Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L516 2170893-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Dr. Gerhard MORY, Rechtsanwalt, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der mit dem angefochtenen Ladungsbescheid ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 iVm § 13 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhaltsfeststellungen
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, erhob am 12.09.2017 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2017, Zahl 1051114406-150119132, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt worden war. Das Beschwerdeverfahren ist gegenwärtig seit 18.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (hg GZ L516 2170893).
2. Mit dem nun gegenständlich angefochtenen Ladungsbescheid vom 20.07.2018 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, am 30.07.2018 um 12:00 Uhr in einer bestimmten Räumlichkeit des BFA in Salzburg als Beteiligter persönlich zu erscheinen, an den nötigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und dabei im Besitz des Beschwerdeführers befindliche relevante Dokumente mitzubringen, welche die Identität des Beschwerdeführers oder seine Staatsangehörigkeit bescheinigen, beispielsweise Ausweise oder Reisepass. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer die Festnahme gemäß § 34 Abs 3 Z 4 BFA-VG angedroht.
3. Unter einem verfügte das BFA mit dem angefochtenen Ladungsbescheid unter Bezugnahme auf § 13 Abs 2 VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer gegen diesen erhobenen Beschwerde. Eine Begründung für diesen Ausschluss enthält der angefochtene Bescheid nicht.
4. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid des BFA am 26.07.2018 durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 31.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. Gleichzeitig mit der Aktenvorlage erstatte das BFA eine schriftliche Äußerung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu den Sachverhaltsfeststellungen
1.1. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und zum gegenständlich angefochtenen Ladungsbescheid sowie aus den dazu geführten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Behebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Feststellung, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
Rechtsgrundlagen
2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
2.3. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Zum gegenständlichen Verfahren
2.4. Das BFA verfügte mit dem angefochtenen Ladungsbescheid unter Bezugnahme auf § 13 Abs 2 VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer gegen diesen erhobenen Beschwerde. Eine Begründung für diesen Ausschluss enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht.
2.5. Erstmals in seiner schriftlichen Äußerung zur Beschwerdevorlage brachte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen vor, es habe § 46 Abs 2a FPG angewandt und § 33 Abs 4 BFA-VG ermächtige das BFA, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Es sei notorisches Amtswissen, dass bei verschiedenen Ländern, darunter auch Pakistan, die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes unverhältnismäßig lang dauere und von einer zeitnahen Ausstellung nach Rechtskraft der Entscheidung nicht auszugehen sei. Im Verfahren des Beschwerdeführers seien Aliasdaten bezüglich des Herkunftsstaates und Geburtsortes vorhanden, was eine frühzeitige Erforschung der Identität und Herkunft noch dringlicher erscheinen lasse, weshalb auch eine Verhältnismäßigkeit der früheren Ladung gegeben sei. Eine Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde enthält jedoch auch diese Äußerung nicht.
2.6. Vorweg ist dazu anzumerken, dass das Vorbringen des BFA in seiner schriftlichen Äußerung zur Begründung der Ladung selbst, wonach der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht geklärt sei, den eigenen Sachverhaltsfeststellungen des BFA im Bescheid vom 25.08.2017, mit welchem es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abwies, widerspricht. In jenem gelangte das BFA zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger sei (Bescheid 25.08.2017, S 25).
2.7. Die Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde setzt unter anderem voraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Mit seiner schriftlichen Äußerung legt das BFA zwar die Gründe näher dar, weshalb es von der Zulässigkeit der Ladung selbst im vorliegenden Fall ausgeht. Das BFA unterlässt es jedoch - unabhängig von der Frage, ob die Ladung für sich zulässig war - in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde völlig, darzulegen, dass - die vorzeitige Vollstreckung des Ladungsbescheides - "wegen Gefahr in Verzug" dringend geboten wäre (zu diesem Erfordernis Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte2, §13 VwGVG K 12). Derartige Gründe sind fallbezogen nicht zu erkennen. Die vom BFA auf § 13 Abs 2 VwGVG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich daher als verfehlt.
2.8. Es war daher der mit dem angefochtenen Ladungsbescheid ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 iVm § 13 Abs 2 VwGVG ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
2.9. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung spruchreif war und die Trennung - auf Grund der gesetzlichen Vorgabe des § 13 Abs 5 VwGVG, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden - auch zweckmäßig erscheint.
2.10. Über die Beschwerde gegen Ladungsbescheid ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu B)
Revision
2.11. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.
2.12. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2170893.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018