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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Unsachlichkeit der Regelung des ASVG über die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission über die Kündigung des Einzelvertrages eines Arztes durch den SozialversicherungsträgerSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt in Wien. Am 21. Juli 1993 kündigte die Wiener Gebietskrankenkasse den mit ihm abgeschlossenen Einzelvertrag vom 1. Juni 1978 betreffend Vorsorgeuntersuchungen zum 30. September 1993. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer Einspruch erhoben, der im dritten Rechtsgang (die im ersten und zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheide wurden von der Bundesschiedskommission aufgehoben und die Schiedssache jeweils zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Landesschiedskommission zurückverwiesen) mit Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 14. Mai 1996 abgewiesen wurde.
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben, in der er unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte.
Mit Bescheid der Bundesschiedskommission vom 31. Juli 1996 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß gemäß §343 Abs4 ASVG eine vom gekündigten Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung habe, die erforderliche Zustimmung jedoch nicht erteilt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
3.1. Die Bundesschiedskommission als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.
3.2. Die Wiener Gebietskrankenkasse als mitbeteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Antrag stellt, der Beschwerde nicht stattzugeben.
4. Aus Anlaß der Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Dezember 1996 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des letzten Satzes des §343 Abs4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 647/1982 ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G3/97, wurde diese Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
5. Die Beschwerde ist nicht begründet:
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §343 Abs4 ASVG idF BGBl. Nr. 647/1982 ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch Anwendung dieser Norm in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, Wirkung aufschiebende, Privatrecht - öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2740.1996Dokumentnummer
JFT_10028999_96B02740_2_00