TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 G302 2169170-1

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G302 2169170-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch: Rechtsanwaltspartnerschaft Mag. CHOC & Dr. AXMANN, in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 18.07.2017, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 18.07.2017, GZ: XXXX, wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) unter anderem auch in der Zeit von 01.08.2015 bis 31.01.2017 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.). Die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.12.2015 EUR 853,35. Seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 EUR 415,72. Seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 549,33 (Spruchpunkt 2.). Für die Dauer der Pflichtversicherung beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.12.2015 EUR 65,28. Für die Dauer der Pflichtversicherung beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 EUR 31,80. Für die Dauer der Pflichtversicherung beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 42,03 (Spruchpunkt 3.). Der BF ist verpflichtet, folgende monatlichen Beiträge zur Selbstständigenvorsorge zu entrichten: a.) von 01.08.2015 bis 31.12.2015 EUR 11,08, b.) von 01.01.2016 bis 31.12.2016 EUR 06,36, c.) von 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 08,40 (Spruchpunkt 4.).

Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der BF das Gewerbe "Technische Büroingenieurbüros" seit 20.09.1994 und speziell auch für den Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.01.2017 (bis zur rückwirkenden Ruhendmeldung) innehatte, eine Pflichtversicherung für diesen Zeitraum festzustellen bzw. aufgrund des Antrages auf rückwirkende Ruhendmeldung per 01.08.2015 die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit 31.07.2015 zu beenden war. Aufgrund der Tatsache, dass der BF zwischen 01.08.2015 und 31.01.2017 Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen habe, konnte eine rückwirkende Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG im Bereich der Krankenversicherung nicht durchgeführt werden, da dies gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG ausgeschlossen ist, wenn aus diesem Zweig Leistungen in Anspruch genommen wurden. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Berechnungen auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen und den gesetzlichen Bestimmungen tabellarisch dar und führte beweiswürdigend aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums und den in der Datei des Hauptverbandes bzw. im zentralen Melderegister gespeicherten Daten ergebe, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die belangte Behörde zu Unrecht pauschal für den gesamten Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.01.2017 annehme, dass der BF Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen hätte. Tatsächlich wäre es an der belangten Behörde gelegen, im Detail festzustellen, wann und in welchem Ausmaß der BF Leistungen in Anspruch genommen hätte. In der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG werde als Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, dass Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit anzeigen, für die Dauer des Ruhens ausgenommen seien, dies auch in der vor der Anzeige liegende Zelt des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus den jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen habe. Zwar habe der BF, wie grundsätzlich korrekt festgestellt, Leistungen im gegenständlichen Zeitraum in Anspruch genommen, jedoch widerspreche es der Ratio, bereits von einer einmaligen Inanspruchnahme auf den Wegfall des Ausnahmetatbestandes zu schließen. So hätte hier jedenfalls nach Quartalen, zumindest aber auch nach Kalenderjahren, entsprechend den Modi der Beitragsvorschreibung, differenziert werden müssen. Darüber hinaus hätte der BF angeboten - wobei dieses Angebot auch nach wie vor aufrecht erhalten werde - die ihm partiell, prozentual vergüteten, von ihm jedoch zunächst bezahlten Leistungen, hinsichtlich der Höhe des vergüteten Anspruchs zurück zu bezahlen, sodass folglich gar keine Leistungen bezogen worden wären, sodass die Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG jedenfalls vorliegen würden. Ferner unterlasse es die belangte Behörde darzulegen, auf welche Ergebnisse und Feststellungen sie ihre rechtlichen Erwägungen bezüglich der Beitragsgrundlage und Höhe, insbesondere für das Jahr 2015 stützen würde. Hierzu würden sich in den Feststellungen keinerlei Erwägungen finden. Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Pflicht zur objektiven Wahrheitsfindung und Ermittlung des Sachverhaltes daher auch Ermittlungen hinsichtlich der Einkommenshöhe, insbesondere für das Jahr 2015 anstellen müssen, dabei jedoch auch Feststellungen dahingehend treffen müssen, aus welcher Einkunftsart der jeweilige Betrag entstamme, an Stelle hier lediglich den sich ergebenden Gesamtbetrag heranzuziehen. Infolgedessen sei auch das rechtliche Gehör des BF nicht gewahrt worden und hätte diesem die Möglichkeit eingeräumt werden müssen eine Stellungnahme zu den Beweis- und Ermittlungsergebnissen abzugeben, um auch hier zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes beitragen zu können, sodass es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, der Entscheidung den korrekten Sachverhalt zugrunde zu legen. Die belangte Behörde lege ihrer rechtlichen Beurteilung einen unrichtigen, jedenfalls aber unzureichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde. Der BF stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung dieser Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen und in diesem Zuge den Beschwerdeführer einvernehmen, sowie weiters in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass festgestellt werde, das im Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.01.2017 keine Pflichtversicherung bestehe; in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufnahme der weiteren notwendigen Beweisergebnisse in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, dass die monatliche Beitragsgrundlage, sowie die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung und Selbstständigenvorsorge auf das gesetzliche Ausmaß herabgesetzt werde; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Unter einem werde der Antrag gestellt, der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die vorliegende Beschwerde sei gemäß § 414 ASVG iVm § 194 GSVG, § 13 Abs. 1 VwGVG zulässig und auch rechtzeitig. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde die Hereinbringung der allenfalls zu Recht vorgeschriebenen Beiträge nicht gefährdet, viel mehr würde die vorzeitige Einbringlichmachung bzw. Zahlung den Beschwerdeführer unbillig hart treffen und sei dies in Anbetracht des nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auch dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.

Die belangte Behörde legte am 30.08.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat das Gewerbe "Technische Büros auf dem Gebiete der Geologie" seit 20.09.1994 inne.

Am 31.01.2017 zeigte der BF den Nichtbetrieb dieses Gewerbes rückwirkend mit 01.08.2015 bei der belangten Behörde an.

Zwischen 01.08.2015 und 31.01.2017 bezog der BF Leistungen aus der Krankenversicherung.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.02.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass seine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit 31.07.2015 und in der Krankenversicherung mit 31.01.2017 endet.

Die belangte Behörde schrieb dem BF für den Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.03.2017 Pensions- und Kranken-versicherungsbeiträge, Unfallversicherungsbeiträge und Beiträge zur Selbständigenvorsorge vor.

Mangels fristgerechter Zahlung wurden auch Nebengebühren und Verzugszinsen vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 13.04.2017 erfolgte seitens der belangten Behörde eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Der BF gab mit Schreiben vom 03.05.2017 diesbezüglich eine Stellungnahme ab.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, muss diesem entgegengehalten werden, dass diesem mit Schreiben vom 13.04.2017 (übernommen am 19.04.2017) die Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme zugekommen ist und er dazu innerhalb einer Frist von 14 Tagen Stellung nehmen konnte, was dieser auch tat.

Der BF ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Berechnungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die Berechnungen der belangten Behörde falsch seien, ist einzuwenden, dass in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb diese im angefochtenen Bescheid nicht richtig seien.

Die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlagen und somit der Beiträge ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG und des GSVG. Die Höhe der Beiträge ergibt sich daher aus der Subsumtion des festgestellten unter die gesetzlichen Bestimmungen. Die Berechnung der Beiträge wurde ausführlich und nachvollziehbar in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten:

"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

§ 4 (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: 1.Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;

§ 25 (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

§ 25a (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4, 1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden. 2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

§ 27 (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage; 2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen."

Die maßbegebenden Bestimmungen des Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG (BGBl. I Nr. 100/2002) lauten:

"§ 49 (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im 4. Teil dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

(2) Für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, gelten die Bestimmungen des 2. Teiles (mit Ausnahme der §§ 18 Abs. 3, 25, 27 Abs. 1 bis 3 und 8) und des 4. Teiles, aufgrund dessen diese Personen zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind.

§ 52 (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (§§ 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Abs. 3) zu leisten.

(1a) Die Beitragspflicht nach Abs. 1 endet mit dem Tag vor der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung, es sei denn, der Anwartschaftsberechtigte verpflichtet sich innerhalb eines Monats ab Verständigung über das Ende der Beitragspflicht schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, weiterhin Beiträge nach Abs. 1 zu leisten. Endet die Beitragspflicht mit Inanspruchnahme der Eigenpension und fällt die Eigenpension in weiterer Folge weg, tritt die Beitragspflicht für die entsprechenden Zeiträume wieder ein.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Beiträge (Abs. 1) im übertragenen Wirkungsbereich nach § 35 GSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse (oder BV-Kasse nach § 27a) zu überweisen. Die eingelangten Beiträge nach Abs. 1 sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils bis zum Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonates nach deren Zahlung, mit der die gesamte Beitragsschuld nach § 35 GSVG für die jeweiligen Monate der Pflichtversicherung beglichen worden ist, an die BV-Kasse abzuführen. Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind insbesondere bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 oder der Beitragspflicht gemäß Abs. 1a nicht zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die §§ 18 bis 23 GSVG anzuwenden. Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge, gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den §§ 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG. Weiters hat der Anwartschaftsberechtigte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, falls für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt wurde (§ 53 Abs. 1), alle ihm zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu melden.

(3) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 ist die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.

(4) Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des § 51 Z 2 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO."

3.3. Zum Einwand, dass die Einkommenshöhe nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei, wird ausgeführt, dass der belangten Behörde die Daten der jeweiligen Einkommensteuerbescheide seitens des Finanzamtes übermittelt worden sind. Die belangte Behörde ist an die finanzbehördlichen Feststellungen gebunden und obliegt ihr keine Prüfpflicht hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung. Dies wurde auch vom VwGH mehrfach bestätigt (VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215; vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0339; vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012). Es ist davon auszugehen, dass die Daten aus den Einkommensteuerbescheiden dem Beschwerdeführer bekannt sind.

Soweit der BF vorbringt, dass es der "Ratio" widerspreche, dass eine einmalige Inanspruchnahme von Leistungsansprüchen den Wegfall des Ausnahmetatbestandes ausschließe, ist diesem der eindeutige Gesetzestext des § 4 Abs. 1 GSVG entgegenzuhalten, der besagt: ".... wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;..."). Der BF hat unstrittig Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen. Der VfGH hat wiederholt (Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers widerspricht somit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden "Solidaritätsprinzip".

Die Berechnung der Beitragsgrundlagen und der Versicherungsbeiträge erfolgte aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollkommen korrekt und nachvollziehbar.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.4. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass das VwGVG vorsieht, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage von jener, die für Einsprüche gegen Bescheide der Versicherungsträger nach den bis 31.12.2013 geltenden Bestimmungen (§ 412 Abs. 6 ASVG aF) gegolten hat.

Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG somit nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG). Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Beitragsgrundlagen, Berechnung,
Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2169170.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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