Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W172 2168845-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter
Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsicht vom 24.07.2017, Zl. FMA-UB0001.300/0102-BUG/2017, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Gegen den o.g. Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden auch: "FMA") vom 24.07.2017 (ON 10; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint) erhob der Beschwerdeführer, XXXX , mit Schriftsatz vom 28.07.2017
(ON 11) eine Stellungnahme bzw. Beschwerde.
Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 23.08. (OZ 1; im Folgenden sind mit der Angabe von "OZ" Teile des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes [im Folgenden auch "BVwG"] gemeint) und 06.12.2017 (OZ 2) Stellungnahmen an das BVwG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer war zu dem im Ladungsbescheid der FMA vom 24.07.2017 (ON 10) angeführten Termin nicht erschienen (ON 11; OZ 2, S. 1). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.07.2017 (ON 11) Beschwerde. Mit Folgebescheid der belangten Behörde vom 21.08.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro verhängt und dieser erneut geladen. Dieser Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers nicht angefochten und wurde damit rechtskräftig. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2017 erging ein neuerlicher Ladungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer für den 19.10.2017, der auch in Rechtskraft erwuchs. Mit Folgebescheid der belangten Behörde vom 31.10.2017 wurde erneut eine Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängt und dieser zugleich erneut geladen. Dieser neuerlichen Ladung hat der Beschwerdeführer Folge geleistet. Am 22.11.2107 fand in der FMA die Einvernahme des Beschwerdeführers statt (OZ 2, S. 1 f.).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts bzw. beruhen auf den oben in Ziff. II.1. angeführten schriftlichen Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senates vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann daher in Anlehnung an § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden. Die Einstellung hat gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 27.07.2017; Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; s.a. Nachweise weiter unten).
Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig und auch zulässig.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Zur Sache
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 VwGG ist eine Revision [...] mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat und somit materiell klaglos gestellt wurde
(VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).
Eine Partei hat keinen Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0010). Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148). Es wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, wenn also die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat und die Rechtsfragen nur theoretische Bedeutung besitzen (statt vieler VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
Das rechtliche Interesse kann insbesondere durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art an der Entscheidung wegfallen (VwGH 27.02.2015, 2013/06/0117). Dies wird etwa in den Fällen angenommen, in denen die durch einen Bescheid normierte Duldungsverpflichtung mittlerweile verstrichen ist (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/10/0260; 16.10.2013, 2012/04/0117; 27.3.2014, 2011/10/0100; 24.6.2014, 2011/05/0096) bzw. die in seine Rechte eingreifende Beschränkung mittlerweile weggefallen ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0073) oder die mit Bescheid normierte Verpflichtung vom Beschwerdeführer selbst mittlerweile erfüllt wurde.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Mit Schriftsatz vom 06.12.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer dem Zweck des gegenständlichen angefochtenen Ladungsbescheides nachgekommen sei, sodass keine Veranlassung mehr dazu bestehe, den beim BVwG anhängigen Bescheid vom 24.07.2017 (sowie im Übrigen auch die in der Folge ergangenen Bescheide) zu vollstrecken. Die belangte Behörde verwies auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine verhängte Zwangsstrafe nicht mehr vollzogen werden dürfe, wenn das mit der Verhängung der Zwangsstrafe verfolgte Ziel erreicht sei (vgl. VwGH 17.11.2014, 2010/17/0039). Aus Sicht der FMA sei damit der Beschwerdeführer klaglos gestellt und wäre das beim BVwG anhängige Verfahren folglich einzustellen (s. OZ 2, S. 1 f.).
Der zutreffenden Äußerung und Anregung der belangten Behörde konnte gefolgt werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.2. Zum Unterblieben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne mündliche Verhandlung ergehen, zumal lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und der Fall der Einstellung wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar ist, für den § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG den Entfall der Verhandlung ausdrücklich erlaubt (vgl. auch BVwG 06.03.2018, W204 2139201-1, u.a.).
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die nähere Begründung mit Judikatur-Verweisen ist oben angeführt (s. oben Pkt. II.3.2.).
Schlagworte
Einstellung, Einvernahme, Finanzmarktaufsicht, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W172.2168845.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018