TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W226 2166101-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W226 2166101-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 13-831373305-1722578, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG

2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, reiste nach eigenen Angaben illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Dabei gab er an, dass er in Tschetschenien noch über seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern verfüge. Er habe schon seit vielen Jahren die Heimat verlassen wollen, jetzt sei es möglich gewesen und sei er vor einer Woche ausgereist. Er sei vor ca. einer Woche mit einem Reisebus aus Tschetschenien nach XXXX gefahren, von dort sei er dann auf der Ladefläche eines LKW auf unbekannten Wegen nach Österreich gekommen. Am Tag der Einreise habe er unverzüglich Asyl beantragt (AS 31).

Hier in Österreich wolle er leben und arbeiten, in der Heimat habe er Angst zu leben. Er sei in Russland in Haft gewesen und sei XXXX entlassen worden, nach der Entlassung habe er feststellen können, dass er von mehreren Personen beobachtet werde. Geschlagen oder bedroht sei er von diesen Personen nicht worden. Seiner Meinung nach sei er XXXX Jahre lang unschuldig in Haft gewesen, den Grund dafür wolle er nicht angeben. Es gäbe ständig Probleme in seiner Heimat, weitere Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wieder unschuldig inhaftiert zu werden.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass im Hinblick auf die Angaben des BF zu seiner illegalen Einreise gegen unbekannte Täter wegen Schlepperei ermittelt wurde. In diesem Zusammenhang wurde das Mobiltelefon des BF ausgewertet und ergibt sich aus Amtsvermerken der Landespolizeidirektion XXXX - AS 61 ff. - dass auf dem Mobiltelefon des BF Lichtbilder gesichert wurden, welche bereits am 18.09.2013 erstellt und in Österreich aufgenommen wurden und auf denen der BF zu sehen ist. Weiters wurden Lichtbilder aufgefunden, welche mit dem Mobiltelefon des BF am 17.09.2013 in einem Flugzeug erstellt wurden, weshalb davon auszugehen war, dass der BF in Wirklichkeit mit einem Flugzeug nach Österreich gekommen ist und seine Angaben über die angebliche Bewegung, in einem LKW von XXXX auf unbekannten Wegen nach Österreich gekommen zu sein, wahrheitswidrig war. Diesbezüglich wurde gegen den BF Anzeige und in weiterer Folge durch die zuständige Staatsanwaltschaft auch ein Strafantrag eingebracht, da er als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt habe, dies im Zuge seiner Angaben zu angeblich unbekannten Schleppern.

In diesem Strafverfahren wegen falscher Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB fand am 22.09.2014 eine Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX statt, welche am 06.10.2014 fortgesetzt wurde. In dieser Hauptverhandlung schilderte der BF im Wesentlichen, nicht in einem Flugzeug nach Österreich gekommen zu sein, er sei mit dem LKW gekommen, erst als er in Österreich gewesen sei, habe er ein Mobiltelefon mit SIM-Karte bekommen.

In der fortgesetzten Hauptverhandlung vom XXXX wurde der BF nach Einvernahme des für die Einvernahme verantwortlichen Polizeibeamten und des Dolmetschers BF mit Urteil vom selben Tag für schuldig erklärt, das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB begangen zu haben, weshalb er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde.

In einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde, führte der BF am 11.05.2016 im Wesentlichen aus, dass er im Jahr XXXX in Moskau gelebt habe, dort sei von der Russischen Polizei "Jagd" auf in Moskau lebende Bewohner des Kaukasus gemacht worden. Er sei Ende Oktober XXXX festgenommen, geschlagen und nach Erheben des unrichtigen Vorwurfs, es sei bei ihm eine Tasche mit Granatwerfermunition gefunden worden, zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Im August XXXX sei er in einer Justizanstalt beim Morgenappell von einem Beamten geschlagen worden, dabei habe er ihn instinktiv weggestoßen. Deshalb sei er wegen Widerstands zu weiteren vier Jahren Haft verurteilt worden, wobei er im Februar 2008 schwer an Tuberkulose erkrankt, aber nicht behandelt worden sei. XXXX sei er entlassen worden und habe seitdem in Tschetschenien gelebt. Er habe bemerkt, immer wieder von Polizisten verfolgt zu werden, zwei Mal sei er von Zivilpolizisten angehalten, durchsucht und einer Routinebefragung unterzogen worden. Die Polizei habe ihm gesagt, dass sie mit ihm noch nicht fertig sei. Er habe Angst, wegen neuerlicher, konstruierter Vorwürfe in Haft zu kommen und habe er deshalb Russland verlassen und in Österreich Asyl beantragt.

Auf einen diesbezüglichen Antrag des BF hin, wurde in weiterer Folge eine medizinische Untersuchung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen betreffend die psychische Verfassung des BF durchgeführt. Dieses am 02.06.2016 erstattete Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie hat im Wesentlichen den Inhalt, dass beim BF prinzipiell keine wesentlichen kognitiven Einschränkungen vorliegen. Die intellektuelle Ausstattung ist im klinischen Durchschnittsbereich anzusiedeln, es gibt keine Hinweise auf eine erworbene Hirnleistungsminderung bzw. auf ein Vorliegen einer Erkrankung aus dem endogenen Formenkreis. Beim BF liege eine andauernde, dysphorische Persönlichkeitsveränderung durch zehnjährige Hafterfahrung vor, er leide aber an keiner posttraumatischen Belastungsstörung. Fachpsychiatrische Konsultationen im Vierwochenrhythmus mit Psychopharmakologischer Unterstützung seien notwendig, der BF benötige Ein- und Durchschlafshilfen sowie Medikamente zur Senkung der inneren Unruhe. Der BF sei einvernahme- und handlungsfähig und es liege im Wesentlichen keine Störung des Erinnerungsvermögens vor.

Am 24.11.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde. Nach Erörterung des fachärztlichen Gutachtens schilderte der BF, dass er oft nervöse Zustände habe und sich bei persönlichen Konflikten besonders schnell aufrege. Er könne aber auf Fragen natürlich antworten und könne sich auch im Alltag normal bewegen. Er befinde sich bei der Diakonie bei einer Psychologin, auch im Gefängnis sei er psychologisch behandelt worden.

Der BF führte aus, den Inlandspass vorgelegt zu haben, andere Dokumente besitze er nicht. Darüber hinaus legte der BF seine Haftbestätigungen aus der Russischen Föderation im Original vor, einen Auslandsreisepass habe er niemals besessen.

Zum Fluchtgrund schilderte der BF im Wesentlichen, dass er von Oktober XXXX bis Oktober XXXX in Russland in Haft gewesen sei, er habe sich dann noch etwas acht bis neun Monate in Russland aufgehalten, bevor er ausgereist sei. In dieser Zeit habe er in Tschetschenien im Elternhaus gelebt, habe nicht gearbeitet, es sei ihm gesundheitlich auch nicht so gut gegangen. Mit der Familie sei er über WhatsApp in Kontakt. Zum Reiseweg habe er nichts mehr zu sagen, er sei illegal ausgereist.

Der BF schilderte, dass er 2001 wegen des Krieges mit der Schwester und einem Bruder nach Inguschetien geflüchtet sei, dort habe er in einem Flüchtlingslager gelebt und sei an Tuberkulose erkrankt. Im Jahr XXXX sei er dann über das Rote Kreuz zuerst in eine namentlich genannte Stadt und später in die Hauptstadt XXXX gebracht worden. Er habe dann in Moskau gelebt und gearbeitet und bei einem Freund gewohnt. Im XXXX sei er bei einer Metrostation von Milizbeamten angehalten worden, er sei dann verhört worden und es sei ihm vorgeworfen worden, dass Waffen bei ihm gefunden worden seien. Auf dem Polizeirevier hätte man Patronen gefunden, er sei zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt worden.

Er sei dann in verschiedenen Gefängnissen eingesessen, ein Rechtsanwalt habe Beschwerde gegen das Urteil eingelegt. Im XXXX sei es zu einem Konflikt mit einem Wachebeamten in der Justizanstalt gekommen. Der Beamte habe die Tür geöffnet, als der BF an ihm vorbeigegangen sei, habe der Beamte ihm einen Schlag versetzt, worauf der BF ihn automatisch weggestoßen habe, ohne nachzudenken. Sofort seien ihm Handschellen angelegt worden und mehrere Wachebeamte hätten auf ihn gemeinsam eingeschlagen. Es sei behauptet worden, dass der BF den Streit angefangen hätte, die Behauptungen des Beamten seien jedoch völlig aus der Luft gegriffen gewesen. Er sei erneut verurteilt worden, er sei dann auch an Tuberkulose erkrankt. Nach der Freilassung sei er dann nach Hause gefahren, habe mit Hilfe des Bruders die Ausreise organisiert. Zwei Mal seine Leute in Zivilkleidung zu ihm gekommen und hätten ihn angesprochen. Diese Männer hätten gemeint, dass der BF zwar die Strafe abgesessen hätte, aber sie würden sich noch mit ihm beschäftigen. Dies sei im XXXX gewesen. Bis September 2013 sei dann nichts mehr passiert, es sei auch niemand mehr zu ihm gekommen.

In weiterer Folge legte der BF die ihn betreffenden Strafurteile aus der Russischen Föderation vor, auf welche im Rahmen der Beweiswürdigung noch einzugehen sein wird.

Am 11.07.2017 wurde der BF erneut durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er erneut Angaben zu den beiden Strafverfahren in der Russischen Föderation tätigte. Er sei derzeit gesund und auch nicht mehr in psychologischer Behandlung. Er brauche keinen Psychologen. Erneut schilderte der BF, illegal ausgereist zu sein und sich seit September 2013 im Bundesgebiet aufzuhalten. Hier in Österreich sei er alleinstehend, er sei auch nie verheiratet gewesen. Er habe in Österreich diverse Cousins, von denen er jedoch nicht finanziell unterstützt werde. Außerdem arbeite er selbst in verschiedenen Flüchtlingsheimen, er betreue die Mülltrennung und helfe bei der Errichtung von neuen Heimen. Einige Zeit sei er auch zum Deutschkurs gegangen, das sei sich aber zeitlich nicht ausgegangen, deshalb lerne er zu Hause. Eine Prüfung habe er diesbezüglich noch nicht abgelegt.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 11.07.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Volksgruppe, Religionszugehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers wurden festgestellt. Das BFA kam zum Schluss, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen habe bzw. er eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.

Zur von ihm vorgetragenen Gefährdung im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass der BF in der Russischen Föderation verurteilt worden sei, es sei aber nicht festzustellen, dass die Verurteilungen zu Unrecht erfolgt wären.

Der BF sei in der Russischen Föderation anwaltlich vertreten gewesen und habe die Möglichkeit gehabt, Beschwerde einzubringen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF nach der Haftentlassung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei bzw. im Fall der Rückkehr wäre. Der BF verfüge in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, die Mutter und die Geschwister würden sich noch in der Heimat aufhalten.

Nach umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass die Angaben des BF glaubwürdig gewesen seien, dass er im Jahr XXXX in der Stadt XXXX zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei, weil er verbotener Weise Munition erworben, besessen und transportiert habe. Aus dem vorgelegten Urteil gehe jedoch eindeutig hervor, dass die Behörden ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt hätten und die Schuldhaftigkeit durch verschiedenste Beweismittel bestätigt worden sei. Der BF sei darüber hinaus weiters zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, weil er gegen einen Mitarbeiter der Justizanstalt Gewalt ausgeübt habe. Auch in diesem Fall sei ein Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt worden. Es sei dem BF nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er unschuldig zu einer unangemessen hohen Strafe verurteilt worden sei. Der BF sei auch in diesem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen, das Gericht habe sich in seinem Urteil auf vorliegende Beweismittel gestützt. Nicht glaubhaft sei, dass der BF nach der Entlassung noch ein bis zwei Mal bedroht worden sei, da der BF nicht angeben konnte, wer diese Personen überhaupt gewesen seien. Außerdem sei es bis zur Ausreise im September 2013 nach dem Kontakt mit den unbekannten Zivilpersonen im XXXX zu keinem weiteren Kontakt mehr gekommen.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, dass es dem BF zumutbar sei, wieder Aufenthalt im Herkunftsstaat zu nehmen. Bezüglich der vom BF angeführten psychischen Probleme wurde darauf hingewiesen, dass dem BF klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation grundsätzlich offenstehen.

Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe, es sei nicht ersichtlich, warum es ihm nicht möglich sein sollte, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal sich auch die Familienangehörigen noch dort aufhalten.

Gegen diese Entscheidung hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen auf die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten Urteile in der Russischen Föderation verwiesen. Warum solle es nicht glaubhaft sein, dass die Wärter in der Justizanstalt absichtlich eine Situation geschaffen hätten, die für eine weitere Verurteilung ausreiche, ein Tschetschene in Russischem Justizgewahrsam sei nichts wert, er habe keinerlei Rechte. "Dass ein derart gequälter Tschetschene auf einen Beamten einschlage, sei gänzlich nicht glaubwürdig, woraus zu schließen sei, dass auch hier der Strafanspruch rechtmäßig bestanden habe".

Die Behörde begründe auch nicht, warum sie nicht glaube, dass der BF nach der Haftentlassung in Tschetschenien von Beamten angesprochen und bedroht worden sei. Dass ein paar Monate dann keine Drohungen gekommen seien, sage nicht, dass der BF bei der Rückkehr nicht einfach neuerlich inhaftiert werde.

Am 12.06.2018 wurde der BF durch das erkennende Gericht wie beantragt nochmals im Zuge einer Beschwerdeverhandlung einvernommen. Dabei wurde der BF damit konfrontiert, dass sich auf der Kopie des Inlandspasses ein Vermerk befinde, dass ihm im XXXX ein Auslandspass ausgestellt worden sei. Der BF musste eingestehen, dass er bei der Behörde angegeben habe, niemals einen Auslandspass besessen zu haben. Den Vermerk im Inlandspass begründete der BF dahingehend, dass "der Bruder irgendwelche Sachen gemacht habe, er wisse nichts davon." Vielleicht habe der Bruder einen Auslandspass für ihn besorgt.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde auch ein namhaft gemachter Zeuge einvernommen, der mit dem BF während der ersten Inhaftierung in der gleichen Justizanstalt untergebracht war.

Der BF führte zu seiner eigenen Verfassung aus, dass er keine psychischen Probleme mehr habe, seine Gesundheit sei in Ordnung. Das letzte Mal sei er vor zwei Jahren bei einem Psychiater gewesen, den Namen würde er nicht wissen, Medikamente nehme er auch keine mehr, er sei in Ordnung, damals sei es ihm aber nicht so gut gegangen.

Zur Integration führte der BF aus, dass er alles mache, was ihm der Chef von der Asylwerberunterkunft anbiete, er arbeite dort für drei Euro die Stunde, mache Hilfsdienste und bringe Möbel in neue Asylwerberunterkünfte. Er helfe dabei, einen Tennisplatz zu bauen, er putze, es seien verschiedene Arbeiten. Darüber hinaus habe er auch einen Deutschkurs besucht, aber immer noch keine Prüfung absolviert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem BFA, die vorgelegten Dokumente zu seinem Fluchtvorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen zu integrativen Aspekten, durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2018 samt der dort und darüber hinaus vorgelegten Unterlagen sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Länderinformationsblatt der Staatendoku-mentation zum Herkunftsstaat.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig.

Die Identität des Beschwerdeführers steht infolge des vorgelegten Inlandspasses fest.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 23.09.2013 einen Antrag auf inter-nationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Seinen Verfolgungsbehauptungen im Herkunftsstaat war die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Glaubhaft und feststellbar ist, dass der BF in der Russischen Föderation insgesamt 10 Jahre in Justizhaft verbracht hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2013 im Bundesgebiet auf, wo auch Verwandte leben.

Im Herkunftsstaat leben unverändert seine Mutter und seine zahlreichen Geschwister und Verwandten.

Der nicht unbescholtene Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer Unterkunft für Asylwerber. Er hat nur geringe Deutschkenntnisse.

Abgesehen von einem äußerst kurzen Deutschkursbesucht hat er sich nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Er ist aktuell nicht Mitglied in einem Verein, hilft einzig fallweise bei Arbeiten auf Auftrag des Unterkunftgebers.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).

Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016

-

CIA - Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016

1.1. Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grosny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

-

ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus:

The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2015

-

ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 7.4.2016

-

Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya,

http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 7.4.2016

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Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 7.4.2016

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Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016

2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016

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ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016

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Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,

http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016

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Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,

https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016

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Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet,

http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016

2.1. Nordkaukasus allgemein

Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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