TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 W264 2189246-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W264 2189246-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.8.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2017, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin XXXX beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 03/2017 beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte bei der Behörde am 23.6.2017 ein.

2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dris. XXXX vom 20.8.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.8.2017, hält als Ergebnis fest:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Rezidivierende depressive Störung, Somatisierungsstörung, Chronisches Schmerzsyndrom 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild

03.06.01

30

2

Zustand nach konventioneller Sigmaresektion mit End zu End Anastomose 2013 unterer Rahmensatz, da ein guter Ernährungszustand vorliegt

07.04.04

10

Die medizinische

Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest und attestierte "Dauerzustand".

Den Gesamtgrad der Behinderung von 30% begründete sie damit, dass das führende Leiden Nr. 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die medizinische Sachverständige führte weiters in ihrem Gutachten vom 20.8.2017 aus, dass die diagnostizierten Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Divertikeloperation" und "Zustand nach retrograder Pyelogaphie mit Splinteinlage links" keinen Grad der Behinderung erreichen, da es sich dabei um sanierte Leiden handle.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.8.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 23.6.2017 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.8.2017. Diese Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und als integrierender Bestandteil des Bescheids deklariert.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am 2.10.2017. Darin brachte sie vor, dass starke chronische Schmerzen, Schwindel und Depression ihre Arbeitsleistungen und ihren Lebensalltag massiv einschränken. Des Weiteren legte sie einen neuen Befund über ihre Hörminderung vor.

5. Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2017 überprüfte die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführerin und holte ein ergänzendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Sachverständigen Dr. Gudrun Fumolo ein.

6. Aus diesem ergänzenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 24.10.2017 - basierend auf Aktenlage - geht im Wesentlichen hervor:

"Es wird ein neuer Befund vorgelegt

Audiometriebefund vom 25.09.2017 Hörverminderung rechts 35% und links 34%

[...]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Rezidivierende depressive Störung, Somatisierungsstörung, Chronisches Schmerzsyndrom 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild

03.06.01

30

2

Hörverminderung beidseits oberer Rahmensatz, da geringgradige Hörstörung beidseits

12.02.01

20

3

Zustand nach konventioneller Sigmaresektion mit End zu End Anastomose 2013 unterer Rahmensatz, da ein guter Ernährungszustand vorliegt

07.04.04

10

Stellungnahme von

gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Hinzukommen des Leiden unter der Position 2. Gleichbleiben von Leiden 1+3"

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2017 hat die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen und begründete, dass die die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht vorliegen würden.

8. Die Beschwerdeführerin brachte am 16.11.2017 fristgerecht einen Vorlageantrages ein.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine neuerliche Untersuchung wurden weder in der Beschwerde selbst, noch im Vorlageantrag beantragt.

9. Mit Eingabe vom 26.2.2018 reichte die Beschwerdeführerin ein psychologisches Gutachten vom 25.1.2018 nach, in welchem die Gutachterin zu dem Schluss kommt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der rezidivierenden depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der damit verbundenen eingeschränkten Belastbarkeit eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer Behinderung von 50 % vorliege.

10. Der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 14.3.2018 vorgelegt.

11. Zur Beurteilung, ob das nachgereichte psychologische Gutachten vom 25.1.2018 eine abweichende Beurteilung betreffend den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin bedingt, holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein.

12. In Beauftragung des Bundesverwaltungsgerichtes führte Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem Gutachten vom 10.6.2018 im Wesentlichen aus, wie folgt:

"[...]Das nachgereichte psychologische Gutachten vom 25.1.2018 bedingt KEINE Änderung des zuletzt am 24.10.2017 erstellten Sachverständigengutachtens - die bekannten Diagnosen: rezidivierende depressive Episode, somatoforme Schmerzstörung werden bestätigt - die Kriterien für die vorgeschlagenen 50% für diese Gesundheitsschädigung liegen allerdings nicht vor - beispielsweise mindestens ein stationärer Aufenthalt an einer Fachabteilung, auch liegt im gegenständlichen Fall kein besonderer Schweregrad der Symptome mit Somatisierung vor. Absolut korrekt ist die bereits vorgenommene Beurteilung von Leiten 1 mit 30% unter besonderer Berücksichtigung der Chronifizierung und der zusätzlich vorhandenen somatoformen Schmerzstörung. [...]"

13. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 10.6.2018 wurde der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 19.6.2018 im Zuge des Parteiengehörs zur Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung übermittelt und wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde. Die Übernahme erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am 25.6.2018, sodass die vierwöchige Frist mit Ablauf des Montages 23.7.2018 endete.

14. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX - somit im Inland - inne.

1.2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrem Antrag, welcher am 23.6.2017 bei der belangten Behörde einlangte, die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1 Rezidivierende depressive Störung

2 Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits

3 Zustand nach konventioneller Sigmaresektion mit End-zu-End Anastomose im Jahr 2013

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes und des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.

2.2. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, beruht auf den Gutachten der beiden im gegenständlichen Verfahren betrauten medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX , Ärzte für Allgemeinmedizin.

In den vorliegenden Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die beiden medizinischen Sachverständigen erstellten ihre Gutachten aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten - im Fremdakt der Behörde einliegenden - Befunde. Diese sind in Augen des Gerichtes richtig, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insbesondere ist die Begründung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 10.6.2018 in Zusammenschau mit dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 25.1.2018 für die Vornahme der Zuordnung der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung schlüssig und nachvollziehbar. Beide im gegenständlichen Verfahren befassten Sachverständige kommen zu dem Ergebnis, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Funktionseinschränkung (Leiden 1) einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. erreicht. Dabei orientierten sie sich an der dafür gesetzlich vorgesehenen Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012, und ordneten das Leiden der Positionsnummer 03.06.01 zu. Bei dieser Positionsnummer ist ein Rahmensatz von 10 % bis 40 % vorgesehen und enthält der Grad der Behinderung in Höhe von 30 % die nähere Beschreibung: "Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenzen, aber noch integriert".

Auch wenn aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 25.1.2018 aus der darin befindlichen Auswertung des Stressverarbeitungsfragebogens hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin hohe Flucht- und Vermeidungstendenzen zeige und zu sozialer Abkapselung neige, woraus soziale Rückzugstendenzen geschlossen werden könnten, ist dennoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sozial einigermaßen integriert ist: die Beschwerdeführerin steht im Berufsleben, ist verheiratet und pflegt Freundschaften. Dem Gutachten vom 25.1.2018 kann des Weiteren eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden.

Das von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Gutachten vom 25.1.2018 beschreibt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der rezidivierenden depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der damit verbundenen eingeschränkten Belastbarkeit eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer Behinderung von 50 % gegeben sei. Dem ist entgegen zu halten, dass dies eine Zuordnung des Leidens unter die Positionsnummer 03.06.02 ("depressive Störungen mittleren Grades Manische Störungen mittleren Grades") der Anlage der Einschätzungsverordnung erfordern würde und eine solche bei der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt wäre:

wie der medizinische Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 10.6.2018 beschreibt, war die Beschwerdeführerin bisher noch nie in stationärem Aufenthalt an einer Fachabteilung. Zudem liegt im gegenständlichen Fall kein besonderer Schweregrad der Symptome mit Somatisierung vor. Die nähere Beschreibung der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung lautet "Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten". Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht zutreffend.

Zu den Einwendungen in der Beschwerde ist auszuführen, dass die starken, chronischen Schmerzen von den beiden Sachverständigen bei deren Beurteilung mitberücksichtigt wurden. So findet sich in deren Begründung auch das chronifizierte Zustandsbild. Im Übrigen brachte die BF in der persönlichen Untersuchung am 16.8.2017 ihre starken Schmerzen gegenüber der Sachverständigen vor, sodass diese hiervon Kenntnis erlangte.

Die Einschätzung des Hauptleidens "Rezidivierende depressive Störung" mit einem Grad der Behinderung von 30 % ist bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Chronifizierung und der zusätzlich vorhandenen somatoformen Schmerzstörung gerechtfertigt.

Die aufgrund des nachgereichten Audiometriebefundes vom 25.9.2017 im Ergänzungsgutachten vom 24.10.2017 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 12.02.01 (Einschränkungen des Hörvermögens), für welche die Einschätzungsverordnung eine Einschätzung im Rahmen der dort befindlichen Tabelle vorsieht.

Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 12.02.01 nach der Tabelle, Zeile 2, Kolonne 2 mit 20% aus, da sich die BF beidseits nahe der 40% Hörverlustgrenze bewegt.

Die erstmals mit Gutachten vom 20.8.2017 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach konventioneller Sigmaresektion mit End zu End Anastomose 2013" (Leiden 3) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 07.04.04 (Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10 % bis 20 % vorsieht.

Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.04 mit 10 % aus. Sie stellte den Grad der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz mit der Begründung fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein guter Ernährungszustand vorliegt.

Den Gesamtgrad der Behinderung betreffend gelangte der medizinische Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 10.6.2018 - wie auch die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren befasste Sachverständige - zu dem Schluss, dass die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Funktionseinschränkungen einzeln bzw. im Zusammenwirken einen (Gesamt)grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nicht erreichen. Dabei beachtete er entsprechend der Einschätzungsverordnung, dass für die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit es der Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander bedarf und wurde der sachverständig festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von dem Sachverständigen in seinem Gutachten begründet und ist er von jener Funktionseinschränkung ausgegangen, für welche der höchste Wert festgelegt wurde, unter Berücksichtigung ob und inwieweit der höchste Wert durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Bei der Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehung der beiden Funktionsbeeinträchtigungen zueinander wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz im Ausmaß des Hauptleides mit 30 % besteht.

Das vorgelegte psychiatrische Gutachten vom 25.1.2018 war demnach nicht geeignet zu einem gegenüber dem verwaltungsbehördlichen Verfahren abweichenden Ergebnis zu führen bzw. die vorliegenden sachverständigen Einschätzungen zu entkräften.

Sämtliche im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Gutachten wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und erstattete die Beschwerdeführerin zum zuletzt eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 10.6.2018, welches die vorgenommene Einschätzung der bereits betrauten Sachverständigen Dr. XXXX bestätigte, keine Stellungnahme.

Die Gutachten der beiden allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weisen keine Widersprüche auf. Sie stehen auch im Einklang mit dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 25.1.2018, welches bei der Einschätzung des Grades der Behinderung betreffend das psychiatrische Leiden mit 50 % nicht die nach dem Gesetz geforderte Einschätzungsverordnung beachtete.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der im Verfahren befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden medizinischen Beweismitteln sowie auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.8.2017 erhobenen Untersuchungsbefund, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten stammen aus der Feder zweier Ärzte für Allgemeinmedizin und werden vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.

Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel einliegen - ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise mit Hinweis auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die zitierten medizinischen Sachverständigengutachten

Dris. XXXX vom 20.8.2017 und vom 24.10.2017 sowie des Dr. XXXX vom 10.6.2018 jeweils schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und erfüllen diese die Grundlage der Einschätzung des GdB bildende eingeholten Gutachten die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztliche Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache:

Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

§ 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit

(Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl 376.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.

Gemäß § 54 Abs 12 BBG sind die Gesetzesstellen § 1, § 41 Abs 1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 idF BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs 1 BBG).

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten.

Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF

BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen:

Leiden 1 betreffend: Rezidivierende depressive Störung

03.06 Affektive Störungen

Manische, depressive und bipolare Störungen

03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades

Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades 10 - 40%

Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd

20%: Unter Medikation stabil, soziale Integration

30%: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert

40%: Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung

Leiden 2 betreffend: Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits

12.02 Hörorgan

12.02.01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Leiden 3 betreffend: Zustand nach konventioneller Sigmaresektion mit End zu End Anastomose im Jahr 2013

07.04 Magen und Darm

07.04.04 Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen 10 - 20%

Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik)

Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen

Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde bzw das Verwaltungsgericht eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.4.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014,

Ro 2014/11/0023).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, war das Beschwerdevorbringen bzw. das mit diesem übermittelte psychiatrische Gutachten insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 v. H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin am 16.8.2017 von der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX untersucht und ist dieser Untersuchungsbefund in das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.8.2017, sowie in die weiteren Gutachten vom 24.10.2017 und vom 10.6.2018 eingeflossen. Das zuletzt erstellte Gutachten Dris. XXXX vom 10.6.2018 berücksichtigte bei Beurteilung des psychischen Leidens "Rezidivierende depressive Störung" das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte psychiatrische Gutachten vom 25.1.2018.

Die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG war auf das mittels Eingabe vom 26.2.2018 der vorangegangenen Beschwerde nachgereichte psychiatrische Gutachten nicht anzuwenden, da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht erst nach dieser Eingabe und zwar am 14.3.2018 vorgelegt wurde. Da § 46 BBG vom "Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht", in welchem neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, spricht, betrifft dies jedenfalls erst jenes Vorbringen bzw. Eingaben, welches ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erstattet wird bzw. erfolgen.

Die vorliegenden verwaltungsbehördlich und bundesverwaltungsgerichtlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.8.2017, 24.10.2017 und vom 10.6.2018 erfüllen die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 der Einschätzungsverordnung und bilden die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin.

Die im Verfahren eingeholten oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten befunden die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und beurteilen auch entsprechend dem § 2 Abs 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Die medizinischen Sachverständigengutachten nehmen die Einschätzung des Grads der Behinderung iSd § 3 Abs 1 der Einschätzungsverordnung vor.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin, welche in allen drei verfahrensgegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten als Leiden 1 bezeichnet ist, fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position 03.06.01, wofür die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 % bis 40% vorsieht und wird der Grad der Behinderung von dem medizinischen Sachverständigen mit 30% (30 v.H.) festgestellt und das Ergebnis der Einschätzung des Rahmensatzes entsprechend § 2 Abs 3 der Einschätzungsverordnung durch den medizinischen Sachverständigen begründet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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