TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 W144 2185527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W144 2185527-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , festgestellt XXXX alias XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher, lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, hat seinen eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Kindesalter im Jahr 2004 verlassen und sich mit seiner Mutter und seiner Schwester in den Iran begeben, wo er bis zu seinem Aufbruch Richtung Europa im Jahr 2015 aufhältig war. Beginnend im Oktober 2015 reiste er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien letztlich ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 02.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Person des BF liegt keine Eurodac-Treffermeldung vor.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die LPD Niederösterreich vom 03.11.2015 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass sein Vater vor vielen Jahren von seinem Arbeitgeber, von dem er sich Geld ausgeborgt gehabt habe, das er nicht habe zurückzahlen können, getötet worden sei. Danach habe der Arbeitgeber das Geld von seiner Mutter verlangt, doch habe auch diese den Betrag nicht zurückzahlen können, worauf hin sie vom Arbeitgeber zusammengeschlagen worden sei. Aus diesem Grund sei seine Mutter mit den Kindern in den Iran geflüchtet. Vor kurzer Zeit habe der Mörder seines Vaters ihn und seine Familie auch im Iran gefunden. Er habe die Mutter erneut zusammengeschlagen und bedroht und hätten sich die Bedrohungen diesmal auch auf seine Person bezogen. Der Mann habe ihnen einen Monat lang Zeit gegeben, um die Schulden zu bezahlen. Seine Mutter und er seien geflohen, die Mutter habe er auf der Flucht verloren, er habe keinen Kontakt zu ihr.

Da Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des BF entstanden, wurde in der Folge seitens des BFA ein multifaktorielles Sachverständigengutachten zur Frage des Alters des BF eingeholt. Aus dem diesbezüglichen Gutachten vom 05.02.2016 der medizinischen Universität Wien, XXXX , ergibt sich, dass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum XXXX mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar ist, die Differenz beträgt 1,95 Jahre. Nach der vorliegenden Befundkonstellation ist mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt 15.01.2016 das Alter des BF mit XXXX Jahren anzunehmen, dass daraus errechnete fiktive Geburtsdatum lautet XXXX . Zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung 02.11.2015 kann von einer Mindestalter von XXXX Jahren ausgegangen werden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 23.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, dass er völlig gesund sei und an keinen Krankheiten leide. Er nehme auch keine Drogen oder Drogenersatzstoffe und sei voll arbeitsfähig. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente, die er vorlegen könne. Im Iran habe er vier Jahre lang eine Schule besucht und könne demnach lesen und schreiben. Er sei ledig, kinderlos und im XXXX in Afghanistan geboren, wo er die ersten fünf Lebensjahre verbracht habe. In der Folge habe er im Iran gelebt, dort habe er auch noch Familienangehörige, konkret seine Mutter und seine Schwester, sowie eine Tante väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Die Familie lebe in XXXX . Nachdem er Afghanistan im Kindesalter verlassen habe, sei er nicht mehr dort gewesen. Er habe etwa einmal im Monat Kontakt zu seiner Familie im Iran, seiner Familie gehe es gut. Er habe im Iran als Metallverarbeiter für Fenster gearbeitet. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Er habe auch Erfahrungen als Schneider gesammelt, ein paar Monate habe er auch als Gipser gearbeitet. In Österreich lebe er bei einer österreichischen Familie, davor habe er in einem Flüchtlingsheim gewohnt. Er habe jedoch Probleme mit Afghanen bekommen, weil er einen Konversionskurs besucht habe. Er habe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara keine Probleme gehabt. Er habe auch wegen seiner Religionszugehörigkeit als schiitischer Moslem keine Probleme gehabt. Da er illegal im Iran gelebt habe, sei es jedoch zu Beschimpfungen und Erniedrigungen durch die iranischen Behörden gekommen; konkret bedroht worden sei er jedoch nicht. Im Moment sei er kein gläubiger Moslem, weil es im Islam z.B. verboten sei, Hunde zu halten - er halte hingegen zwei Hunde. Außerdem trinke er Alkohol, was ebenfalls im Islam verboten sei und nehme er gerade an einem Kurs zur Konversion zum Christentum teil. Er habe vor zu konvertieren und habe auch ein Referenzschreiben von einer Seelsorgerin. Seit Mai 2016 befasse er sich mit dem Gedanken zu konvertieren. Tauftermin habe er noch keinen. Das wichtigste Gebet der Christen könne er nicht angeben, er sei gerade erst in Vorbereitung. Den Namen dieses Gebetes wisse er nicht. Er könne auch den Satz "Vater unser im Himmel ..." nicht vervollständigen. Wie Jesus gestorben sei, könne er nicht angeben, dieser sei nicht gestorben, sondern in den Himmel gekommen. Er sei noch nicht soweit, er wisse auch nicht wie viele Apostel es gebe und könne auch keine drei der zehn Gebote benennen. Zum christlichen Glauben wolle er konvertieren, weil er keinen Hund halten und keiner Frau die Hand reichen dürfe. Er trage kein christliches Symbol. Der Kurs, den er einmal pro Woche besuche, sei wie ein Deutschkurs nur eben über das Christentum. Er sei einmal bereits in einer Kirche gewesen.

Im Rahmen seiner freien Erzählung zum Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater durch seinen Arbeitgeber getötet worden sei, da der Vater beim Arbeitgeber Schulden gehabt habe und bei dem Streit umgebracht worden sei. In der Folge habe der Arbeitgeber auch seine Mutter bedroht sowie gefordert, dass diese ihn heiraten oder die Schulden bezahlen solle, da er sonst die Kinder töten werde. Aufgrund dessen habe sie mit den Kindern Afghanistan Richtung Iran verlassen. Letztlich sei seine Mutter auch im Iran von drei Männern zusammengeschlagen worden. Diese Männer hätten zum damaligen Arbeitgeber ihres Vaters gehört. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie die Leute nicht gekannt habe und sei ihnen auch erklärt worden, da sie, weil sie illegal im Iran aufhältig seien, keine Anzeige erstatten könnten, ohne Gefahr zu laufen abgeschoben zu werden. Der BF habe sein Geld zusammen genommen und sei in die Türkei geflüchtet. An der Grenze Iran/Türkei seien er und seine Mutter und Schwester voneinander getrennt worden. Erst später habe er über seinen eigenen Arbeitgeber erfahren, dass sich seine Familie in XXXX aufhalte. Die Übergriffe auf seine Mutter hätten im Jahr 2015 stattgefunden, konkret im Mai 2015. Zu weiteren Übergriffen sei es nicht gekommen, da die Mutter und die Schwester zu Hause leben und zu Hause arbeiten. Der BF selbst sei nie bedroht worden. Auf die Frage, warum es seiner Familie möglich sei, weiterhin im Iran zu leben, erklärte der BF, dass diese quasi nur zu Hause leben würden - "sie seien Frauen". Den Namen des Mörders des Vaters kenne er nicht. Es sei ihm nicht möglich, in Afghanistan zu leben, da er dort niemanden habe und die Leute ihn dort finden würden. Er habe zwar auch in Österreich niemanden, doch würden hier gute Menschen leben. In Afghanistan gebe es zudem Anschläge. Auch in einem von zig-tausenden Hazara bewohnten Gebiet würde er keine Unterstützung erhalten. Nach Vorhalt, dass es wohl unglaubwürdig sei, dass der Arbeitgeber des Vaters 11 Jahre lang gewartet habe, um an sein Geld zu kommen und dann versucht habe, die Familie des BF ausfindig zu machen, erklärte der BF, dass die Mutter nur die Gesichter der Täter gesehen habe, es hätten auch iranische Menschen gewesen sein können, die sie überfallen haben, die gegen Afghanen im Iran seien; oder eben auch Gefolgsleute des ehemaligen Arbeitgebers des Vaters. Er sei damals nicht dabei gewesen, seine Mutter habe "einmal so und dann wieder anders gesagt". Nach Vorhalt, dass es somit vollkommen unklar ist, wer für die Übergriffe der Mutter im Iran verantwortlich sei, gab der BF letztlich an, dass dies stimme - es könnten auch iranische Bewohner gewesen sein, er wisse es nicht. Rückkehrhilfe für eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan wolle er nicht annehmen. Er sei einmal in Österreich von der Polizei angerufen worden, er habe mit einem anderen Afghanen eine Auseinandersetzung in einer Disco XXXX gehabt. Am nächsten Tag sei er in einem Wettbüro XXXX gewesen und habe ihm die Polizei vorgehalten, dass er den Afghanen mit einem Messer verletzt haben solle. Zurzeit lebe er von der Unterstützung durch die Caritas. Soziale Kontakte habe er in Form von vielen Freunden XXXX . Er sei Mitglied in einem Karateverein. Länderfeststellungen zu Afghanistan wolle er nicht ausgefolgt erhalten.

Unter einem legte der BF nachstehende Unterlagen vor:

* Karate-Urkunde (9-Kyu Grad)

* Diverse Unterstützungsschreiben

* ÖSD Zertifikat A1 und A2, + Deutschkursbesuchsbestätigung

* Teilnahmebestätigung über Workshop, Projekt XXXX vom 10.05.2015

* Teilnahmebestätigung über "Bildung für Jugendliche" vom 23.12.2016, Bildungszentrum XXXX

Mit Bescheid vom 24.01.2018 wies das BFA den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde (im Wesentlichen zusammengefasst) zum Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das das Vorbringen des BF zur individuellen Bedrohungssituation aus näher dargelegten Erwägungen nicht glaubhaft sei und zudem dieses Vorbringen auch in keinem Zusammenhang mit einem der in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgrund stehe. Zudem lasse sich auch aus der allgemeinen Situation in Afghanistan keine generelle Verfolgungsgefahr für den BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ableiten und wäre für ihn letztlich auch eine inländische Fluchtalternative nach Kabul möglich und zumutbar. Hinsichtlich des II. Spruchpunktes wurde ebenfalls auf die Möglichkeit nach Kabul zurückzukehren, wo eine ausreichende Stabilität und Sicherheit der allgemeinen Lage gegeben sei, verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG im Fall des BF nicht gegeben seien, weshalb ein entsprechender Aufenthaltstitel gemäß dieser Bestimmung nicht zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt III.). Zum Spruchpunkt IV., der Abwägung zwischen dem Interesse des BF vom weiteren Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, führte das BF im Wesentlichen aus, dass der BF keine Angehörigen in Österreich habe, sodass nicht in sein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingegriffen werde und ein Eingriff in sein Privatleben gemäß des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK eine Interessensabwägung zulässig erscheine. Wie unter Spruchpunkt zweitens dargelegt ergebe sich im Fall des BF keine Gefährdung im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan, sodass im Spruchpunkt V. die Feststellung erfolgt sei, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Schließlich hätten sich keine Umstände ergeben, um die Frist für die freiwillige Ausreise anders als mit 2 Wochen ab Rechtskraft zu bemessen (Spruchpunkt VI.)

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan wurden folgende Feststellungen und beweiswürdigende

Erwägungen getroffen:

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen werden auf Grund der in den Feststellungen angeführten Quellen getroffen.

- Ihnen wurde die Möglichkeit im Zuge eines Parteiengehörs eingeräumt, Einsicht in die Länderfeststellungen Ihres HKS zu nehmen.

Länderinformationsblatt Afghanistan - 02.03.17 (Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017)

0. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

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(UNAMA 10.2017)

High-profile Angriffe:

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

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(Guardian 7.11.2017)

Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)

Interreligiöse Angriffe

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben:

Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um

3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):

Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).

Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017).

Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017).

Politische Entwicklungen

Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017).

Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017).

Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017).

Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017).

In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017).

Quellen:

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al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor,

http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017

-

BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017

-

BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017

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BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017

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Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017

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Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017

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KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan,

http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017

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Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital,

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KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

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(UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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