TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 W230 2181088-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W230 2181088-1/20E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird im Übrigen, dh. hinsichtlich der Spruchpunkte 4. und 5., zurückgewiesen.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG weil die Parteien einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt bzw. wieder zurückgezogen haben. Diese Ausfertigung erfolgt (im Verhältnis zur Formulierung des verkündeten Spruches in der Niederschrift vom 09.07.2018) insofern berichtigend, als der zurückweisende Spruchpunkt A.II. des Erkenntnisses sich auf Spruchpunkte 4. und 5. des Bescheides bezieht und nicht (wie unter Berücksichtigung der in der Niederschrift protokollierten Begründung klar ersichtlich und folglich als offensichtlicher Schreibfehler erkennbar) dessen Spruchpunkte 3. und 4.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
Rückkehrentscheidung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2181088.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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