TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W124 2172138-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W124 2172138-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF" genannt), ein Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, reiste am XXXX, von Ungarn kommend nach Österreich unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein.

1.2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er vor drei Jahren Afghanistan verlassen habe, weil ihre finanzielle Situation sehr schlecht gewesen sei und er seine Mutter und seinen Bruder zu Hause unterstützen habe müssen. Aus diesem Grunde sei er von Afghanistan in den Iran gereist, wo er zwei Jahre gearbeitet habe. Vor ca. einem Jahr habe ihm sein Arbeitgeber erklärt, dass er für ihn eine Reise nach Europa organisieren würde.

1.3. Der BF wurde am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz "BFA") niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor 13 Jahre alt gewesen zu sein als er Afghanistan verlassen habe. Genau wisse er dies nicht, da er Analphabet sei.

Im Iran habe er die Schule nicht besucht, weil er dort am Bau gearbeitet habe, da er seinen Bruder und Mutter ernährt habe. Den Job habe er über Bekannte gefunden, welche er auf dem Weg kennen gelernt habe.

Afghanistan habe er verlassen, weil sein Vater verschollen sei. In seinem Heimatdorf hätten alle gewusst, dass der BF geschickt sei und man ihn zum "Bundesheer" habe rekrutieren wollen. Sie hätten gefordert, dass sich von jedem Haus ein junger Mann hätte stellen und sich bei der Grundausbildung beteiligen hätte sollen. Der BF hätte gegen die Taliban kämpfen sollen.

Der BF habe sich damals diesen Leuten nicht anschließen wollen. Außerdem habe er arbeiten und Geld nach Hause bringen müssen, da sein Vater verschollen gewesen sei.

An einem Frühlingstag, an dem der BF auf einen Acker gearbeitet habe, sei ein Mann mit einer Uniform, auf der "XXXX" geschrieben gestanden sei, gekommen. Der BF habe sofort gewusst, dass dieser Mann von den Leuten komme, von dem ihm seine Mutter erzählt habe. Er habe den BF aufgefordert mit ihm mitzugehen und diesen bedroht, andernfalls er ihn töten würde. Der Mann sei dann gegangen und habe der BF in der Folge seiner Mutter von diesem Vorfall erzählt. Eine Woche später habe diese ihm erzählt, dass sie jemanden organisiert habe, dass er das Land verlassen solle. Die Reise sei vom Geld seiner Mutter bezahlt worden. Der BF habe damals gearbeitet und habe seine Mutter von ihren Ersparnissen Geld zu Hause gehabt.

Der Vater des BF sei ganze Monate lang weg gewesen und sei selten nach Hause gekommen. Er habe mit den Männern zusammengearbeitet und für Sicherheit gesorgt. In Afghanistan sei dem BF nie etwas passiert.

Fluchtauslösend für den BF sei der Umstand, dass seine Mutter gesagt habe, dass er das Land verlassen solle. Er sei in den Iran gegangen und habe dort für drei Jahre gearbeitet. In der letzten Zeit habe man viele Afghanen festgenommen und abgeschoben.

In XXXX habe der BF nicht leben können. Wenn er in XXXX Arbeit suchen würde, würde er nicht einmal ein Dach über den Kopf finden. Es würde dort viele Kriminelle geben.

Er sei Christ und würde kein Schweinefleisch essen, da dies der Bibel nach verboten sei. Auf die Frage, wann sich der BF für den christlichen Glauben zu interessieren begonnen habe, gab dieser an, in Griechenland neugierig gewesen zu sein. Leute hätten immer wieder gebetet. Er habe die Leute gesehen, wie diese in der Öffentlichkeit ihren Glauben ausgeübt und gebetet hätten. Auf die Frage, wie die Leute gebetet hätten, gab dieser an, dass es dort eine Kirche gegeben hätte, er aber nichts Genaueres wisse. Die Flüchtlinge seien dort hingegangen und hätten dort etwas zu essen bekommen. Die Kirche habe die Leute unterstützt und sei der BF neugierig geworden.

Auf die Frage, auf welche Art und Weise sich der BF in Griechenland dafür interessiert habe, gab dieser an, dass in Griechenland nicht viel passiert sei und er erst in Österreich mehr in Erfahrung gebracht habe. Die Frage, weshalb in Griechenland nicht viel passiert sei, beantwortete dieser damit, dass er genau wie die anderen nicht in Griechenland bleiben habe wollen.

Als er nach Österreich gekommen sei, habe er sich in XXXX aufgehalten. Dort seien viele gekommen und hätten Leute missioniert. Er habe dort ein Buch bekommen, habe es aber nicht lesen können und einen anderen gebeten ihm vorzulesen.

In der Nähe des Lagers habe sich eine Stelle befunden. Zu dieser seien die Konvertiten hingegangen und dort habe der BF XXXX, welcher auch konvertiert sei, getroffen. Es habe sich dabei um ein türkisches Kaffee gehandelt. Gegenüber der Strassenbahnhaltestelle habe sich ein Zimmer befunden, wo die Konvertiten hingegangen seien und Kaffee getrunken hätten. Viele seien gekommen und hätten über den christlichen Glauben gefragt bzw. was diese dort machen würden. Sie hätten geredet und sei einer aufgestanden und habe aus der Bibel gepredigt. Die Konvertiten hätten in persischer Sprache gepredigt, dies habe vor 4 Monaten stattgefunden, bevor der BF verlegt worden sei.

Die Frage, welches Buch der BF damals bekommen habe, beantwortete der BF damit, dass es sich dabei um die Bibel gehandelt habe. Er habe dem BF von Jesus Christus und den Aposteln vorgelesen. Sie seien dann in die katholische Kirche in XXXX gegangen. Auf die Frage, wieso sie in die Kirche in XXXX gegangen seien, gab dieser an, dass sie dort einkaufen gegangen wären und dann eine Kirche in XXXX besucht hätten. Den Namen dieser Kirche wisse der BF nicht.

Den Kirchgang beschrieb der BF damit, dass dieser immer am Samstag sei. Wenn sie in die Kirche gehen würden, würde die Messe veranstaltet werden. Nach der Begrüßung würde man sich hinsetzten. Anschließend würde aus der Bibel gelesen werden. Da sie aber kein Deutsch verstehen würden, müssten sie dies aus dem persischen herausfinden. Er würde ein bisschen persisch lesen.

Er würde jetzt einen christlichen Glauben haben und Protestant sein. Zu diesem Glauben sei er gekommen, weil eine Frau mit dem Namen XXXX ins Quartier gekommen sei und über Jesus Christus erzählt habe.

Der BF würde diesen Glauben lieben, weil ihm dieser gefalle und die Leute in der Kirche sehr nett und freundlich seien. Sie würden konservativ sein und die anderen Glaubensrichtungen nicht akzeptieren.

Auf die Aufforderung hin etwas über den protestantischen Glauben zu erzählen, gab dieser an, dass dies ein Zweig sei, der zum christlichen Glauben gehören würde. Die Frage, was den protestantischen Glauben ausmachen würde, gab dieser an, dass zu den anderen Glaubensrichtungen nicht viel Unterschied sei. Er könne nur sagen, dass beim protestantischen Glauben Jesus Christus auf die Erde gekommen sei, um den Leuten einen guten Rat zu geben.

Hinsichtlich des Glaubens der Siebenten Tags Adventisten, gab der BF an, dass es im protestantischen Glauben so sei, dass man sechs Mal in der Woche arbeite und der siebente Tag, der Tag des Herrn sei. Es sei umgekehrt zu den anderen Zweigen. Sie würden den Samstag als Tag des Herrn haben. Er wisse nur die sieben Tage, an denen Gott die Erde erschaffen habe. Die Frage, wieso der Glaube "Siebenten-Tags-Adventisten" heißen würde, beantworte er damit, dass es sieben Tage seien und er nicht mehr wisse. Er habe sich für diesen Glauben entschieden, weil er interessiert gewesen sei und aus dem Inneren entschieden habe.

Als Muslime habe er sich an Allah wenden müssen. Dies sei ihm nicht gelungen, als ihm dieser nicht das gegeben habe, was er sich gewünscht habe. Jetzt sei dies anders. Die Frage, was sich der BF gewünscht habe, beantwortete dieser damit, dass er damals gebetet habe. Er sei aber ehrlich gesagt nicht so gläubig gewesen und habe nicht gewusst, dass er eines Tages den Glauben annehmen würde. Zu der Frage, was jetzt anders sei, gab dieser an, gesehen zu haben, wie Kinder in Afghanistan geschlagen worden seien, wenn sie den Koran nicht gebetet hätten. Hier sei es anders.

Weshalb der BF aus dem Inneren entschieden habe, kein Moslem mehr sein zu wollen, gab dieser an, dass ihn der Glaube wegen der Freiheit interessiert habe und die Menschen so nett seien bzw. nett miteinander umgehen würden.

Vor ca. 1 1/2 Jahren sei er konvertiert. Man habe ihn gefragt, ob er diesen Glauben annehmen wolle und er sich taufen lasse, was er bejaht habe. Auf neuerliche Frage, wann der BF konvertiert sei, gab dieser an, vor ca. 2 Monaten. Auf Nachfrage, weshalb er meine genau vor zwei Monaten, führte dieser aus nicht gleich getauft zu werden, als man in die Kirche gehen müsse. Er sei ein paar Mal gefragt worden, ob er den Glauben annehmen wolle.

Aus dem muslimischen Glauben sei er ausgetreten. Was er im Islam erlebt habe, sei Beweis genug, dass er dem Islam den Rücken kehren würde. Er habe erlebt, wie unschuldige Leute durch den Jihad ums Leben gekommen seien.

Er würde die Apostel von Jesus kennen. Die Apostelgeschichte Lukas sei ihm nicht bekannt. Zur Wiederkunft Jesu Christus führte dieser aus, dass Maria wegen ihrer Keuschheit sehr bekannt gewesen sei und sie keinen Mann gehabt habe. Ein Engel sei zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie ein Kind bekommen würde. Sie sei schwanger geworden und habe Jesu in einem Stall zur Welt gebracht. Was Parusie bedeuten würde, wisse der BF nicht. Hinsichtlich des Zustandes der Toten, führte der BF aus, dass er noch nicht gefragt worden sei. Der Sabbat sei am Samstag, weil dies so in der Bibel stehen würde.

Am Samstag würde er in XXXX in eine Kirche gehen, deren Namen er nicht kennen würde. Er würde dort seit 7 Monaten jede Woche hingehen.

Die Ausreise habe den BF 4.000 Euro gekostet. Er habe das Geld gespart, welches er von der Arbeit am Bau erspart habe.

1.4. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde sowohl sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

1.5. Begründend führte das BFA zusammenfassend aus, dass der BF in Zusammenschau mit seinem Vorbringen, seinen angeblichen Gründen seines Religionswechsels und zu seinen Glaubensinhalten davon ausgehe, dass er nur zum Zwecke der Asylerlangung diesen Schritt gesetzt habe, sich jedoch sicher nicht aus innerer Überzeugung nunmehr angeblich zum Christentum bekennen würde. Auf Grund seiner ungenauen sowie nicht lebensnahen Angaben und der doch relativ kurzen Zeit, in der er sich ein wenig mit seinen "neuen" Glauben auseinandergesetzt habe, sei es glaubhaft, dass der christliche Glaube keineswegs bereits tief in ihm verwurzelt sei und er auch keinesfalls Bestandteil seiner Identität geworden sei.

Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass der BF sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen und der Hoffnung auf Migration verlassen habe. Seine Angaben würden nicht glaubhaft, wenig lebensnah und nicht plausibel sein. Einen asylrelevanten Fluchtgrund habe der BF nicht glaubhaft machen können. Vielmehr glaubhaft sei, dass er sein Heimatland auf Grund finanzieller Probleme verlassen, wie er in seiner Erstbefragung dargelegt habe.

Betreffend den Feststellungen zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ein alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Mann und davon auszugehen sei, dass er sich in XXXX eine Existenz aufbauen könne. Des weiteres habe er über Jahre lang Berufserfahrung als Bauarbeiter sammeln können.

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nach XXXX vorliegen. Nach Erkenntnissen des BVwG sei für das Vorliegen einer IFA nach XXXX nicht zwingend erforderlich, dass der Asylwerber über ein familiäres Netzwerk oder eine Berufserfahrung verfüge. Dies sei aber beim BF ohnehin zutreffend, da er jahrelang als Bauarbeiter gearbeitet habe.

1.6. Am XXXX wurde der BF als Beschuldigter wegen des Verdachtes der Begehung einer Körperverletzung einvernommen und gab dabei an, dass er am XXXX gegen 16:00 zu seinem Freund gekommen sei. Zuerst hätten sie in XXXX je eine Literflasche Wodka getrunken. Dann seien sie zur Asylunterkunft nach XXXX gefahren, wo auch jeder wieder eine Literflasche Alkohol getrunken habe. Der BF sei seinen eigenen Angaben nach so betrunken gewesen, dass er eingeschlafen sei. Als er munter geworden sei, habe er bemerkt, dass ihm sein Handy und 20 Euro gefehlt hätten. Er habe mit seinem Freund darüber gesprochen und sei es deswegen zu einem Streit gekommen. Sein Freund habe ihm dabei am Gesicht gekratzt und ihm mit einer Zigarette am linken Ohr gebrannt. Plötzlich sei das Handy wieder da gewesen. Der Freund des BF bestätigte in der mit diesem am XXXX aufgenommenen Niederschrift, dass er mit dem BF einen Streit gehabt habe. Sie hätten in seinem Zimmer viel getrunken. Auf Grund der Alkoholisierung sei der BF aggressiv geworden und habe das Handy des Freundes gegen die Wand geworfen. Außerdem habe der BF seinen Freund beleidigt, weshalb es zu einem Streit gekommen sei. Im Zuge dieses Streites habe der BF ihn am Hals gepackt und ihm Kratzer an der rechten Seite seines Halses zugefügt.

1.7. Auf Anfrage des BVwG teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass von der Verfolgung der Beschuldigten wegen des Vergehens nach § 83 StGB gemäß § 203 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig zurückgetreten werde.

1.8. In der dagegen am XXXX fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe auf das individuelle Fluchtvorbringen einzugehen. Man gelange zu dem Ergebnis, dass von Seiten des BF Hinweise zur Begründung des Antrages gegeben seien, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Pflicht nach § 18 Abs. 1 AsylG nicht ausreichend nachgekommen sei.

Anhand des Einvernahmeprotokolls lasse sich schließen, dass die belangte Behörde die gesamte Situation in ihrem kulturellen Kontext verkennen würde. Es würde unzählige Berichte internationaler Organisationen geben, welche die äußerst schwierige Sicherheitssituation in Afghanistan beschreiben würde.

Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen habe im XXXX darauf hingewiesen, dass die Rekrutierung von Kindern durch ausländische Gruppen ein wachsendes Problem sei. Diese Berichte würden an die vorgebrachten Fluchtgründe des BF, der an die Gründe, welche ihn zur Flucht gezwungen hätten, anknüpfen. Der BF habe angegeben, dass die allgemeine Sicherheitslage und die drohende Zwangsrekrutierung durch XXXX, Mitglieder im Kampf gegen die Taliban seien, weshalb er Afghanistan verlassen habe.

Außerdem habe der BF durch seine in Österreich erfolgte Konversion vom Islam zum christlichen Glauben einen Nachfluchtgrund i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend gemacht.

Es sei im Bescheid erwähnt worden, dass der BF in seiner Erstbefragung einen beabsichtigten Religionswechsel nie geltend gemacht habe, somit würde eine innerliche Zuwendung zur Religionsgemeinschaft äußerst zweifelhaft sein. Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt habe, könnten diese neuen Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung begründe zur Asylgewährung führen. Sie seien daher zu überprüfen, wenn sie geeignet seien, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.1997, 96/20/0923). Für die Frage des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen sei, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675).

Nach der Rechtsprechung des VwGH komme es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Konversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln sei.

Es sei im Bescheid festgehalten, dass im Falle einer Rückkehr nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF über das persönliche Umfeld des BF in Österreich hinaus bekannt werde und man auch in Afghanistan davon erfahren würde. Der BF sei bereits von Landsleuten daraufhin angesprochen worden.

Ausgehend von den dem BF drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans auf Grund mangelnder sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in XXXX und der prekären Sicherheitslage möglich wäre.

Die Hauptstadt XXXX sei von der allgemeinen Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan betroffen.

Im Lichte der obigen Ausführungen sei zusammenfassend festzuhalten, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Taliban und IS Milizen zu gewärtigen hätten. Nach der Judikatur des VwGH zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 sei Voraussetzung einer positiven Entscheidung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege, was unbestritten der Fall sei.

1.9. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem den BF vertretenen Verein mehrere Länderberichte (LIB Afghanistan vom 25.09.2017, UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Anmerkungen zu den UNHCR Richtlinien, Gutachten Mag. Mahringer vom 05.03.2017, Ergänzung zum Gutachten Mag. Mahringer vom 15.05.2017 und die IOM Rückkehr-, und Reintegrationsunterstützung Afghanistan) zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahem übermittelt.

1.10. In der am XXXX vor dem BVwG stattgefundenen Verhandlung führte der BF aus als Christ, den Siebenten Tags Adventisten, anzugehören und nicht lügen zu dürfen, woran er sich halten würde. Ungefähr eineinhalb bis zwei Jahre würde er dieser Kirche angehören. Auf Konkretisierung der Antwort angesprochen, gab dieser an, in die Kirche zu gehen, seit er in diese Unterkunft verlegt worden sei. Er meine damit die Kirche in XXXX. Bereits davor sei er in XXXX ein paar Mal einkaufen gegangen und habe die große Kirche gesehen. Er sei daran interessiert gewesen in die Kirche zu gehen, habe aber damals keinen Kontakt gehabt. Mit der Zeit habe er dann Frau "XXXX" kennen gelernt und habe mit ihrer Hilfe in die Kirche gehen können. In XXXX sei er nicht in die Kirche gegangen. In XXXX sei er nur ein einziges Mal mit einer Dame zum Helfen in die Kirche gegangen. Sie hätte verschiedene Sachen zusammengepackt und sei der BF aber nicht zum Gebet in dieser Kirche gewesen. Auf Vorhalt es in der Niederschrift vom XXXX so beschrieben zu haben, als wäre er in eine katholische Kirche gegangen, um Einkehr zu halten, gab dieser an, in die Kirche gegangen zu sein, um zu helfen. Er habe dort mitgeholfen Spendensachen für Bedürftige zu schlichten bzw. diese auszuteilen. Wenn es dort manchmal eine Veranstaltung bzw. Konferenz gegeben habe, habe er mitgeholfen die Sessel zu schlichten. Zu dieser Tätigkeit sei er über eine Frau "XXXX" gekommen, welche in deren Unterkunft unter anderem Spendenkleidung gebracht und mit ihnen Deutsch gelernt habe. Sie habe auch in der Kirche gearbeitet und habe der BF die Möglichkeit gehabt zu helfen. Er habe damals in der katholischen Kirche in XXXX gearbeitet und geholfen.

Als er in die Unterkunft nach XXXX verlegt worden sei, sei er in die Kirche der Siebenten Tags Adventisten gegangen. Er habe diesen neuen Glauben kennen lernen wollen und sei zum Zuhören in die Kirche gegangen. Es sei ein Monat nach Weihnachten, XXXX, als er von Salzburg in die Steiermark verlegt worden sei, gewesen. Im XXXX sei er getauft worden und gehe er noch immer regelmäßig in die Kirche. Ein Jahr vor seiner Taufe sei er auch regelmäßig in die Kirche gegangen und sei dort unterrichtet worden.

Die Regeln der Siebenten Tags Adventisten würde er einhalten und nach außen tragen, ebenso in der Lebensweise wie man mit seinen Mitmenschen umgehe.

Die Frage, ob er diese Regeln immer einhalten würde, beantwortete dieser damit, dass er ein oder zweimal etwas Schlechtes gesprochen habe, er aber wieder in die Kirche gegangen sei und um Verzeihung zu bitten. Es sei zwischen dem BF und XXXX, der mit ihm in die Kirche gehe, zu einer Diskussion gekommen, bei der sie laut gewesen und sich gegenseitig beschimpft hätten. Der Streit habe sich vor ungefähr einen Monat ereignet.

Ansonsten würde er die Lebensweise der Siebenten-Tags-Adventisten in jeder Form einhalten. Die Frage, ob seine Glaubensangehörigen, Alkohol trinken würden verneinte dieser. Er selbst habe ein oder zwei Mal viel Alkohol, mehr als eine halbe Flasche Vodka, getrunken. Auf Vorhalt am XXXX angegeben zu haben eine Flasche Vodka getrunken zu haben, führte dieser aus zu zweit gewesen und gemeinsam eine Flasche Vodka leer getrunken zu haben. Auf nochmaligen Vorhalt des Protokolls gab dieser an, dass es im Zimmer bereits eine leere Vodka Flasche gegeben habe und sie eine zweite gemeinsam ausgetrunken hätten. Er wisse nicht, wem die andere Flasche gehört und wer sie ausgetrunken habe. Diese zweite Vodkaflasche habe sich bereits im Zimmer befunden und diese vielleicht jemand anderer dort hingestellt. Der BF würde sich mit einer weiteren Person das Zimmer teilen. Auf die Frage, ob es sich dabei um dieselbe Person handeln würde mit der er die Vodkaflasche getrunken habe, gab dieser an, dass er zum damaligen Zeitpunkt mit seinem Mitbewohner gemeinsam Alkohol getrunken habe, dieser aber mittlerweile aus dem Heim hinausgeworfen worden sei und er nun alleine ein Zimmer habe.

Auf Vorhalt der Anzeige der Körperverletzung gab dieser an sich mit der Person, mit der es zum Streit gekommen sei, sehr gut zu vertragen. Sie hätten deren Konflikt gelöst und würde es zwischen ihnen keine Probleme mehr geben. Sie hätten den Streit untereinander geschlichtet und bei der Polizei nicht gemeldet. Auf Vorhalt wer die Polizei gerufen habe, wenn der BF die Polizei nicht angerufen und sie den Streit untereinander gelöst hätten, gab dieser an seinen Freund erklärt zu haben, dass er die Polizei rufen würde und er kein Mobiltelefon suchen müsse. Auf nochmalige Frage, ob er nun die Polizei gerufen habe oder nicht, gab dieser an, die Polizei gerufen zu haben und den Streit zu einem späteren Zeitpunkt untereinander geschlichtet zu haben.

Den Streit beschrieb der BF in der Verhandlung vor dem BVwG damit, dass sein Freund und er sehr viel Alkohol getrunken hätten. Es sei sehr früh am Morgen gewesen, als sie begonnen hätten miteinander zu diskutieren. Sein Freund habe begonnen hinzuschlagen, worauf er zurückgeschlagen habe. Er habe damals etwas Geld verloren und habe seinen Freund gefragt, wo sein Geld sei. Dieser habe dann gemeint, dass er damit nichts zu tun habe und die Polizei rufen wolle. Das Mobiltelefon des Freundes sei kaputt gewesen und sei dieser dann hinausgegangen, um ein solches zu finden. Er habe dann zurückgerufen und seinem Freund gesagt, dass er selbst die Polizei anrufen werde. Als die Polizei gekommen sei, habe man beide mitgenommen.

Auf Vorhalt in der Niederschrift vom XXXX gesagt zu haben, dass schon in XXXX jeder der beiden eine Flasche Wodka getrunken habe und sie dann in die Asylunterkunft gefahren sei, wo auch jeder eine Flasche Wodka getrunken habe, gab dieser an, vergessen zu haben, dass es richtig sei, dass sie in XXXX eine Flasche Wodka gemeinsam getrunken hätten. Anschließend seien sie in die Unterkunft gegangen und hätten dort eine weitere Wodkaflasche getrunken.

Die Frage, ob der BF zuvor schon derartige Probleme mit Alkohol gehabt habe, beantwortete dieser damit, dass er insgesamt nur zweimal Alkohol getrunken habe. Einmal sei dies mit diesem Jungen gewesen und ein weiteres Mal in der Unterkunft. Auf Vorhalt der Vorfallsmeldung vom XXXX, dass der BF gegen 17:40 Uhr derart schwer alkoholisiert in seine Unterkunft zurückgekommen, sofort ins Bett gegangen sei, sich dort übergeben habe und das darunter befindliche Bett dementsprechend verschmutzt habe, gab dieser an, damals noch minderjährig gewesen zu sein. Der Vorfall habe sich in XXXX ereignet.

Auf die Frage, was den BF veranlasst hätte, soviel Wodka zu trinken, nachdem er bereits Mitglied der Kirche der Siebenten Tags Adventisten gewesen sei, gab dieser an, dass es ein Fehler gewesen sei, der Jugendlichen manchmal passieren würde. Sein Freund würde auch derselben Kirche, wie er angehören und sei getauft.

Die Frage, inwieweit die Siebenten Tags Adventisten zu Nikotin stehen würden, beantworte er damit, dass man nicht rauchen solle, weil es für den Körper schädlich sei. Derzeit sei der BF Nichtraucher. Damals hätten sie ab und zu geraucht. Er habe zu seinem Freund derzeit keinen Kontakt und glaube er, dass er nicht mehr in der Steiermark leben würde. Auf der Fluchtreise hätte er mit anderen Jugendlichen begonnen zu rauchen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er versucht dies zu meiden und würde mittlerweile überhaupt nicht mehr rauchen.

Seit ca. zwei Monaten habe er keine Zigarette mehr geraucht, davor habe er manchmal am Tag ein bis zwei Zigaretten geraucht, an anderen Tagen auch mehr.

Schon in Griechenland habe er begonnen sich für den christlichen Glauben zu interessieren. Da er aber vor gehabt habe nach Österreich zu kommen, habe er sich dort nicht näher mit diesem Thema auseinandergesetzt, er sei aber bereits in Griechenland in die Kirche gegangen. In Athen habe es eine Kirche gegeben, in der Flüchtlinge Essen und Wasser bekommen hätten und habe man dort auch Decken verteilt. Der BF sei ebenfalls mehrmals in die Kirche gegangen und habe sie sich angesehen. Die Frage, warum der BF in die Kirche gegangen sei, beantwortete der BF damit, dass er in Griechenland keine Bekannten gehabt und er auch nicht gewusst habe, wohin er gehen solle. Er habe von anderen Leuten gehört, dass es hier eine Kirche geben würde, in der den Flüchtlingen geholfen werden würde. Er sei daran interessiert gewesen, wer diese Leute gewesen seien und habe den Grund erfahren wollen, warum diese ihnen helfen hätten wollen. Ihm habe deren Arbeit gefallen, ebenso deren Verhalten ihnen gegenüber. Er glaube, dass es sich dabei um eine orthodoxe Kirche gehandelt habe.

Zum Zeitpunkt, als der BF in der Türkei mit dem Schlepper gesprochen habe, habe er mit diesem ausgemacht, dass er ihn entweder nach Österreich oder Deutschland bringen solle. Als der BF in Österreich von der Polizei aufgegriffen worden sei, sei ihnen erklärt worden, dass sie entweder hier um Asyl ansuchen müssten oder sie zurückgeschickt werden würden. Deshalb sei der BF dann in Österreich verblieben. In der Türkei sei der BF vom Schlepper gefragt worden, wohin er gehen wolle. Als er ihm gesagt habe, wie viel Geld er zur Verfügung habe, habe dieser gemeint, dass sie ihn bis Österreich oder Deutschland bringen könnten.

Jene Flüchtlinge, die in Griechenland gewesen seien, hätten nicht vorgehabt dort zu bleiben. Alle hätten Griechenland verlassen und seien in andere Europäische Länder gereist.

Auf die nochmalige Frage, wie der BF begonnen habe sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen, gab dieser an, sich bereits in Griechenland für das Christentum interessiert zu haben. Da der BF aber vorgehabt habe, Griechenland zu verlassen, habe er sich nicht näher mit dem Glaubenswechsel befasst. Zum Zeitpunkt, als er in XXXX gewesen sei und das Lager habe verlassen dürfen, habe er mit anderen Jugendlichen gesprochen, die sich ebenfalls für einen Glaubenswechsel interessiert hätten. In der Nähe der Straßenbahnstation in XXXX habe sich ein Raum befunden, wo man sich über das Christentum informieren habe können. Er sei ein paarmal dort hingegangen. Da er gewusst habe, dass er von dort verlegt werden würde, habe er keine konkreten Schritte gesetzt. Es habe einige Zeit gedauert, bis er dann in seine dortige Unterkunft gekommen sei, wo er dann begonnen habe, regelmäßig in die Kirche zu gehen und er später unterrichtet und getauft worden sei.

Auf die nochmalige Frage, warum der BF begonnen habe sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen, gab dieser an vom Christentum gehört zu haben, aber nicht genau gewusst zu haben, was das sei oder wie diese Religion ausgeübt werden würde. Mit der Zeit habe er erfahren, dass es im Christentum

keine Zwänge geben würde und er das Recht habe, seine Meinung zu sagen. Er habe überdies erfahren, dass es nicht von Bedeutung sei, woher man komme, welche Volksgruppe bzw. welchem Stamm man angehören würde.

Als junger Mensch habe er an die Freiheit geglaubt und ein selbstbestimmtes Leben führen wollen. Seine Ansichten hätten sich im Christentum widergespiegelt und habe er sich deshalb für diesen Glauben entschieden. Die Frage zu konkretisieren, was der Grund gewesen sei, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen, beantwortete der BF damit in Afghanistan als Moslem zur Welt gekommen zu sein und diesen Glauben ausüben haben müsse. Man habe dort keine Möglichkeit sich für einen Glauben zu entscheiden. Man würde dazu gezwungen werden den islamischen Glauben auszuüben und dessen Vorschriften einzuhalten. Die Situation in Afghanistan habe sich bis heute nicht geändert und würden dort nach wie vor entsprechende Zwänge herrschen. Da er sich mit dieser Situation nicht einverstanden gefühlt habe und nicht mehr dazu gezwungen werden wollte seinen Glauben auszuüben, habe er sich dazu entschieden, sich zu ändern und selbst einen anderen Glauben auszuwählen. Auf Vorhalt, dass dies nicht klären würde, warum er sich konkret mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, als er beispielsweise auch den Buddhismus auswählen hätte können, gab dieser an mit eigenen Augen die Hilfsbereitschaft und Freundlichkeit von Christen gesehen zu haben. Diese würden ein gutes und ruhiges Leben führen und in ihren Ländern kein Krieg herrschen. Er wolle ebenso ein Leben führen.

Die Frage, ob es außerhalb seiner Pension die Möglichkeit gebe, Kontakt zu Menschen zu haben, beantwortete dieser zunächst damit, dass er dies nicht glaube. Auf Nachfrage gab dieser an, dass abgesehen von zwei Frauen, die in deren Unterkunft gekommen seien und ihnen Hilfe angeboten hätten, sonst niemand zu Ihnen gekommen sei. Jene Heimbewohner, die bereits eine positive Entscheidung bekommen hätten, würden mehr staatliche Unterstützung bekommen und könnten sich private Kurse beim BFI leisten. Der BF selbst versuche den Deutschkurs A2 zu machen. Er habe aber nicht genug Geld, um seine Prüfung zu finanzieren. Die Rechtsvertreterin merkte in diesem Zusammenhang an, dass das Vorbringen des BF nachvollziehbar sei, wenn man berücksichtige, dass der BF € 150 im Monat bekomme. Sie würde wissen, dass in Wien, die Prüfung für das Antreten zu den Kursen A1 und A2 € 90 kosten würde. Es würde sich dabei nur um den Prüfungsantritt handeln. In Relation dessen, dass er so wenig Stunden an Unterrichtseinheiten teilnehmen könne, spreche er sehr gut Deutsch.

Die Frage was für den BF Jesus Christus bedeuten würde, beantwortete dieser damit, dass zuerst das Gebet gewesen sei und er den Rest vergessen habe. Er sei von der Befragung schon sehr müde.

Die Frage, warum der BF ausgerechnet zu den Siebenten Tags Adventisten gegangen sei, als es auch viele andere christliche Religionen geben würde, beantwortete er damit, dass er der Meinung sei, dass die Vorgaben dieser Glaubensrichtung zu ihm am besten passen würde. Für sie sei der Sabbat, nämlich der Samstag, der Tag des Herrn. An diesem Tag würden sie in die Kirche gehen und gemeinsam beten. Auf Nachfrage, warum er sich genau diese Religion ausgesucht habe, gab dieser an, dass ihm die Kirche sehr gut gefallen habe. Ihm habe es auch gefallen, dass die zehn Gebote sehr strikt eingehalten werden würden. Er sei zuerst mit dieser Kirche und dieser Glaubensrichtung bekannt geworden und von Anfang an bei dieser Kirche verblieben.

Die Frage, was die Siebenten Tags Adventisten glauben würden, beantwortete er damit, dass diese an eine Rückkehr von Jesus Christus glauben würden. Als gläubiger Christ, sei er davon überzeugt, dass Jesus ihm nach dem Tod ein Leben geben würde. Wenn Jesus zurückkehren würde, würden die Toten erwachen. Wenn man stirbt, müsse man auf den Tag der Wiederauferstehung warten.

Wie der Zustand aus der Sicht seiner Religion beschrieben werden würde, wenn man stirbt, beantwortete der BF damit, dass es dafür einen griechischen Begriff geben würde, den er vergessen habe. Auf Vorhalt der Homepage der Siebenten Tags Adventisten, dass dort auf die Frage, ob es ein Leben nach dem Tod geben würde, auf das Evangelium Johannes Kapitel 11 Vers 11-14 verwiesen werden würde, wonach Jesus den Tod mit einem Schlaf vergleichen würde, weil dies ein unbewusster, aber kein dauerhafter Zustand sei, gab dieser keine Antwort dazu ab.

Auf die Frage, wann der Sabbat beginnen und dieser aufhören würde, gab dieser an in der Zeit von 09:30 bis 12:30 in der Kirche zu sein. Er brauche fast eine Stunde um nach XXXX zu fahren. Auf Fragewiederholung gab der BF an, dass dieser am Samstag beginnen würde. Die Frage, wann er aufhören würde, beantworte er damit, dass er den ganzen Tag andauern würde und man an diesem Tag nicht arbeiten dürfe. Wenn man Arbeiter habe, müsse man auch diesen frei geben. Auf Vorhalt, dass der Sabbat nach der Lehre der Siebenten Tags Adventisten mit Sonnenuntergang am Freitag beginnen und mit Sonnenuntergang am Samstag enden würde, gab dieser "O.K. Gut" an. Es sei ihm dies nicht bekannt, er habe gedacht, dass es immer der ganze Samstag sei.

Den Namen der Siebenten Tags Adventisten glaube er davon herzuleiten, dass Adventisten an die Rückkehr von Jesus glauben würde. Auf Nachfrage, ob er dies glaube oder wisse, gab dieser an, dies zu glauben, was er gesagt habe.

Ca. ein Jahr vor seiner Taufe habe er die Kirche besucht. Taufen habe er sich lassen, um in die Kirchengemeinschaft aufgenommen zu werden. Er habe sich immer bemüht alles zu lernen, damit er getauft werden könne.

Vorbereitet habe er sich, indem er Bücher gelesen habe. Er habe gelernt, was die Taufe sei und an welchen Vorschriften des Glaubens er sich halten müsse und was Sünden seien. Er sei von den Brüdern und Schwestern in der Kirche gefragt worden, ob er zur Taufe bereit sei und habe dies bejaht. Dreimal sei er dazu befragt worden. Er habe die Bibel, sowohl das Alte als auch das Neue Testament gelesen. Die Frage, ob er die gesamte Bibel gelesen habe, beantwortete er damit, dass er diese nicht in ihrer Gesamtheit gelesen habe, weil diese sehr schwer zu verstehen sei und es sehr viel sei.

Zu der Frage, was er in der Bibel gelesen habe, gab dieser an jede Woche Fragen bekommen und den jeweils passenden Abschnitt in der Bibel gelesen zu haben. Sie hätten über die Entstehung des Lebens und darüber gelesen, was sie essen dürfen und was verboten sei. Sie hätten aus dem Buch Mose gelesen. Konkret habe er im Buch Johannes und Matthäus bzw. Thessalonika gelesen. Bei der Erörterung einer bestimmten Frage, habe er dazu die passende Stelle in der Bibel gesucht und diese gelesen. Er könne nicht genau sagen, welche Stellen dies gewesen wären.

Die Frage nach seiner Lieblingsstelle in der Bibel beantworte er damit, dass er das Alte Testament nicht vollständig gelesen habe, sondern nur gewisse Stellen. Dadurch, dass er zur Zeit Deutsch lerne und nebenbei auch Farsi lesen lernen habe müssen, um die Bibel lesen zu können, könne er keine genauen Angaben machen. Er würde beim Lesen sehr langsam sein und sei die Bibel sehr schwer geschrieben. Es sei für ihn nicht leicht alles zu verstehen.

Sie würden kein Schweinefleisch und kein Geflügel, welches schwimmen könne und Fische fressen würde, essen dürfen. Sie würden auch keinen Alkohol trinken dürfen und keine Katzen und Hunde essen dürfen. Rind-, Lamm-, Ziegenfleisch und Fisch sei erlaubt. In ihrer Kirche würde aber niemand Fleisch, sondern nur Gemüse essen. Dass sei eine Vorschrift, er esse aber manchmal Fleisch.

Dadurch, dass der BF Christ geworden sei, sei er in Afghanistan besonders gefährdet. Auch in Österreich sei er von Afghanen als Ungläubiger bezeichnet worden, als diese gemeint hätten, dass er vom Islam abgefallen sei. Diese Afghanen hätten über den BF nicht gut gesprochen. Als Christ könne er nach Afghanistan auf keinen Fall zurück. Er sei von jenen Afghanen als Ungläubiger bezeichnet worden, mit denen er in einer Unterkunft gelebt habe. Diese hätte negative Entscheidungen bekommen und Österreich verlassen. Es würde einen weiteren Afghanen in der Unterkunft geben, der ihn manchmal noch als einen Ungläubigen bezeichnen würde, dieser aber meine, dass er sich damit nur einen Spaß erlauben würde. Der BF würde darauf nichts sagen, weil er auf keinen Fall einen Streit provozieren oder in einen solchen geraten wolle. Das einzige, was er manchmal sagen würde, sei, dass er von dort weggehe oder jeder das Recht habe seinen Glauben frei auszuüben und selbst darüber zu bestimmen.

Geboren sei der BF im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX. Er habe bis zu seiner Flucht in seinem Heimatdorf gelebt. Im Zuge der Fluchtreise in den Iran habe er zwei Tage in XXXX verbracht. Er habe immer nur in seinem Heimatdorf gelebt. Dort habe er gemeinsam mit seiner Familie, seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder gelebt. Sein Vater sei vor mehreren Jahren verschwunden. Dies sei ungefähr acht Jahre vor seiner Flucht aus seinem Heimatdorf gewesen.

Den Lebensunterhalt hätten sie dadurch bestritten, dass seine Mutter ein wenig Ersparnisse gehabt habe und der BF auf den Grundstücken von anderen Leuten gearbeitet und für den Lebensunterhalt seiner Familie gesorgt habe. Er habe als Bauer auf den Feldern gearbeitet und verschiedene Gemüsesorten angebaut und wieder geerntet.

Auf die Frage, wie viele Geschwister der Vater des BF haben würde, gab dieser an, nicht zu wissen wie viele Schwestern sein Vater habe. Er wisse aber, dass sein Vater einen Bruder gehabt habe. Die Mutter des BF habe ihm erzählt, dass er in Afghanistan Cousins väterlicherseits habe. Sie hätten aber nicht gewusst, in welcher Stadt in Afghanistan sie gelebt hätten. Er wisse nicht, wo sein Onkel väterlicherseits und dessen Kinder gelebt hätten.

Die Mutter des BF habe keine Geschwister. Zum Zeitpunkt als die Taliban ihr Dorf angegriffen hätten, seien viele Bekannte und Nachbarn aus dem Dorf geflüchtet. Mit der Zeit seien fremde Leute ins Dorf gezogen. Sie seien nicht miteinander verwandt gewesen.

Sowohl die Mutter als auch der Vater des BF würden aus XXXX stammen. Sein Großvater väterlicherseits sei Hilfsarbeiter gewesen. Der BF selbst habe seinen Lebensunterhalt als Reinigungskraft in einem Gebäude bestritten. Dadurch, dass er noch sehr jung gewesen sei, habe er keine schweren Arbeiten machen können. Wenn tagsüber auf einer Baustelle gearbeitet worden sei, sei der BF mit einem weiteren Jungen am Abend auf die Baustelle gegangen und habe dort das Gebäude sauber gemacht. Am nächsten Tag seien wieder die Bauarbeiter gekommen und hätten dort gearbeitet.

Die Frage, wie viel Geld er für den Schlepper für die Ausreise aus Afghanistan bezahlt habe, beantwortete er damit, dass er damals noch sehr jung gewesen sei und seine Mutter seine Reise organisiert und mit dem Schlepper gesprochen habe. Er wisse nicht, wieviel Geld seine Mutter ihm bezahlt habe. Er glaube, dass seine Mutter dem Schlepper das Geld in XXXX bezahlt habe. Er sei nämlich von einem Schlepper mit einem Auto abgeholt und nach XXXX und von dort in den Iran geschleppt worden.

Die Frage, woher seine Mutter das Geld gehabt habe, beantwortete er damit, dass er viel gearbeitet und sie zu Hause etwas angespart hätten. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei seine Familie im Dorf geblieben. Er habe von Iran aus seine Familie kontaktiert und dieser gesagt, dass er vor habe in die Türkei zu gehen. Seine Familie habe ihm gesagt, dass sie ebenfalls Afghanistan verlassen würden und es sein könne, dass sie sich mittlerweile im Iran befinden würden.

Die Frage, weshalb die Mutter des BF mit diesen nicht sofort seine Heimat verlassen habe, beantworte er damit, dass diese gemeint habe, dass er so schnell wie möglich das Land verlassen solle und sie noch im Land verbleiben könne. Zu einem späteren Zeitpunkt dürften sie dann selbst das Land verlassen haben. Auf Nachfrage, was er mit dieser Vermutung meine, gab dieser an, dass sie ihm gesagt habe, dass sie zu ihm in den Iran kommen werde, nachdem er vom Iran aus mit seiner Mutter telefoniert und dieser ihr gesagt habe, dass er vorhabe in die Türkei zu gehen. Im Iran habe er sich drei Jahre aufgehalten.

Wie es seiner Mutter gehen würde, wisse der BF nicht, als mittlerweile vier Jahre vergangen seien. Zum Zeitpunkt, als er den Iran verlassen habe, sei der Kontakt zwischen ihnen abgebrochen, da er keine aktuelle Telefonnummer seiner Familie haben würde. Er wisse nicht, wie er seine Familie erreichen könne. Auf Wiederholung der Frage, warum der Kontakt zwischen ihnen abgebrochen sei, nachdem er den Iran verlassen habe, gab dieser an, dass ihm während der Fluchtreise vom Iran in die Türkei das Mobiltelefon abgenommen worden wäre und er somit die Telefonnummer seiner Familie verloren habe.

Die Frage, ob es in XXXX zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei, beantwortete er damit, dass er sehr jung gewesen und alleine gereist sei. Er habe in XXXX sehr große Angst gehabt. In XXXX würde es auch immer wieder zu Entführungen von Kindern und Jugendlichen kommen. Während der Fluchtreise seien auch andere Kinder geschleppt worden. Die meisten von ihnen seien in Begleitung ihrer Eltern gewesen. In XXXX sei es dem BF gegenüber zu keinen persönlichen Vorfällen gekommen und habe dieser Angst gehabt, dass ihm etwas zustoßen könnte. Während seines Aufenthaltes in XXXX habe er sich in einem Haus aufgehalten. Dieses habe er während der zwei Tage nicht verlassen. Der Schlepper habe gemeint, dass sie sich im Stadtteil XXXX aufhalten würden.

Der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene Pastor der Siebenten TagsAdventisten bestätigte in der Verhandlung die Taufe am BF vorgenommen zu haben. Die Taufvorbereitung habe so ausgesehen, dass sich der Pastor mit dem BF und zwei anderen weiteren Personen in XXXX immer wieder für ca. eineinhalb Stunden getroffen habe, um mit ihnen biblische Themen zu besprechen. So sei man beispielsweise auf das Thema der 10 Gebote eingegangen. Sie hätten dabei ihre eigenen Bibeln in Farsi dabei gehabt. Er habe ihnen beispielsweise gesagt, dass sie nunmehr das erste der zehn Gebote besprechen würden und sie gebeten die betroffene Bibelstelle aufzuschlagen. Sie hätte diese dann laut in Farsi gelesen und habe er ihnen diese Stelle in deutscher oder englischer Sprache erklärt.

In der Taufvorbereitung seien sie ca. 40 Mal zusammen gewesen und habe der Pastor bei diesen wöchentlichen Treffen festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen mit dem Herzen dabei sein würden. Sie hätten die Bibel aufgeschlagen, die Bibel angestrichen und habe er sie gebeten in dieser zu lesen. Er habe gemerkt, wie ihre Beziehung zu Gott tiefer geworden sei. Er habe sie gefragt, was diese in der Bibel gelesen hätten und ihnen dazu Fragen gestellt. Wenn sie etwas nicht verstanden hätten, hätten sie ihn gefragt. Es habe bei diesen Treffen immer sogenannte Fragestunden gegeben, in denen sie Fragen aufgeschrieben und sie diese dann durchgegangen seien.

In der Kirche der Siebenten Tags Adventisten würde es 28 Glaubensgrundsätze geben, die sie Punkt für Punkt durchgegangen seien. Er habe manche Themen 2 oder 3 mal durchbesprochen und habe dann an der Reaktion gemerkt, dass sie, wenn sie Fragen gestellt hätten, sich damit auseinandergesetzt hätten. Der Pastor habe sie dann auch immer wieder gefragt. Er habe gemerkt, dass sie das eine gut und das andere weniger gut verstanden hätten. Auch beim Aufschlagen der Bibel, seien sie mit der Zeit schneller geworden und hätten die Stellen schneller gefunden. Man habe ihm auch gesagt, dass sie selber beten und diese Verbindung suchen würden. Der Pastor würde nach wie vor jede Woche nach XXXX fahren und die Bibel mit ihnen lesen. Er würde versuchen deren Glauben zu vertiefen. Sie würden auch immer wieder einmal von einer Familie der Kirche der Siebenten Tags Adventisten zum Mittagessen eingeladen. Die Kirchenmitglieder würden nicht alle Vegetarier sein, sondern würde es auch solche geben, die auch Fleisch essen würden.

Zwischen den Mitgliedern der Kirche der Siebenten Tags Adventisten und den Flüchtlingen seien richtige Freundschaften entstanden. Entweder würden die Flüchtlinge zum Mittagessen eingeladen oder bringe diese jemand nach XXXX und verbringe dort den Nachmittag mit ihnen. Sie würden dann für sie kochen und sie zum Essen einladen.

Zum eigentlichen Grund des Verlassens Afghanistans gab der BF an, dass er im Heimatdorf auf einem Feld gearbeitet habe, als eine Person in grüner traditioneller Kleidung zu ihm gekommen sei und gemeint habe, dass er mit ihm mitgehen solle, damit er zu einem Kämpfer ausgebildet werden würde. Der Mann habe einen Sticker mit dem Bild von "XXXX" getragen und gemeint, dass die Taliban zwei Mal deren Gegend angegriffen und dabei ihre Leute getötet hätten. Die Jugendlichen seien dazu verpflichtet ihre Dörfer zu verteidigen. Der BF habe vor diesem Mann Angst gehabt, weil er den BF bereits mehrmals angesprochen habe. Als er nach Hause gegangen sei, habe er seiner Mutter von dieser Begegnung erzählt und ihr gesagt, dass ihn dieser Mann belästigt und er gesagt habe, dass er den BF unter Zwang mitnehmen, ihn schlagen würde, wenn es sein müsse. Daraufhin habe die Mutter des BF gemeint, dass es für ihn besser sei, wenn er von dort weggehen würde. Den Mann habe der BF nicht gekannt. Insgesamt sei dieser Mann drei oder vier Mal bei ihm aufgetaucht, wobei der BF auf Nachfrage ausführte, dass dies vier Mal der Fall gewesen sei. Im Zuge eines Jahres sei dieser Mann vier Mal gekommen.

Die Frage, wann der Mann das erste Mal gekommen sei, beantwortete der BF damit, dass er auf dem Feld gewesen sei, als der Mann das erste Mal gekommen sei. Auf Nachfrage führte der BF aus, dass er dies nicht genau sagen könne und er sich das Datum nicht gemerkt habe.

Die Frage, in welchem Jahr der BF zu ihm das erste Mal gekommen sei, beantwortete dieser damit, nicht zu wissen, in welchem Jahr dies gewesen sei, als er keine Jahreszahlen nennen könne. Damals sei er Analphabet gewesen und habe sich mit Jahreszahlen nicht ausgekannt. Auf die Frage, wie viele Monate, Wochen oder Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan dieser Mann das erste Mal zu ihnen gekommen sei, gab dieser an, dass es Frühling gewesen sei. Als er das letzte Mal gekommen sei, habe seine Mutter gemeint, dass er das Land verlassen solle. Sie habe nicht gewollt, dass er genauso wie sein Vater verschwinden werde.

Auf die Aufforderung hin den genauen Hergang zu beschreiben, als das erste Mal im Frühling dieser Mann zum BF gekommen sei, antwortete dieser mit der Gegenfrage "Wie bitte?". Bei Wiederholung der Frage führte der BF aus, sich auf dem Feld befunden zu haben und mit dem Werkzeug gearbeitet zu haben, als dieser Mann auf ihn zugekommen sei. Er habe sich am Feldrand neben ihn hingesetzt und gemeint, dass er mit ihm mitgehen solle. Danach habe er ihm die Probleme mit den Taliban erklärt und ihn versucht zu überzeugen mit ihm mitzugehen. Er glaube, dass die Leute ihn im Dorf gekannt hätten, weil er ohne Probleme jeder Zeit ins Dorf habe können. Es sei aber kein Bewohner des Dorfes gewesen. Es habe sich bei diesem Mann um einen Hazara gehandelt, der ein Soldat von XXXX gewesen sei. Er glaube dies, weil dieser davon gesprochen habe, dass er den BF zu einem Kämpfer ausbilden habe lassen wollen. Er glaube, dass sie im Allgemeinen junge Buben mitnehmen hätten wollen, um aus ihnen Kämpfer zu machen. Sie hätten nicht Jugendliche entführt, sondern mit den Leuten gesprochen, dass sie freiwillig mit ihnen mitgehen würden. Wenn der Mann vorgehabt hätte den Beschwerdeführer zu entführen, wäre dieser nicht mehrmals gekommen und hätte mit diesem gesprochen.

Auf die Frage, wie der BF das erste Mal reagiert habe, nachdem dieser Mann versucht habe diesen zu animieren sich ihm anzuschließen, gab dieser an, dass er bei seiner Familie (Mutter und seinen Brüdern) bleiben hätte müssen, weil sie sonst niemanden gehabt hätten, der sich um ihre Familie kümmern könne.

Zwischen dem ersten und zweiten Erscheinen dieses Mannes seien ungefähr zwei bis drei Monate verstrichen. Beim zweiten Male habe sich der BF auf dem Feld befunden, als dieser Mann wieder auf ihn zugekommen sei. Er habe gemeint, dass der BF auf jeden Fall mit ihm mitgehen müsse. Er habe gesagt, dass die Taliban sie mehrmals angegriffen und Mitmenschen getötet und sich deshalb verteidigen hätten müssen. Er habe Angst gehabt und auf keinen Fall Kämpfer werden wollen. Der BF habe dem Mann gesagt, dass er nicht mit ihnen mitgehen werde, vor allem, weil er ihn nicht kennen würde. Er habe ihm auch gesagt, dass er nicht kämpfen wolle und sich von ihm auf keinen Fall ausbilden lassen wolle. Er habe daraufhin gemeint, dass er keine Wahl habe und er sich ihm anschließen müsse. Er habe gewusst, dass sein Vater verschwunden sei und es zu Hause sonst niemanden geben würde, der für sie sorgen würde. Er wisse nicht, woher er diese Information haben würde.

Auf die nochmalige Frage, wie der Mann reagiert habe, nachdem er diesen gesagt habe, dass er keine andere Wahl hätte, als sich ihm anzuschließen, gab dieser an die ganze Zeit zu erklären, dass er vier Mal gekommen sei und jedes Mal dasselbe gesagt habe, dass er mit ihm mitgehen müsse. Auf neuerliche Wiederholung der Frage gab der BF an, bei allen seinen vier Besuchen zu ihm gesagt zu haben, dass er mit ihm mitgehen müsse und er verpflichtet sei ihr Dorf und ihre Leute zu verteidigen bzw. vor Angriffen zu schützen. Der BF habe in Afghanistan nicht mehr in Sicherheit leben können und habe ihn seine Mutter deshalb in den Iran geschickt.

Nach neuerlichen Wiederholungen der eigentlichen Frage der Reaktion des Mannes, gab der BF an, dass dies alle vier Male so abgelaufen sei. Als der BF ihm gesagt habe, dass er nicht mit ihm mitgehen wolle und er gemeint habe, dass er ihn dazu zwingen würde, sei er vor ihm geflüchtet und nach Hause gelaufen. Die Frage, was der BF gemacht habe, nachdem er beim zweiten Mal nach Hause gelaufen sei, beantwortet dieser mit der Gegenfrage "Zuhause?". Auf Wiederholung der Frage, gab dieser an, dass er seiner Mutter davon erzählt habe, dass dieser Mann ihn zum zweiten Mal aufgesucht und ihn mitnehmen habe wollen. Seine Mutter habe dann mit jemanden aus dem Dorf gesprochen und dieser erzählt, was ihm zugestoßen sei. Es habe sich dabei um einen Mann mit dem Namen XXXX, einem Dorfbewohner, gehandelt.

Dieser Mann und seine Brüder seien früher beim Militär gewesen. Seine Mutter habe diesen Mann von dem Vorfall erzählt, dass er bereits zweimal auf dem Feld angesprochen worden sei und dieser ihn mit Zwang habe mitnehmen wollen. Der Dorfbewohner habe seiner Mutter gesagt, dass er sich informieren werde, um wen es sich bei dieser Person handeln würde. Das habe nicht herausgefunden werden können, da niemand im Dorf gewusst habe, woher dieser Mann gekommen sei. Nachdem seine Mutter dem Dorfbewohner erzählt habe, was auf dem Feld vorgefallen sei, habe er ihr gesagt, dass er auch von anderen Vorfällen erfahren habe, wo kleine Kinder von diesem Mann angesprochen worden seien und er dieser Sache nachgehen würde, um zu erfahren wer dieser Mann sei. Er schätze, dass es sich bei den Kindern um Personen im Alter von 12 und 14 Jahren gehandelt habe.

Auf die Frage, ob der BF nach dem zweiten Vorfall irgendwelche Vorkehrungen für den Fall getroffen habe, dass dieser Mann wieder auftauchen würde, gab der BF an, dass er gezwungen gewesen sei auf verschiedenen Feldern zu arbeiten und sich durchgehend im Freien aufgehalten habe, um für seine Familie zu sorgen. Er habe gewusst, dass wenn dieser Mann kommen würde und ihn anspreche, er sich vor ihm in Sicherheit bringen müsse. Bis er einen Erwachsenen im Dorf finden hätte könne, dem er davon erzählen hätte können, wäre dieser Mann wieder verschwunden. Nach etwa drei Monaten sei er wieder gekommen.

Beim dritten Mal habe er ihn am Arm festgehalten und ihn mitnehmen wollen. Er habe sich losgerissen und sei ins Dorf gelaufen. Er habe XXXX nicht finden könne und sei deshalb nach Hause gelaufen und habe seiner Mutter von dieser Begegnung erzählt.

An jenem Tag sei er bis am Abend zu Hause geblieben und nicht mehr auf das Feld zurückgegangen. Seine Mutter habe gemeint, dass er zu Hause bleiben solle, bis herausgefunden werde, wer dieser Mann sei. Danach sei nichts mehr passiert. Er sei dann zu Hause gewesen, bis es zum vierten Mal zu einem Vorfall gekommen sei und seine Mutter dann entschieden habe, dass er das Land verlassen müsse.

Auf die Frage, was der BF gemacht habe, nachdem er das dritte Mal nach Hause gelaufen sei bzw. was er unternommen habe, gab dieser an zu Hause geblieben zu sein. Er sei nicht mehr hinaus gegangen, weil er Angst gehabt habe. Er habe aber nicht rund um die Uhr zu Hause bleiben können. Ansonsten habe er nach dem dritten Male nichts unternommen.

Wenn er nach draußen gegangen sei, sei er manchmal arbeiten gegangen oder habe sich mit anderen gleichaltrigen Jugendlichen getroffen und mit ihnen gespielt.

Nach zwei Monaten sei der Mann dann ein viertes Mal gekommen. An diesem Tag habe er am Feld gearbeitet, als dieser Mann von hinten zu ihm gekommen und ihn an seiner Kleidung festgehalten habe. Er habe den BF mitnehmen wollen, dieser habe sich losreißen können und sei nach Hause gelaufen. Zu Hause habe er seiner Mutter gesagt, dass er nicht mehr im Dorf leben könne, weil er Angst davor habe von diesem Mann mitgenommen zu werden. Danach habe seine Mutter entschieden, dass sie ihn von dort wegschicken würde.

Auf Vorhalt von dem Umstand, dass er von diesem Mann festgehalten worden sei und sich dann losreißen habe könne, in der Niederschrift vom XXXX nichts erwähnt zu haben, sondern es vielmehr so geschildert habe, dass ein Mann in Uniform zu ihm aufs Feld gekommen sei und ihn aufgefordert mit ihm mitzugehen, ansonsten er getötet werde würde, worauf er nach Hause gegangen sei und seiner Mutter davon erzählt habe, gab dieser an bei dieser Einvernahme nicht zu den einzelnen Vorfällen befragt worden zu sein. Er habe alle vier Vorfälle zusammenfassend erzählt.

Der Frage, wie alt der BF gewesen sei, als er begonnen habe am Feld zu arbeiten, entgegnete dieser mit der Gegenfrage "In Afghanistan?"

In Afghanistan habe es für diese Arbeit kein fest gelegtes Alter gegeben, als man von klein auf dort zu arbeiten beginne. Auf Wiederholung der Frage führte der BF aus 12 Jahre alt gewesen zu sein. Den Mann beschrieb der BF mit einem Alter von ca. 40 Jahren, von der Statur als groß und kräftig und sei Hazara gewesen. Die Frage, ob der BF Angst vor diesem Mann gehabt habe, beantwortete er damit, dass er dadurch, dass er sich sehr alleine gefühlt habe, weil er keinen Vater und keinen Onkel gehabt habe, der ihn beschützten hätte können, er große Angst vor diesem Mann gehabt habe. Er habe auch nicht gewusst, wer ihn ansonsten schützen hätte sollen. Die Frage, ob dem BF in Afghanistan etwas passiert sei beantwortete er mit der Gegenfrage, "Was meinen Sie?". Auf Vorhalt beim BFA am XXXX die Frage, ob dem BF in Afghanistan etwas passiert sei, verneint zu haben, gab dieser an, dass sich die von ihm soeben geschilderten Umstände ereignet hätten.

Hinsichtlich der Fragen zur Integration führte der BF aus, dass er Deutsch sprechen würde und meinte er verstehe mehr, als er sprechen würde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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