TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 W249 2149236-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W249 2149236-1/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge "BF") stellte nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise am 10.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 11.12.2014 vor dem Stadtpolizeikommando XXXX erfolgten Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab der BF im Wesentlichen an, er sei am XXXX bzw. XXXX in der Provinz Bamiyan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , Afghanistan, geboren, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Sadat an. Er sei ledig und spreche Dari und Farsi. Der BF habe bis zu seinem 5. Lebensjahr in seiner Geburtsprovinz und danach 5 Jahre in Kabul gelebt. Seit 7 Jahren habe er mit seiner Familie in Teheran, Iran, gewohnt. Dort habe er 5 Jahre lang eine Koranschule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Der BF brachte weiters vor, dass die finanzielle Situation in Afghanistan schlecht gewesen sei; zur finanziellen Situation seiner Familie im Iran könne er keine Angaben machen, da er seit Monaten keinen Kontakt mehr zu dieser habe. Er habe vor ca. 6 Monaten den Iran verlassen.

Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass er 10 Jahre alt gewesen sei, als er Afghanistan in Richtung Iran verlassen habe. Warum seine Eltern seinen Herkunftsstaat verlassen hätten, könne er nicht sagen. Im Iran habe sich die Familie illegal aufgehalten, weshalb die Gefahr bestanden habe, dass er nach Afghanistan abgeschoben werden würde. Er habe dort keine Möglichkeit, eine richtige Schule zu besuchen und eine Ausbildung zu genießen. Er könne außerdem keiner guten Arbeit nachgehen und werde als Afghane als Mensch zweiter Klasse behandelt. Der BF wolle in Europa zur Schule gehen und einen Beruf erlernen.

Er habe Angst vor einer Rückkehr, da er niemanden in Afghanistan habe und das Land als 10-Jähriger verlassen habe.

3. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt (datiert mit 14.02.2015) und festgestellt, dass das angegebene Geburtsdatum ein Jahr älter anzunehmen sei.

4. Der BF wurde am 18.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA"), Erstaufnahmestelle Ost/Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen der Befragung vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari führte der BF an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Auf die Untersuchungsergebnisse zwecks Altersbestimmung angesprochen erklärte der BF, hierher gekommen zu sein, um sich ein besseres Leben aufzubauen und er nicht wegen seinem Alter mit der Behörde streiten wolle.

Seine Dokumente (Tazkira und Geburtsurkunde) seien bei seinem Onkel (mütterlicherseits, AS 152) in Afghanistan, mit dem die Eltern zerstritten seien, weshalb er keinen Kontakt mit diesem haben könne. Vor der Flucht aus Afghanistan habe die Familie alle Dokumente bei diesem Onkel deponiert.

5. Der BF übermittelte am 18.01.2016 eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für AnfängerInnen (24.08.2015) und am 02.02.2016 eine Schulbesuchsbestätigung (25.01.2016) an das BFA.

6. Am 17.01.2017 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte er ein ÖSD-Zertifikat A2 (24.08.2016), eine Tätigkeitsbestätigung im Flüchtlingshaus XXXX (12.01.2017), eine Teilnahmebescheinigung für den Lehrgang "Basisbildung XXXX " (14.12.2016), eine Bestätigung für kleine Hilfstätigkeiten in einer Seniorenbetreuung (16.01.2017) und ärztliche Unterlagen vor.

Der BF gab zu Beginn der Einvernahme an, seit seiner Geburt eine Allergie zu haben und einmal pro Woche Infusionen zur Desensiblisierung zu bekommen, aber keine Medikamente zu nehmen.

Er sei in Bamiyan, XXXX , XXXX , Afghanistan, geboren worden und habe danach in Kabul, XXXX , XXXX , gelebt. Als der BF ca. 10 Jahre alt gewesen sei, habe er mit seiner Familie Afghanistan in Richtung Iran verlassen. In Teheran habe die Familie in einer Bauernhütte gelebt, und sein Vater habe dort gearbeitet. Der BF habe am Abend Müll sortiert und dadurch 3-4 Jahre etwas Geld verdienen können; er habe arbeiten müssen und daher nicht in die Schule gehen können. Der BF sei 2 Jahre lang in einer Konditorei Hilfskraft und danach Designer für Geburtstagskuchen gewesen. Anschließend habe er 1 Jahr in einer Plastikfabrik und 1 Jahr in einer Glaserei gearbeitet; vor seiner Ausreise sei er 2-3 Monate arbeitslos gewesen. Er habe im Iran nebenbei einen Korankurs für 5 Jahre besucht.

Weiters führte der BF an, dass die finanzielle Situation der Familie im Iran "Mittelklasse" sei und der Vater einen Grund in Bamiyan geerbt habe. Er habe einen Onkel mütterlicherseits in Kabul, eine Tante mütterlicherseits in Bamiyan (die er noch nie gesehen habe, aber seine Mutter liebe ihre Schwester) und eine Stieftante väterlicherseits in Norwegen.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass die Familie den Onkel mütterlicherseits einmal wöchentlich besucht habe. Durch einen Streit über ein Grundstück zwischen seinem Vater und dem Onkel hätten sie Afghanistan verlassen müssen. Der BF habe mit Kindern (zwei Cousins namens XXXX und XXXX und einem weiteren Verwandten namens XXXX ) bei seinem Onkel gespielt. Als diese weiter weg auf ein Metall geklopft hätten, sei eine Bombe explodiert, und nur der BF habe überlebt. Der Onkel habe der Familie des BF die Schuld gegeben, dass er zwei Söhne verloren habe. Dadurch sei ein großer Streit entstanden, und seine Familie habe das Land verlassen müssen. Der Onkel wolle die ganze Familie töten und die Mutter mitnehmen. Die Familie habe gehört, dass dieser nun in den Iran gereist sei. Danach habe der BF Geld gespart und sei alleine in die Türkei gereist; nur seine Mutter habe davon gewusst. Dann habe er seinen Vater um Geld gebeten, damit er weiterreisen könne.

Der BF gab weiters zu Protokoll, dass der Onkel gedroht habe, dass er ihn eines Tages umbringen und er zu seinen Söhnen gehen werde. Dies sei in Gegenwart seiner Eltern passiert. Es habe eine körperliche Auseinandersetzung in der Wohnung in Kabul zwischen seinem Vater und dem Onkel gegeben, die sich geschlagen hätten, bis Nachbarn gekommen seien und diese getrennt hätten. Ein paar Tage später habe der Onkel ein Fenster in der Wohnung der Familie zerstört. Der Vater habe den Onkel angezeigt, aber die Polizei habe gemeint, dass dies ein Familienproblem sei, das selbst gelöst werden müsse. In Bamiyan habe es einen Streit wegen eines Grundstückes gegeben.

Zu seinem Tagesablauf in Österreich befragt schilderte der BF, er habe einen Deutschkurs A2 positiv absolviert, ein halbes Jahr eine Schule in XXXX besucht und betätige sich ehrenamtlich (Bücherverkauf, Seniorenbetreuung). Er habe mehrere Freunde, mit denen er zusammen spazieren gehe und lerne. Der BF lebe von der Grundversorgung, wolle aber in die Schule gehen oder eine Berufsausbildung als Konditor absolvieren.

7. Das BFA wies mit dem angeführten Bescheid vom 08.02.2017 den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge "AsylG") (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (in der Folge "FPG") erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des BF wieder und traf Feststellungen zu seiner Personen und der Lage in Afghanistan. Es sei keine asylrelevante Verfolgung festgestellt worden. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten.

Beweiswürdigend führte das BFA insbesondere an, dass die Behörde einer persönlichen Drohung durch den Onkel keinen Glauben schenke. Der BF könne nach Bamiyan, wo er einen familiären Anknüpfungspunkt habe, oder nach Kabul zurückkehren.

8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.02.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX als Rechtsberatung zur Seite gegeben.

9. Am selben Tag erfolgte eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise.

10. Mit 14.02.2017 wurde XXXX zur rechtsfreundlichen Vertretung des BF bevollmächtigt.

11. Mit Schreiben vom 24.02.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese brachte im Wesentlichen vor, dass der BF aufgrund seines damaligen Alters nicht alle Details und Hintergründe der Geschehnisse wiedergeben könne. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass der BF in Afghanistan Anknüpfungspunkte habe, und die Sicherheitslage in Afghanistan, vor allem in Kabul, stabil sei. Außerdem seien die Schlussfolgerungen der Behörde zum Gesundheitswesen in Zusammenhang mit der Allergie des BF nicht nachvollziehbar. Die Integrationsbemühungen des BF seien ebenfalls zu beachten.

Beigelegt wurden der Beschwerde folgende Unterlagen:

* Teilnahmebestätigung zum Pflichtschulabschluss am BFI XXXX (17.02.2017)

* Empfehlungsschreiben einer Lehrerin (17.02.2017)

12. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") am 09.03.2017 vorgelegt.

13. Am 22.01.2018 übermittelte der BF ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung (13.12.2017) und eine Bestätigung über den Beginn einer Grundausbildung bei der Freiwilligen Feuerwehr (04.01.2018) an das BVwG.

14. Am 16.03.2018 stellte der BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrags, der mit Beschluss des VwGH vom 17.04.2018 bewilligt wurde.

15. Am 02.05.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage vom 16.04.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Im Zuge dieser Verhandlung wurde durch Parteienvernehmung des BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters Beweis erhoben.

Vorgelegt wurden dabei vom BF:

* Bestätigung der psychologischen Betreuung (23.04.2018)

* MRT-Befund (10.01.2018)

* Bestätigungsschreiben einer Betreuungstätigkeit (17.04.2018)

* diverse Empfehlungsschreiben (07.03.2018, 15.04.2018, 27.04.2018, 28.04.2018, drei Mal 30.04.2018, vier Mal ohne Datum)

* Foto einer Torte

* Bestätigungsschreiben zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit (16.01.2017)

* Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr (25.04.2018)

* Anmeldebestätigung für die ÖIF-Integrationsprüfung Deutsch B1 (05.04.2018)

* Nachweis einer freiwilligen Tätigkeit (29.01.2018)

* Kurzarztbriefe (12.07.2017, 21.10.2017, 24.10.2017)

16. Die Niederschrift der Befragung des BF lautet auszugsweise:

"[...]

Zur heutigen Situation:

[...]

R: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nach der Bombenexplosion in Afghanistan werde ich ständig bewusstlos, wenn ich beunruhigt werde. Seit dem Erhalt meines negativen Bescheides bin ich ca. dreißig Mal bewusstlos geworden, und zweimal war ich deswegen im Spital. Deswegen bin ich unter ärztlicher Behandlung. Ich nehme eine Tablette gegen Kopfschmerzen, und ich nehme auch Schlaftabletten. Ich nehme ein anderes Medikament, wodurch ich dann weniger Stress habe. Der Befund liegt im Akt ein. Ich konnte persönlich diese Unterlagen nicht an das Gericht weiterleiten. Ich habe sie meinem Caritas-Betreuer übergeben. Er hat sie nicht an das Gericht geschickt.

Zur Identität und Herkunft sowie zu den Lebensumständen:

[...]

R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin ledig, aber ich habe eine Freundin.

R: Wie lange haben Sie die schon und wer ist das?

BF: Seit acht Monaten und sie heißt XXXX . Ich habe ein Schreiben von ihr, das ich jetzt vorgelegt habe.

R: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Ich bin nicht verlobt, und ich habe in naher Zukunft auch nicht vor, zu heiraten.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: In meinem Heimatland habe ich weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt. Im Iran habe ich aber zwei Jahre in einer Konditorei gearbeitet und habe das gelernt.

R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat bzw. im Iran Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: In Afghanistan war ich noch ein kleines Kind. Mein Vater hat für meinen Unterhalt gesorgt. Im Iran habe ich gearbeitet, und das Geld habe ich meinem Vater übergeben. Ich habe gemeinsam mit meinen Eltern gelebt. Ich habe in einer Recycling-Firma gearbeitet. Wir haben Plastiksäcke geschmolzen und für die Weiterverarbeitung an andere Firmen geschickt. Anschließend habe ich in der Konditorei gearbeitet für zwei Jahre. Nach der Arbeit in der Konditorei habe ich in einer Art Plastikfabrik gearbeitet. Dann habe ich in einer Glaserei gearbeitet.

R: Habe ich die von Ihnen vorgelegten Unterlagen richtig verstanden? Diese besagen, dass Sie nicht unter Epilepsie leiden, sondern psychische Probleme hatten, wobei Sie derzeit als psychisch stabil befundet wurden.

BF: Das stimmt. Das haben Sie richtig verstanden.

R: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit?

BF: Derzeit nehme ich keine Medikamente.

R: Glauben Sie, dass Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Beschäftigung finden und Ihren Lebensunterhalt verdienen könnten?

BF: Nein, ich denke überhaupt nicht an eine Rückkehr. Seitdem ich meinen negativen Bescheid bekommen habe, habe ich wieder die psychischen Probleme bekommen. Wenn ich diese Probleme habe und bewusstlos werde, habe ich das nicht unter meiner Kontrolle. Ich bin auf der Straße bewusstlos geworden. Wenn dort ein Auto gefahren wäre, hätte dieses Auto mich auch überfahren können.

R: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (z.B. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde)?

BF: Hier habe ich von mir nichts. Ich habe eine Tazkira, die aber in Afghanistan ist.

R: Bei wem ist sie?

BF: Meine Tazkira war in unserem Haus in Afghanistan. Das war ein gemietetes Haus. Die Gegenstände, die wir im Haus hatten, hat mein Onkel mütterlicherseits an sich genommen.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Mein Vater hat mir das erzählt.

R: Woher weiß Ihr Vater das?

BF: Woher soll ich das wissen? Es war zuhause so, wenn wir zuhause gestritten haben, hat mein Vater uns gesagt, dass er unseretwegen die Heimat verlassen musste. Mein ganzes Leben ist in Afghanistan geblieben, und jetzt ist es beim Onkel mütterlicherseits.

R: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Ich war neun oder zehn Jahre alt, als ich meine Heimat verlassen habe.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

[...]

R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. R stellt diverse Fragen.

R: Wie geht es Ihnen heute?

BF (auf Deutsch): Gut.

R: Haben Sie bereits eine Deutschprüfung absolviert?

BF (auf Deutsch): Ja, ich habe einige Deutschkurse gemacht, und dann habe ich A2-Kurse absolviert, und dann habe ich den Pflichtschulabschluss absolviert. Ich arbeite jetzt freiwillig bei der Feuerwehr und unter der Woche spiele ich mit meinen Freunden. Ich gehe ins Fitnessstudio.

R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF (auf Deutsch): Ich habe mich viel beworben und Bewerbungen geschickt, aber ich habe keine Chancen bekommen, weil ich einen negativen Asylbescheid hatte.

R stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen gut verstanden gut auf Deutsch beantwortet hat.

R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ja, ich habe mehrere Sprachkurse besucht. Ich habe mit der Alphabetisierung begonnen, und ich habe die Prüfung für den Kurs A2 absolviert und habe die Prüfung mit Erfolg bestanden. Anschließend habe ich den Pflichtschulabschluss gemacht. In zwei Tagen habe ich die B1-Prüfung. Nachdem für die Kurse bezahlt werden muss, bin ich dazu finanziell nicht in der Lage, weitere Kurse zu besuchen.

R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich habe keine Arbeitserlaubnis, aber ich habe beim Magistrat gearbeitet und wurde ich stundenweise mit 5,-- Euro pro Stunde bezahlt. Diesbezüglich gibt es auch eine Bestätigung, die ich bereits vorgelegt habe.

R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich habe sehr viele österreichische Freunde. Wir besuchen uns gegenseitig, wie Herr XXXX , die heute anwesende Vertrauensperson. Ich gehe zum Beispiel auch freiwillig arbeiten und leiste ehrenamtliche Tätigkeiten, zum Beispiel bei der Feuerwehr oder im Altersheim. Ich habe auch im Freiwilligenzentrum XXXX gearbeitet. Diesbezüglich habe ich auch eine Bestätigung vorgelegt. Da nehme ich an Versammlungen und Veranstaltungen teil, wo diese Arbeiten geehrt werden. Ich spiele Fußball, gehe zum Fitnessstudio. Ich nehme auch bei unseren kulturellen Veranstaltungen, zum Beispiel Neujahrsfest oder Ramadan-Fest teil. Ebenso nehme ich an österreichischen kulturellen Veranstaltungen teil. Ich gehe auch schwimmen.

R: Woher kennen Sie Ihre österreichischen Freunde?

BF: Ich habe die Burschen beim Fußballspielen kennengelernt. Einen Freund habe ich beim Bergwandern kennen gelernt. Einige habe ich beim Pflichtschulabschluss kennengelernt. Ich habe auch mittlerweile unter den Lehrern Freunde. Wir besuchen uns gegenseitig. Ich habe über einen Lehrer von mir den Herrn XXXX kennengelernt.

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie den Asylstatus bekämen?

BF: Ich möchte hier die Ausbildung im Bereich Konditorei absolvieren und möchte gerne in diesem Bereich arbeiten, weil ich mich damit auch auskenne und auch backen kann.

[...]

R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat und den Iran, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), und wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: In Afghanistan bin ich mit niemandem in Kontakt, nur vor vier Monaten ist mein Vater nach Afghanistan zurückgekehrt, um die Grundstücke zurück zu bekommen. Er war von dort mit mir in Kontakt. Er hat die Grundstücke nicht zurückbekommen können und ist mittlerweile ein den Iran zurückgereist.

R: Als Ihr Vater in Afghanistan war, hat er kein Problem mit Ihrem Onkel gehabt?

BF: Ich glaube nicht, dass mein Vater meinen Onkel getroffen hat. Mein Onkel lebt in Kabul. Mein Vater ist aber nach Bamiyan gereist, außerdem hat er gegen Bezahlung einige Leibwächter mitgenommen gehabt.

R: Mit wem waren die Grundstücksstreitigkeiten in Bamiyan?

BF: Mit meinem Onkel mütterlicherseits.

R: Mit demselben Onkel oder mit einem anderen?

BF: Mit demselben.

R: Wie hat er versucht, die Grundstücke zurückzubekommen, ohne den Onkel zu sehen, mit dem er sich streitet? Das verstehe ich nicht.

BF: Weil diese Grundstücke ein Dokument haben und dieses Dokument läuft auf den Namen meines Vaters. Mein Vater ist nach Bamiyan gegangen, um einige Dorfälteste zu versammeln und um ihnen das Dokument zu zeigen, dass die Grundstücke ihm gehören. Darüber hinaus war er dort, um sich zu beschweren. Er hat vorgehabt, nachdem er die Dorfältesten versammelt hat und ihnen gezeigt hat, dass die Grundstücke ihm gehören, sich bei der Polizei zu beschweren, und die Dorfältesten sollten auch bezeugen, dass diese Grundstücke meinem Vater gehören. Ich war eigentlich dagegen, dass mein Vater überhaupt nach Afghanistan geht. Nachdem er in den Iran zurückgekehrt ist, hat er mir nur gesagt, dass er die Grundstücke nicht zurückbekommen hat. Über weitere Streitigkeiten hat er mir nichts erzählt.

R: Wie finanziert Ihre im Iran lebende Familie ihren Unterhalt?

BF: Ich habe zwei jüngere Brüder als ich. Diese arbeiten. Außerdem mein Vater, obwohl er Rückenschmerzen hat, verkauft Gemüse.

R: Wie geht es Ihrer Allergie?

BF: Mir geht es etwas besser, aber geheilt ist es nicht geworden.

R: Nehmen Sie Tabletten?

BF: Nein.

R: Gar keine, auch jetzt nicht im Frühling?

BF: Damals, als ich noch Allergie hatte, habe ich eine Spritze bekommen. Heuer bin ich noch nicht zum Arzt gegangen.

R: Wer war der Vermieter Ihrer Familie in Kabul?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Aber es war nicht der Onkel?

BF: Nein.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

R: Warum sind Ihre Eltern von Kabul in den Iran gegangen?

BF: Nach der Explosion der Bombe hat mein Onkel mütterlicherseits mir und meinen Eltern vorgeworfen, dass wir mit dieser Explosion etwas zu tun hatten und wollten, dass seine Söhne umgebracht werden.

R: Warum ist Ihre Familie von Bamiyan nach Kabul gegangen?

BF: Das weiß ich nicht, weil ich damals noch ein kleines Kind war. Ich vermute, wegen der Grundstücksstreitigkeiten.

R: Sie haben auch bisher ausgesagt, dass Ihr Vater Ihnen erzählt hat, dass dies wegen dem Streit über das Grundstück gewesen sei. Ich verstehe allerdings nicht, der Onkel, mit der Streit war, hat sich ja in Kabul befunden. Wieso ist Ihre Familie genau dorthin gezogen, wo der Onkel lebte, mit dem Streit über das Grundstück war, wenn Sie andererseits von dort wegziehen mussten?

BF: Ich glaube, dass wir als Familie vor dem Onkel nach Kabul gezogen sind. Ich kann mich aber nicht genau daran erinnern, weil ich ein kleines Kind war.

R: Wissen Sie, ob es Drohungen Ihres Onkels gegenüber Ihrer Familie aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten gegeben hat?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Ist der Grund, aus dem Sie von Ihrem Onkel verfolgt sind, ausschließlich der Vorfall mit der Bombenexplosion, oder sind Sie auch aufgrund der Grundstückstreitigkeiten verfolgt?

BF: Mein Fluchtgrund ist die Explosion der Bombe, weil mein Onkel mütterlicherseits in Anwesenheit meiner Eltern mir ins Gesicht gesagt hat, dass er mich umbringen würde, weil ich mit meinen Eltern gemeinsam geplant hätte, seine Söhne umzubringen.

R: Ist Ihr Onkel, wegen dem Ihre Eltern ausgereist sind, derzeit in Afghanistan oder im Iran?

BF: Woher soll ich das wissen, wo er sich derzeit befindet? Mir hat meine Mutter aber gesagt, dass mein Onkel in den Iran kommen würde, und ich sollte fliehen und mich verstecken.

R: Hat irgendjemand dann Ihren Onkel im Iran gesehen?

BF: Ich glaube nicht. Ich weiß es nicht.

R: Gab es nach dem Vorfall in der Wohnung in Kabul, den Sie soeben geschildert haben, noch weitere Drohungen seitens des Onkels?

BF: Ein oder zwei Tage nach dieser Drohung ist er zu uns gekommen und hat mit meinem Vater gestritten. Zwei Tage nach der ersten Bedrohung ist er zu uns gekommen und hat unsere Fensterscheiben zerbrochen. Nach diesem zweiten Vorfall haben wir dann Afghanistan verlassen.

R: Wieviel Zeit ist zwischen diesem zweiten Vorfall in Kabul und der Ausreise Ihrer Familie in den Iran vergangen?

BF: Ich glaube, drei oder vier Monate.

R: Gab es in diesen drei oder vier Monaten noch einmal Drohungen?

BF: Ich habe das Haus nicht verlassen.

R: Aber Ihr Onkel ist nicht mehr, wie bereits davor, in die Wohnung gekommen?

BF: Nach der Bombenexplosion bin ich eine ganz andere Person geworden. Ich bin verrückt geworden.

R: Das hat die Frage jetzt nicht beantwortet.

BF: Welche Frage?

R: Die Frage war: Aber Ihr Onkel ist nicht mehr, wie bereits davor in die Wohnung gekommen?

BF: Ich habe Ihnen bereits darauf geantwortet, dass ich die ganze Zeit zuhause war.

R: Und ich habe gesagt, dass Ihr Onkel ja bereits schon vorher einmal in Ihre Wohnung gekommen ist, um Sie zu bedrohen. Hat er das dann noch einmal gemacht?

BF: Nein.

R: Woher wusste Ihre Mutter, dass Ihr Onkel im Iran ist?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wieso gehen Sie davon aus, dass er im Iran war, um sich an Ihrer Familie zu rächen?

BF: Weil er gedroht hatte.

R: Aber er hat vor ca. zehn Jahren gedroht.

BF: Eine Drohung ist eine Drohung und bleibt auch über die Jahre bestehen.

R: Weiß Ihr Onkel, wo Ihre Familie im Iran lebt?

BF: Woher soll ich das wissen, kenne ich sein Gehirn?

R: Lebt Ihre Familie illegal im Iran?

BF: Ja.

R: Ihr Vater und Ihre Brüder haben vor dem Onkel keine Angst?

BF: Woher soll ich das wissen? Meine Brüder waren damals ganz jung. Ich weiß nicht, ob sie vor ihm Angst haben oder nicht. Aber nachdem ich direkt von ihm bedroht worden bin, habe ich Angst vor ihm.

R: Zwischen dem Vorfall mit der Bombenexplosion und dem heutigen Zeitpunkt sind etwa wie viele Jahre vergangen?

BF: Ich glaube, zehn Jahre.

R: Ich habe gerechnet, dass 12 Jahre vergangen sind.

BF: Ich bin 20 Jahre alt und werde 21. Der Arzt hat mein Alter hier in Österreich als 21-Jährigen festgestellt und dass ich jetzt 22 werde.

R: Sie haben in der Erstbefragung vom 11.12.2014 angegeben, dass Sie Afghanistan verließen, als Sie 10 Jahre alt waren und nicht sagen können, warum Ihre Eltern Afghanistan verlassen haben. In der Einvernahme vom 17.01.2017 gaben Sie im Unterschied dazu den Vorfall mit dem Onkel und der Drohung an. Diesen Vorfall haben Sie ausführlich geschildert. Das heißt, etwa 2 Jahre später konnten Sie, im Unterschied zur Erstbefragung Ende 2014, doch erklären, wieso Ihre Eltern Afghanistan verlassen haben. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?

BF: Ich habe das nicht so ausgesagt. Ich habe gesagt, dass ich es jetzt nicht sagen kann, aber ich habe nicht gemeint, dass ich nicht gewusst hatte, warum wir aus Kabul in den Iran gezogen sind. Ich bin bei meiner Erstbefragung betreffend meine Fluchtgründe nicht befragt worden. Ich wurde nur bezüglich meines Fluchtweges gefragt worden.

R: Die Frage 11 der Erstbefragung lautet: "Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)". Vorhalt der Aussage des BF (wird von D für BF übersetzt).

BF: Die Dolmetscherin hat mir damals gesagt, dass es nicht wichtig ist, über meinen Fall ausführlich zu sprechen. Sie hat gemeint, dass ich nur über meinen Fluchtweg sprechen soll bzw. wieviel mich die Reise gekostet hat.

R: Die Aussage unter Punkt 11 haben Sie schon getätigt.

BF: Das ist unterschiedlich, wenn man sagt, ich kann jetzt nichts sagen, als dass ich es nicht weiß.

R: Und was haben Sie dann damit gemeint, mit der Aussage: "Warum meine Eltern Afghanistan verlassen haben, kann ich nicht sagen"?

BF: Ich habe damals gesagt, dass ich jetzt nicht aussagen werde. Ich werde das nachher bei meiner späteren Aussage (der Einvernahme vor dem BFA) sagen.

[...]

R: Sie waren ca. 9 bis 10 Jahre alt, als sich der Vorfall mit der Bombenexplosion ereignete. Wie alt waren Ihre Cousins, die dabei gestorben sind?

BF: Bei der Explosion sind drei Personen getötet worden, zwei waren meine Cousins und einer war ein entfernter Verwandter. Wie alt meine zwei Cousins waren, kann ich nicht genau angeben. Sie waren auf jeden Fall älter als ich. XXXX war 22 Jahre alt, war verheiratet und hatte Kinder. Meine Mutter hat immer erwähnt, dass er Kinder hatte und hat Mitleid gehabt.

R: Wieso sollte Ihr Onkel davon ausgehen, dass Sie als jüngstes Kind - und darüber hinaus erst in einem Alter von nur 9 bis 10 Jahren - daran schuld sein könnten, dass seine Kinder von der Explosion getötet wurden?

BF: Er hat wegen Grundstücken seit langem mit uns Probleme gehabt.

R: Ich wiederhole: Bei diesem Vorfall waren Sie der Jüngste. Wie kommt Ihr Onkel auf die Idee, dass ein 10-jähriges Kind an dem Tod der anderen schuld sein könnte. Worin hat aus Sicht Ihres Onkels Ihre Schuld bestanden? Was hat Ihnen Ihr Onkel vorgeworfen?

BF: Woher soll ich das wissen? Er ist verrückt? Wenn es hier in diesem Saal zu einem Ereignis kommen würde und dadurch einer sterben würde, würde die Polizei kommen und alle mitnehmen und alle durchsuchen. Wenn ich lüge, dort war ISAF anwesend und die amerikanischen Kräfte. Die afghanische Polizei war auch dort. Wir haben uns bei der Polizei beschwert, dass mein Onkel mütterlicherseits uns gedroht hat. Die Polizei hat uns gesagt, dass es sich dabei um eine familiäre Angelegenheit handelt und wir dafür selbst eine Lösung finden müssen. Ich habe dem Psychologen, der von der Caritas gekommen ist, alles im Detail dargestellt.

R: Ihr Onkel ist in die Wohnung gekommen und hat gesagt: "Ich werde dich eines Tages umbringen und du sollst zu meinen Söhnen gehen."

Hat er sonst irgendetwas gesagt? Hat er sich mit dem Vater gestritten? Wieso denkt er nicht, dass es ein Unfall war, an dem Sie unschuldig sind?

BF: Ich weiß nicht, was er geplant hatte. Wie er denkt, das weiß ich nicht.

R: Hat er Ihrem Vater etwas vorgeworfen?

BF: Ich weiß es nicht. Sie haben gestritten. Dann sind sie handgreiflich geworden.

R: In Ihrer Einvernahme haben Sie angegeben, dass Ihr Onkel dachte, dass Ihre Familie dies geplant habe und Sie seine Söhne zum Unfallort gebracht hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Bevor ich in die Pause gegangen bin, habe ich Ihnen das genauso gesagt.

R: Wieso sollen dann Sie und nicht etwa Ihr Vater der "Hauptfeind" Ihres Onkels sein? Wieso ist die Bedrohung gegen Sie gerichtet und nicht vor allem gegen den Vater, der das aus Sicht des Onkels als Erwachsener geplant hat.

BF: Er ist zu uns gekommen und hat gesagt, dass er uns alle umbringen würde, und er würde meine Schwester mitnehmen.

R: Das heißt, Ihr Vater fürchtet sich nicht so vor dem Onkel, wie Sie, denn der Vater ist ja noch im Iran, und in Afghanistan war er dazwischen, Ihrer Aussage gemäß, auch.

BF: Menschen sind unterschiedlich. Ich kann das Blut nicht sehen. Wenn ich das Blut sehe, werde ich bewusstlos. Nach der Explosion, nachdem wir in den Iran gegangen sind, war ich in psychischer Behandlung, weil ich Angst hatte und nicht sprechen konnte.

R: Nachdem es nach dem Vorfall in der Wohnung vor 10 bis 12 Jahren nie wieder Drohungen gab, wieso gehen Sie davon aus, dass nach wie vor eine Gefahrenlage durch Ihren Onkel besteht?

BF: Aus welchem Grund kommt er in den Iran, wenn sich seine Familie in Afghanistan aufhält?

R: Wieso wurde Ihre Familie nicht auch von der Familie von XXXX verdächtigt?

BF: Die Fragen sind für mich unangenehm. Ich werde verrückt. Was für Fragen stellen Sie mir. Ich war 10 Jahre alt. XXXX war 22 Jahre alt. Und diese Verleumdung, die mein Onkel mir gegenüber macht, ist auch verrückt.

R: Warum sind Sie nach Europa geflohen, als der Onkel von Afghanistan in den Iran gekommen ist und nicht zB nach Afghanistan nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat?

BF: Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass wir uns bei der Polizei beschwert haben, aber die Polizei hat gemeint, dass es sich dabei um eine familieninterne Angelegenheit handelt, und wir das selbst lösen müssen.

R: Wie soll Ihr Onkel Sie finden? Kabul ist eine Millionenstadt, Mazar-e Sharif und Herat sind ebenfalls keine kleinen Städte, und in Afghanistan existiert kein Meldewesen. Wie hätte Ihr Onkel Sie denn finden sollen?

BF: Als kleines Kind konnte ich das nicht beeinflussen, dass mein Vater mich in den Iran gebracht hat. Ich bin mittlerweile erwachsen und kann das selbst entscheiden. In Afghanistan herrscht seit 50 Jahren Kriegszustand. Ich bin nicht verrückt, nach Afghanistan zurückzukehren.

R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Voriges Jahr habe ich einen negativen Bescheid bekommen. Seitdem bin ich ca. 30 Mal vor Angst bewusstlos geworden. Wie kann ich nach Afghanistan zurückkehren?

R: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was Sie bis jetzt noch nicht gesagt haben?

BF: Wenn Sie mich nach Afghanistan zurückschicken wollen, können Sie das leicht tun. Aber warum fragen Sie mich, als ich noch ein Kind war. Sie stellen Fragen. Wenn ich jetzt daran denke, sind diese lächerlich. Ich kann darüber lachen.

Außerdem möchte ich etwas zu meiner Medikation vorbringen. Ich bin zu dieser Psychologin gegangen, die aus dem Iran stammt. Wegen meinen psychischen Problemen schaue ich immer wieder in Youtube an, wie ich mich beruhigen kann. Es gibt in Youtube einen Arzt, der empfiehlt, was man alles unternehmen soll, wenn man psychische Probleme hat. Als ich zu dieser Ärztin gegangen bin, hat sie mir dasselbe erzählt, was ich über Youtube gehört habe. Deswegen habe ich aufgehört, zu dieser Ärztin zu gehen, und deswegen habe ich auch keine Medikamente mehr bekommen.

R: Was hat sie den erzählt?

BF: Sie hat mir zum Beispiel gesagt, dass ich jenes machen soll, und dass ich mir nicht viele Gedanken machen soll. Sie hat mir zum Beispiel gesagt, dass ich jetzt in Europa lebe und dass ich jetzt in Sicherheit bin. Ich bin nicht mehr in Afghanistan. "Habe keine Angst. Du bist in Österreich". Wenn Sie eine Frage haben, werde ich Ihre Fragen beantworten.

R: Was für Medikamente haben Sie bekommen?

BF: Schmerztabletten, weil bevor ich bewusstlos wurde, habe ich starke Kopfschmerzen bekommen, und nachdem ich nicht gut schlafen konnte, habe ich Schlaftabletten bekommen.

R: Haben Sie jemals Psychopharmaka bekommen, zum Beispiel Stimmungsaufheller?

BF: Ja, aber ich kann mich an den Namen nicht erinnern.

Nach Vorlage des Arztbriefes von Dr. XXXX gebe ich an, dass das Medikament XXXX heißt.

R: Wie lange haben Sie das Medikament genommen?

BF: Ich kann mich jetzt nicht genau daran erinnern, wie lange ich das Medikament genommen habe. Mir geht es jetzt auch nicht gut.

R gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV: Könnten Sie sich vorstellen, in einer anderen Region Afghanistan zu leben?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Erstens herrscht dort ein Kriegszustand, zweitens bin ich bedroht worden. Nachdem sich mein Vater an die Polizei gewendet hat und die Polizei darauf geantwortet hat, dass diese Sache eine familieninterne Sache wäre und die Polizei nichts unternehmen kann, wie kann ich mich in diesem Land sicher fühlen?

BFV: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich möchte so wie die anderen Menschen hier leben. Ich möchte einen Beruf erlernen. Zunächst möchte ich eine Ausbildung in einer Konditorei absolvieren, und wenn das nicht möglich ist, dann möchte ich als Maurer eine Ausbildung absolvieren."

17. Dem BF wurde in der Verhandlung hinsichtlich folgender vorgelegter Berichte zur Situation in Afghanistan die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt:

* Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, aktualisiert am 30.01.2018)

* UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016

* Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016

Der BF gab keine Stellungnahme ab und beantragte auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme.

18. In der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

19. Der BF beantragte mit Schriftsatz vom 04.05.2018 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:

1.1. Zur Person des BF

1.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Sayed an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spricht Dari als Muttersprache und Farsi als Zweitsprache, ist volljährig und kinderlos. Der BF ist ledig, hat aber seit über einem halben Jahr eine österreichische Freundin.

Er kam in der Provinz Bamiyan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , Afghanistan, zur Welt. Im Alter von 5 Jahren zog der BF zusammen mit seiner Familie nach Kabul, XXXX , XXXX . Als er ca. 9 oder 10 Jahre alt war, verließ die Familie Afghanistan in Richtung Teheran, Iran.

Der BF hat nach wie vor Angehörige in Afghanistan: Einen Onkel mütterlicherseits (Kabul) und eine Tante mütterlicherseits (Bamiyan), wobei er letztere noch nie gesehen hat. Er verfügt zudem über eine Stieftante väterlicherseits in Norwegen, zu der kein Kontakt besteht.

1.1.2. Der BF hielt sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Iran auf. Seine Familie (Eltern und Geschwister) lebt nach wie vor dort. Die beiden jüngeren Brüder des BF gehen arbeiten, und sein Vater verkauft Gemüse. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie; deren finanzielle Situation ist "Mittelklasse".

1.1.3. Der BF besuchte im Iran 5 Jahre lang eine Koranschule, aber keine offizielle Schule. Er arbeitete dort mehrere Jahre in einer Konditorei, in einer Recycling-Firma, einer Plastikfirma und einer Glaserei. 2-3 Monate vor seiner Ausreise wurde der BF arbeitslos.

1.1.4. Ende 2015 reiste der BF vom Iran aus über die Türkei, Griechenland und mehrere weitere Staaten nach Österreich. Die Reise wurde durch ihn selbst organisiert und durch eigene Ersparnisse sowie durch Geld seines Vaters finanziert.

1.1.5. Derzeit lebt der BF von der Grundversorgung und geht keiner Beschäftigung nach, er engagiert sich jedoch ehrenamtlich (Freiwillige Feuerwehr, Spielgruppe XXXX ) bzw. hat sich bereits mehrfach ehrenamtlich betätigt (Seniorenbetreuung, Flüchtlingshaus XXXX , Bücherverkauf). Er hat mehrere Deutschkurse besucht und Deutschprüfungen abgelegt (A2 hat er bestanden; das Ergebnis der B1-Prüfung ist unbekannt). Er konnte die in der Verhandlung von der Richterin auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen gut verstehen und gut auf Deutsch beantworten. Der BF hat den Pflichtschulabschluss nachgemacht und einen Basisbildungskurs absolviert. Er möchte eine Ausbildung in einer Konditorei absolvieren.

In seiner Freizeit geht der BF ins Fitnessstudio, spielt Fußball und nimmt an kulturellen Veranstaltungen teil. Er hat viele österreichische Freunde, die er beim Fußballspielen, beim Wandern oder durch den Pflichtschulabschluss kennengelernt hat.

1.1.6. Der BF ist in psychologischer Behandlung, derzeit aber psychisch stabil und nimmt keine Medikamente. Er leidet an einer Allergie, nimmt aber auch dafür keine Medikamente. Schwerwiegende Erkrankungen konnten nicht festgestellt werden.

1.1.7. Im Bundesgebiet befinden keine weiteren Familienangehörigen des BF. Er ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat

1.2.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten individuellen Verfolgung durch einen privaten Akteur (Onkel mütterlicherseits) ausgesetzt wäre und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht glaubhaft, dass dem BF in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

1.2.2. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Heimatstaates keine Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

1.2.3. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK).

1.2.4. Der BF kann sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seiner Herkunftsprovinz Bamiyan niederlassen; der Reiseweg dorthin ist hinreichend sicher. Es steht ihm aber auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den genannten Städten Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Seine Existenz kann er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine Unterkunft zu finden. Der BF hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018

1.3.1.1. Neuste Ereignisse

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).

[...]

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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