TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 G302 2140449-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G302 2140449-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch SCHMID Camp; HORN Rae GmbH, in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 09.08.2016, Zl. XXXX, Beitragskontonummer XXXX, hat diese festgestellt, dass Herr XXXX, geboren am XXXX(in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX GmbH, FNXXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG sowie § 83 ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 7.307,13 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88% p.a. ab 11.10.2013 aus dem Betrage von EUR 4.120,07 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung vom 09.08.2016 als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum November 2011 bis Juni 2012 einschließlich Verzugszinsen schulde. Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei zudem mit 24.07.2012 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 12.02.2016 gemäß § 139 IO mit einer Quote von 16,59828% rechtskräftig aufgehoben worden sei. Die darüber hinaus gehende Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei somit als uneinbringlich anzusehen. Dem Bescheid war der Rückstandsausweis vom 09.08.2016 beigefügt. Der BF wäre Geschäftsführer der Primärschuldnerin und als solcher auch für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den verfahrensrelevanten Zeitraum sei nicht erfolgt. Der BF habe einen Nachweis über die Gleichbehandlung der Forderungen der belangten Behörde mit den Forderungen der übrigen Gläubiger nicht vorgelegt, weshalb dem BF das Verschulden der ihm auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.09.2016, bei der belangten Behörde am selben Tag per Fax einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde unter Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Inhalts und der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde sei rechtzeitig. In der Beschwerde werden im Wesentlichen folgende Punkte eingewandt: Das Insolvenzverfahren vor dem BG Graz-Ost, XXXX(Schuldenregulierungsverfahren) - eröffnet am 16.10.2012, aufgehoben am 05.04.2013 - sei nicht berücksichtigt worden. Es liege daher in Bezug auf die Haftung aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens eine betagte Forderung gemäß § 14 IO vor. Es bestehe keine Haftung für Nebengebühren und Zinsen. Es bestehe keine Kausalität, die Partei habe sämtliche Dienstgeberbeiträge abgeführt, die Abgabenforderung sei bevorzugt behandelt worden. Aufgrund der Entscheidung VwGH 83/08/0146 bestehe keine Haftung aufgrund der Anfechtung.

Weiters führte der BF aus, dass bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht worden wäre, dass über das Vermögen des BF ein Schuldenregulierungsverfahren aufgrund eines Eigenantrages vom 16.10.2012 eröffnet und mit Bestätigung eines (näher dargestellten) Zahlungsplanes mit einer Gesamtquote von 10,3 % am 05.04.2013 geendet habe. Aus dem vorgelegten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des BF samt Gläubigerliste ergebe sich, dass die belangte Behörde als Gläubigerin aufgeführt gewesen sei und habe der BF im Konkurseröffnungsantrag ausdrücklich erwähnt, dass nicht klar sei, ob die belangte Behörde Forderungen aus der Geschäftsführerhaftung geltend machen werde. Der BF habe damit ausdrücklich auf die drohenden Haftungen hinsichtlich der Insolvenzen der Primärschuldnerin und einer weiteren GmbH hingewiesen. Die belangte Behörde habe sich an diesem Insolvenzverfahren nicht beteiligt, obwohl sie in Kenntnis des Schuldenregulierungsverfahrens gewesen sei, und hätte dort die verfahrensgegenständlichen Forderungen anmelden müssen. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sei entgegenzuhalten, dass sich die Quotenprognose bis zum Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens des BF auf 10 % belaufen habe. Die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde könne daher nicht greifen.

Der BF wiederholte sodann sein bisheriges Vorbringen zur Verwaltungspraxis der belangten Behörde sowie zur den insolvenzrechtlichen Bestimmungen und entsprechender Judikatur der OGH und folgerte, dass sich aus den dargestellten gesetzlichen Normen zwangsläufig ergebe, dass die belangte Behörde gegen den BF keinen Anspruch habe geltend machen können, da die belangte Behörde das Primat des Insolvenzrechts verkenne. Ex lege - und auch dies habe die belangte Behörde missachtet - trete mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Zinsstopp ein. Selbst wenn alle Forderungen der belangten Behörde richtig ermittelt worden wären, hätte eine Verzinsung nach dem 23.10.2012 nicht erfolgen und Säumniszuschläge und andere Nebenkosten die auf den Verzug zurückzuführen seien, nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu den Verzugszinsen generell sei auszuführen, dass den Geschäftsführer einer Gesellschaft, die nicht mehr in der Lage sei ihre Verbindlichkeiten zu begleichen, kein Verschulden an der nicht geleisteten Zahlung treffe. Nachdem es sich bei den Ansprüchen des § 67 Abs. 10 ASVG um Schadenersatzansprüche handle, dürften keine Verzugszinsen geltend gemacht werden. Dasselbe gelte auch für Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von EUR 240,00. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich aus der Insolvenz der Primärschuldnerin. Der angefochtene Bescheid setze sich überhaupt nicht mit dem Verschulden des BF auseinander, was nachvollziehbar sei, da kein Verschulden vorliege und sei die Berechnung von Verzugszinsen und Beitragszuschlägen daher auch aus diesem Grunde unzulässig. Soweit es dem BF als Geschäftsführer erinnerlich sei, habe er sämtliche Dienstgeberbeiträge abgeführt und damit zugunsten der belangten Behörde eine Gläubigerbevorzugung vorgenommen. Der BF wiederholte sein diesbezügliches Vorbringen und die entsprechenden Judikate (erneut 83/08/0146 statt wohl richtig 93/08/0146) aus seinem Antrag vom 17.08.2015 und begründete damit die seines Erachtens mangelnde Kausalität der Haftung.

Zur Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften führte der BF aus, dass die belangte Behörde den gemeinsam mit der Vertreterbekanntgabe vom 17.08.2015 gestellten Anträgen auf Aufklärung nicht nachgekommen sei; die belangte Behörde sei bedeutend näher am Beweis als der BF, da diese über die entsprechenden Urkunden verfügte und dem BF Aufklärung verschaffen hätte können. Es wäre auch an der belangten Behörde gelegen, darzulegen, welche Zahlungen sie denn nun genau wann erhalten habe. Die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht gröblich vernachlässigt, weshalb sie vom BF nicht begehren könne, dass dieser uneingeschränkt seinen Mitwirkungspflichten nachkommen müsse. Wenn die belangte Behörde die abgefragten Daten bekannt gegeben hätte, wäre der BF in der Lage gewesen darzustellen, dass tatsächlich eine Gläubigerbevorzugung hinsichtlich der belangten Behörde erfolgt sei und sei es dem BF unzumutbar, detaillierte Aufschlüsselungen vorzunehmen und das von der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vorgelegte Formular "Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen für den Monat ....." auszufüllen, wenn die belangte Behörde selbst nicht entsprechend manuduziere. Nur durch ordnungsgemäße Beantwortung der Fragen des BF könne auch ordnungsgemäß repliziert werden. Hätte die belangte Behörde dargelegt, für welchen Zeitraum die Verzugszinsen offen seien und für welchen Zeitraum und für welche Beiträge Nebengebühren und sonstige "Strafzuschläge" verrechnet worden seien, hätte der BF gut darlegen können, dass ihm für diese Zeiträume kein Verschulden mehr trifft, weil die Primärschuldnerin und die weitere Gesellschaft materiell insolvent gewesen seien und daher eine Gläubigerbevorzugung stattgefunden hätte und tatsächlich auch formell insolvent gewesen seien und daher der BF als Geschäftsführer nicht mehr die Möglichkeit gehabt habe, Zahlungen zu leisten. Neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben.

Am 23.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018, wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung aufgefordert, einen entsprechenden Entlastungsbeweis derart zu erbringen, dass einerseits die einzelnen Verbindlichkeiten und andererseits die Zahlungen an die Gläubiger für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ermittelt und für das jeweilige Monat belegt werden.

Mit Eingabe vom 22.05.2018 führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass der BF einen rechnerischen Entlastungsbeweis nicht erbringen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF vertrat die Primärschuldnerin seit 09.08.2007 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer und seit 02.07.2009 als einziger selbständig vertretender Geschäftsführer, somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen November 2011 bis Juni 2012.

Auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin bestand aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer am 09.08.2016 ein Rückstand in der Höhe von € 7.307,13 samt gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % p. a. (berechnet bis 08.08.2016).

Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 24.07.2012 vor dem LG für ZRS Graz zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet, das am 22.12.2016 gemäß § 139 IO mit einer Quote von 16,59828 % beendet wurde. Mit Beschluss vom 12.02.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben, die Aufhebung des Konkurses ist seit 01.03.2016 rechtskräftig. Die über diese Quote hinausgehende Forderung der belangten Behörde ist somit uneinbringlich.

Vor dem BG Graz-Ost zu XXXX wurde am 23.10.2012 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des BF eröffnet und am 26.04.2013 mit Zahlungsplan rechtskräftig aufgehoben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2016 wurde der BF über die Eröffnung des Haftungsprüfungsverfahrens gemäß § 67 Abs. 10 ASVG gegen ihn informiert und aufgefordert einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, darzulegen. Aufgrund des Kenntnisstandes aus dem Verfahren XXXX wurde das Schreiben auch informativ an dessen rechtsfreundliche Vertretung weitergeleitet, da diese angab, ihn auch in diesem Verfahren zu vertreten. Der BF hat das Schreiben der belangten Behörde nicht behoben. Nach Fristablauf langte am 02.08.2016 eine Vertreterbekanntgabe ein, in der das Verschulden bestritten und eingeräumt wurde, dass ein rechnerischer Entlastungsnachweis mangels Buchhaltungsunterlagen nicht erbracht werden könne.

Der Haftungsbetrag setzt sich aus einer Kapitalforderung in der Höhe von EUR 4.120,07, den daraus berechneten Verzugszinsen von 7,88 % p. a. bis zum 08.08.2016, das sind EUR 2.856,39 sowie Nebengebühren in der Höhe von EUR 330,67 zusammen und errechnet sich wie folgt:

 

 

 

 

Gesamt

11/2011

Beitrag Rest

(01.11.2011-30.11.2011)

507,54

12/2011

Beitrag Rest

(01.12.2011-31.12.2011)

559,67

01/2012

Beitrag Rest

(01.01.2012-31.01.2012)

440,99

02/2012

Beitrag Rest

(01.02.2012-29.02.2012)

440,99

03/2012

Beitrag Rest

(01.03.2012-31.03.2012)

440,99

04/2012

Beitrag Rest

(01.04.2012-30.04.2012)

440,99

05/2012

Beitrag Rest

(01.05.2012-31.05.2012)

440,99

06/2012

Beitrag Rest

(01.06.2012-30.06.2012)

847,91

Summer der Beiträge

 

 

4.120,07

Verzugszinsten gem. § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 08.08.2016

 

 

2.856,39

Nebengebühren

 

 

330,67

Summe der Forderung

 

 

7.307,13

Der BF hat keinen Nachweis für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit der Geschäftsführung des BF und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht.

Der BF versäumte es, einen rechnerischen Entlastungsnachweis über die Gleichbehandlung aller Gläubigerinnen und Gläubiger der Primärschuldnerin vorzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, insbesondere auch aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch sowie der Ediktsdatei.

Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren ergeben sich aus den im Firmenbuchauszug vom 10.04.2018 zur FN XXXXentsprechenden Eintragungen, den im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen aus den entsprechenden Insolvenzverfahren sowie den diesbezüglich übereinstimmenden und unbestrittenen Angaben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens.

Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem, dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2016, Zl. XXXX, Beitragskontonummer XXXX, angefügten Rückstandsausweis.

Der Zeitraum für die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 10.04.2018 und blieb darüber hinaus unbestritten, ebenso wie der schlussendlich verfahrensgegenständliche und festgestellte Haftungszeitraum von November 2011 bis Juni 2012.

Der Sachverhalt steht fest und ist gegenständlich die rechtliche Beurteilung strittig.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.

Bei der Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG handelt es sich um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).

Für die Haftung gemäß. § 67 Abs. 10 ASVG ist die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin ein konstitutives Tatbestandsmerkmal. Von der Uneinbringlichkeit der Forderung kann ausgegangen werden, wenn der Ausfall zumindest ziffernmäßig bestimmbar ist, was frühestens beim Vorliegen einer hinreichend präzisen Quotenprognose der Fall ist.

Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Primärschuldnerin am 24.07.2012 vor dem LG für ZRS Graz zuXXXX das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das am 22.12.2016 gemäß § 139 IO mit einer Quote von 16,59828 % beendet wurde. Mit Beschluss vom 12.02.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben, die Aufhebung des Konkurses ist seit 01.03.2016 rechtskräftig. Die restliche Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich anzusehen.

Vor dem BG Graz-Ost zu XXXX wurde am 23.10.2012 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des BF eröffnet und am 26.04.2013 mit Zahlungsplan rechtskräftig aufgehoben.

Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 09.08.2016 zugrunde.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, zur ziffernmäßigen Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags wie folgt aus: " so legte die Revisionswerberin ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 2. Oktober 2012 zugrunde; in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde schränkte sie nach teilweiser Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds den Haftungsbetrag ein und legte einen modifizierten Rückstandsausweis vom 6. Juni 2013 vor. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des

§ 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. " Und weiters: " Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. "

Bleibt trotzt Mahnung an den Beitragsschuldner (gegenständlich die Primärschuldnerin, nicht der BF persönlich) nach Fristablauf (14-Tage) ein Rückstand bestehen, hat der Versicherungsträger einen Rückstandsausweis auszustellen. Ein Rückstandsausweis über Sozialversicherungsbeiträge stellt gemäß § 1 Z 13 EO ausdrücklich einen tauglichen Exekutionstitel dar. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die einzuhebenden Beiträge und Umlagen einerseits sowie die Verzugszinsen und Nebengebühren andererseits als einheitliche Summe ausgewiesen werden. Im Lohnsummenverfahren, das die Mehrzahl der Dienstgeber (auch gegenständlich) anwendet und dabei selbst die Beiträge abrechnet, ist eine Aufsplittung der Beiträge jedenfalls entbehrlich (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8 (2017), § 64 Rz 4).

Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.

Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8 (2017), § 64 Rz 6).

Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).

Der Beschwerdeführer war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, unstrittig ab 06.02.2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8 (2017) § 67 Rz 77a).

Gemäß der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u. a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre.

Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989,

Zl. 89/14/0043).

Hat der Vertreter nicht nur ganz allgemein, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat sich die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (vgl. u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016). Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).

Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989,

Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung.

Als Schuldform genügt leichte Fahrlässigkeit. Aufgrund des zu unterstellenden Grundwissens eines Meldepflichtigen sowie der Verpflichtung, dass er sich darüber hinaus alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss, wenn er diese nicht besitzt, liegt es am Meldepflichtigen, darzutun, dass ihn kein Verschulden am Unterlassen einer Meldung trifft (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0212).

Den Meldepflichtigen trifft aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis, vielmehr ist eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis erforderlich; den Meldepflichtigen trifft die Erkundungspflicht, sofern sich seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht auf z.B. höchstgerichtliche (und später geänderte) Rechtsauffassung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Im Rahmen der Erkundungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder berufsmäßigen Parteienvertretung Gewissheit zu verschaffen.

Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zum unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der GKK, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonst verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag; vgl. VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069) (Derntl, in Sonntag (Hrsg), ASVG8(2017) § 67 ASVG, Rz 86).

Im Rahmen der Erkundungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder berufsmäßigen Parteienvertretung Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist, es besteht eine Erkundungspflicht, vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2001/08/0126; (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8 (2017) § 67 Rz 88).

Zur Kausalität bei der Haftung wegen Ungleichbehandlung ist auszuführen, dass der Vertreter grundsätzlich nicht für sämtliche Beitragsschulden in voller Höhe haftet, sondern nur in dem Umfang, in dem die Pflichtverletzung kausal für den Entgang der Sozialversicherungsbeiträge war. Dafür spricht auch die Verwendung des Wortes "insoweit" in § 67 Abs. 10 ASVG. Die Haftung erstreckt sich somit auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2003/14/0040). Werden manche Gläubiger vollständig befriedigt, und liegt der Durchschnitt der geleisteten Zahlungen an die anderen Gläubiger immer noch über dem Ausmaß der an den Sozialversicherungsträger getätigten Zahlungen, tritt die Haftung für die Differenz zwischen Durchschnittswert und Sozialversicherungsquote ein (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 99a).

Hinsichtlich der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof für die sogenannte Zahlungstheorie (im Gegensatz zur sogenannten Mitteltheorie) entschieden, die sich dadurch charakterisiert, dass Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich zu behandeln sind.

Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er die SV-Beiträge in jenem Ausmaß entrichtet hat, das dem Verhältnis der vorhandenen Mittel zu den gesamten, im Zahlungszeitpunkt offenen Geschäftsverbindlichkeiten entsprochen hat bzw. dass er - bei Nichtausschöpfung der Mittel - bei Befriedigung der Schulden die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Gelingt dieser Nachweis aus welchen Gründen immer nicht oder wird er erst gar nicht angetreten, dann darf die Behörde von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm

§ 67ASVG Rz 142 (Stand 12.01.2018., rdb.at).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bzw. seine rechtliche Vertretung im gesamten Verfahren - trotz mehrfacher Aufforderung sowohl seitens der der belangten Behörde als auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts - weder subtantiierte Behauptungen noch taugliche Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung noch diesbezüglich konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt.

Zwar wurde beschwerdegegenständlich fünfseitiges Konvolut an Verbindlichkeiten, Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie von Verbindlichkeiten aus Lieferungen vorgelegt, es wurde jedoch nicht - wie jedenfalls erforderlich - ein entsprechender Entlastungsbeweis derart erbracht, dass einerseits die einzelnen Verbindlichkeiten und andererseits die Zahlungen an die Gläubiger für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ermittelt und für das jeweilige Monat belegt werden konnten.

Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368 ist daher davon auszugehen, dass der BF seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.

Zum Einwand des fehlenden Verschuldens ist auszuführen, dass im Haftungsprüfungsverfahren gemäß § 67 Abs. 10 ASVG es geboten ist, die Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit den übrigen Verbindlichkeiten zu prüfen. Unterlagen und Daten zu den Verbindlichkeiten und Zahlungen der Primärschuldnerin sind der Behörde, im Gegensatz zum ehemaligen Organ der Gesellschaft, jedoch nicht zugänglich, weshalb die Partei eine erhöhte Mitwirkungs- und Darlegungspflicht trifft. Ansonsten muss vom Verschulden der Partei ausgegangen werden. Diese Ansicht ist stRsp des VwGH und des BVwG (so etwa: VwGH vom 05.03.1979, 2645/78, VwGH vom 10.06.1980, 535/80 u. a.; BVwG G305 2003351- 1/7E mit Verweis auf VwGH ZI. 2007/13/0137 und Sonntag in ASVG Jahreskommentar, § 67, Rz. 80f).

Der BF legte keine Unterlagen vor, die geeignet gewesen wären, eine Gleichbehandlung der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern festzustellen.

Zusätzlich zu der, dem Beschwerdeführer gesetzlich auferlegten erhöhten Mitwirkungspflicht, besteht eine besondere Sicherungspflicht (vgl. VwGH 97/14/0160). Nach dieser ist es dem BF zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle einer Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung seiner Darlegungspflichten ermöglichen. Es wurde seitens der Rechtsvertretung des BF ausdrücklich eingeräumt, dass keine Unterlagen vorgelegt werden können, anhand derer sich die Verbindlichkeiten und Zahlungen der Primärschuldnerin erheben lassen.

Der BF hat seine Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht erfüllt, weshalb vom Verschulden ausgegangen und der Bescheid aufgrund der Aktenlage erstellt wurde musste. Mit der Beschwerde wurden Tatsachen pauschal behauptet aber nicht bescheinigt.

Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (VwGH vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Zur Rückständigkeit von Beiträgen, der Verrechnung von Verzugszinsen und Betreibung bei der Primärschuldnerin bzw. zur Haftung für Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Verwaltungskosten

Der mit "Verzugszinsen" betitelte § 59 ASVG lautet:

"§ 59 (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."

Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den die belangte Behörde als Beitragsgläubigerin dadurch erleidet, dass sie die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält (VwGH vom 26.11.1992, Zl. 92/09/0177). Die Verzugszinsen beruhen auf einem bereicherungsrechtlichen Gedanken (VfGH vom 25.06.1994, GZ: G 249/93, VfSlg. 13.823) und fallen verschuldensunabhängig an (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124). Der Normzweck liegt in der Vorbeugung einer Schädigung des Sozialversicherungsträgers aber auch dem rechtzeitig seiner Beitragspflicht nachkommenden Dienstgeber (ErläutRV 770 BlgAH 18. Sess 7). Abgesehen von der Abgeltung eines durch die Säumnis verursachten Verwaltungsmehraufwandes soll verhindert werden, dass der Dienstgeber durch Nichtzahlung der Beiträge einen günstigen Kredit ("billiges Geld") erlangt (VfGH vom 25.06.1994, GZ: G 249/93, VfSlg. 13.823).

Auch in Fällen, in denen die Beitragsschulden wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststehen, ist ein Verschulden des Beitragsschuldners am Zahlungsverzug nicht erforderlich. Selbst für Zeiträume, in denen auf Grund eines später zu beseitigenden Bescheides festzustehen schien, dass Beiträge nicht entrichtet werden müssen, besteht die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124; vom 24.06.1997, Zl. 95/08/0041). Keine Bedingung für den Verzugszinsenlauf ist die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung (Derntl in Sonntag, ASVG8, § 59 Rz 18).

Auch der Konkurs des Beitragsschuldners (im neuen Insolvenzrecht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Konkursverfahren) ändert nichts an der Fälligkeit der Beiträge und der Verrechnung von Verzugszinsen (VwGH 1115/64, VwSlg 6510 A); diesbezüglich kommt allenfalls ein Verzicht gemäß § 59 Abs. 2 ASVG in Frage (Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der

SV-Komm § 59 ASVG Rz 20 - 22 (Stand 01.03.2016, rdb.at).

Als gesetzliche Zinsen sind Verzugszinsen jederzeit, daher täglich fällig. In der Regel werden sie einmal monatlich am Beitragskonto aufgebucht. In seiner Entscheidung 1141/73, (SozSi 1974, Aus der Praxis, 696) hat der VwGH mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung festgestellt, dass das Recht auf Feststellung (§ 68 Abs. 1 ASVG) der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen von jedem Zinstag an verjährt. Eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge führt, wirkt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frist für die Feststellung der Verzugszinsen verjährungsunterbrechend, weil Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beiträge mittelbar auch der Feststellung der allenfalls anfallenden Verzugszinsen dienen (VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287). Ergeht ein Mahnschreiben an den Beitragsschuldner, hat dieses auch einen Hinweis auf die noch zu verrechnenden Verzugszinsen zu enthalten (Derntl in Sonntag, ASVG8, § 59 Rz 20 letzter Satz).

Gleiches wie für die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge an sich gilt für die vorgeschriebenen Verzugszinsen, Beitragszuschläge und Verwaltungskosten (Nebengebühren gemäß § 64 Abs. 4 ASVG). Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält (siehe dazu Punkt 3.A.2.). Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 59 Rz 17). Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird (vgl. VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0061 und vom 20.04.2005, Zl. 2003/08/0158) ist seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG mit 01.08.2010 obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 141).

Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., § 59 Rz 17).

Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der SV Beiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Die Zusammensetzung des Haftungsbetrages, samt Verzugszinsen, Beitragszuschlag und Nebengebühren geht aus dem Rückstandsausweis der belangen Behörde vom 09.08.2016 hervor.

Was die ebenfalls vorgeschriebenen Verzugszinsen betrifft, so gelten gemäß § 83 ASVG die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (siehe Derntl in ASVG, 6. Auflage, § 67 RZ 103ff).

Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG ist der Beitrag am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung in der Stellungnahme vom 02.08.2016 sind somit nicht zutreffend.

Die Be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten