Index
L82000 Bauordnung;Norm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde 1. des F P,
2. des G P, 3. des F S, 4. des J L, 5. des A L, 6. des P S, 7. des
A S, 8. des J S und 9. der G G, alle in G, alle vertreten durch Dr. Christoph Rittler, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 42, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Juni 1999, Zl. IIIa1-13.780/5, betreffend letztmalige Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen und
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. September 1996 stellte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 fest, dass das im Wasserbuch unter Postzahl 1241 eingetragene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Mühle auf Bp. 46 gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen ist (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurde unter Berufung auf § 29 Abs. 2 WRG 1959 ausgesprochen, dass als letztmalige Vorkehrung das baufällige Mühlengebäude und das hölzerne Wasserrad bis zum 20. Dezember 1996 zu entfernen sind.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde hinsichtlich des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes mit Beschluss der belangten Behörde vom 5. November 1996 als unbegründet abgewiesen; bezüglich des Spruchpunktes II (Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen) wurde der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen.
Die Aufhebung des Spruchabschnittes II des erstinstanzlichen Bescheides begründete der LH damit, die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um zu beurteilen, ob die vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen tatsächlich erforderlich seien.
In der Folge teilte der Erstbeschwerdeführer der BH mit, er habe das Eigentum an der Bp. 46, mit welcher das für erloschen erklärte Wasserbenutzungsrecht verbunden war, erworben.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1997 sprach die BH gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 aus, dass der Erstbeschwerdeführer bis zum 30. September 1997 als letztmalige Vorkehrung die Entfernung des baufälligen Mühlengebäudes und des hölzernen Wasserrades durchzuführen habe.
Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Berufung des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid des LH vom 22. Februar 1997 mit der Begründung ersatzlos behoben, der Erstbeschwerdeführer sei erst nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Eigentümer jener Liegenschaft geworden, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden gewesen sei, und sei daher nicht "bisher Berechtigter" im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959, an welchen sich ein Auftrag zur Duchführung letztmaliger Vorkehrungen zu richten habe.
Mit Bescheid vom 9. September 1998 sprach die BH aus, dass die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer "als Wasserbenutzungsberechtigte zum Zeitpunkt des Erlöschens des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes" bis zum 30. November 1998 als letztmalige Vorkehrung die Entfernung des baufälligen Mühlengebäudes und des hölzernen Wasserrades durchzuführen haben.
In der Begründung heißt es, im Zuge eines Lokalaugenscheines am 16. Mai 1995 sei festgestellt worden, dass das Wasserrecht zum Betrieb einer Mühle nach Aussage der anwesenden Wasserbenutzungsberechtigten vor ca. 30 Jahren letztmals benutzt worden sei. Das Bauwerk sei ab diesem Zeitpunkt verfallen und stelle sich heute in einem sehr sanierungsbedürftigen Zustand dar. Als wesentliche Anlageteile fehlten das hölzerne Oberwassergerinne (zur Gänze), ebenso das Erdgerinne vom Unterwasserbereich in den Sandesbach. Als Bauwerke seien lediglich das baufällige Mühlengebäude (zum Teil eingebrochener Dachstuhl) und ebenso das zum größten Teil bereits verfallene oberschlächtige hölzerne Wasserrad noch vorhanden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe als letztmalige Vorkehrungen die Entfernung des baufälligen Mühlengebäudes und des hölzernen Wasserrades für erforderlich erachtet. Ein zur Beurteilung des Zustandes des Mühlengebäudes und eines erforderlichen Abbruches aus öffentlichen Gründen (Sicherheit) beigezogener Amtssachverständiger für Bauwesen habe ausgeführt, beim Ortsaugenschein habe sich die ehemalige Mühle, die zur Hälfte in Steinmauerwerk und zur anderen Hälfte in Holzblockweise errichtet sei, nur mehr als Ruine präsentiert, bei der das Dach seit geraumer Zeit eingebrochen sei. Die ca. 8 x 3 m große Mühle mit einer Wandhöhe von ca. 1,70 m verfüge an der Bergseite über einen kleinen schmalen Eingang, der bei der Besichtigung verschlossen gewesen sei. An der westlichen Fassade - im Bereich des Holzblockhausteiles - bestehe ein einfacher Holzzaun, der das Mühlrad umschliesse. Eine Besichtigung des Inneren sei aus Gefährdungsgründen nicht möglich gewesen, doch habe von außen der Zustand des gebrochenen Dachstuhles gut erkannt werden können. Die Ruine der ehemaligen Mühle bestehe nur mehr aus den Umfassungsteilen (Steinmauerwerk bzw. Holzblockwände), die ein gänzliches Zusammenbrechen des früheren Gebäudes zur Zeit noch verhinderten. Ein entsprechender Zaun zum Schutz spielender Kinder bestehe nicht. Der eingebrochene Dachstuhl bilde dabei diesbezüglich eine nicht auszuschließende ständige Gefahr und stelle auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes dar. In wirtschaftlicher Hinsicht sei eine Behebung dieses Baugebrechens nicht mehr vertretbar, sodass ein gänzlicher Abbruch der Ruine erforderlich sei.
Im Erwägungsteil führte die BH aus, das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der "Innertalmühle" auf Bp. 46 sei auf Grund einer Gedenkmännerniederschrift vom 14. August 1932 als alter Bestand im Wasserbuch eingetragen gewesen und somit das Wasserbenutzungsrecht im Sinne des WRG 1959 verliehen worden. Unter Punkt 17 des Wasserbuchbescheides sei die somit bewilligte Anlage beschrieben und dabei auch das Mühlengebäude auf Bp. 46 angeführt. Auf Grund der wasserrechtlichen Bestimmungen sei somit davon auszugehen, dass das Mühlengebäude ebenfalls als Teil der gesamten Mühlenanlage wasserrechtlich als bewilligt anzusehen sei. Auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Bauwesen ergebe sich, dass der eingebrochene Dachstuhl eine nicht auszuschließende ständige Gefahr bilde und daher ein gänzlicher Abbruch der Ruine erforderlich sei. Insbesondere für vorbeigehende Spaziergänger und für Kinder stelle das gegenständliche Mühlengebäude eine dauernde Gefährdung dar. Aus öffentlichen Rücksichten sei daher die Entfernung des alten Mühlengebäudes erforderlich. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, das Mühlengebäude solle in Zukunft zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, sei anzumerken, dass durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch dem Mühlengebäude eine rechtliche Grundlage entzogen worden sei. Auf Grund des beabsichtigten Umbaues bzw. der gewünschten Zweckänderung würde somit das gegenständliche Gebäude in den Kompetenzbereich der Tiroler Bauordnung übergehen. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung sei jedoch ein Umbau bzw. eine Zweckänderung nicht möglich (fehlende Grenzabstände, fehlende Zufahrt, negative Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung auf Grund der Lage in der Gelben Zone). Diesbezüglich werde auf die Ausführungen seitens der Gemeinde Gschnitz verwiesen, denen zufolge eine Baubewilligung für eine Sanierung und Änderung des Widmungszweckes nicht möglich sei, weil die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung nicht eingehalten werden könnten. Das Gebäude beanspruche mit einem Ausmaß von 47 m2 die gesamte Bp. 46. Damit könne der gesetzlich geforderte Mindestgrenzabstand nicht eingehalten werden. Weiters sei im Bauverfahren eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit nachzuweisen. Die gegenständliche Parzelle sei aber nicht erschlossen.
Die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, beriefen. Sie brachten vor, die Vorschreibung der Beseitigung des Mühlengebäudes sei im gegenständlichen Fall nicht erforderlich; es reiche aus, den Beschwerdeführern aufzutragen, das baufällige Mühlengebäude innerhalb einer angemessenen Frist zu sanieren oder - falls dies auf Grund baurechtlicher oder anderer rechtlicher Vorschriften nicht möglich sein sollte - zu beseitigen. Der eingebrochene Dachstuhl sei nur solange eine Gefahr für Personen, als das Mühlengebäude nicht saniert sei. Die Beschwerdeführer hätten jedoch ihre Bereitschaft bekundet, das Gebäude ehestens sanieren zu wollen. Es treffe auch nicht zu, dass die Vorschriften der Tiroler Bauordnung einer Sanierung entgegenstünden. Die BH habe sich in ihrem Bescheid nicht mit dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten eines Bausachverständigen auseinander gesetzt, wonach die geplante Sanierung bautechnisch möglich und vertretbar sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 1999 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und setzte die Frist zur vollständigen Entfernung des Mühlengebäudes mit 31. August 1999 neu fest.
In der Begründung wird ausgeführt, nach den fachkundigen Ausführungen des von der Erstinstanz dem Verfahren beigezogenen technischen Amtssachverständigen (Gutachten vom 14. Mai 1998 mit Photodokumentation vom 30. April 1998) sei der vollständige Abbruch des zwischenzeitlich nur mehr aus den das gänzliche Zusammenbrechen noch verhindernden Umfassungsteilen (Steinmauerwerk bzw. Holzblockwände) bestehenden Mühlengebäudes zwecks Hintanhaltung einer Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich. Dass eine (akute) Gefährdung Dritter nicht auszuschließen bzw. zu befürchten sei, habe auch der Amtssachverständige des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung festgestellt (Gutachten vom 2. Juni 1997 mit Ergänzung vom 29. Oktober 1997). Gutachterlich bestätigt werde der äußerst schlechte Bauzustand des Mühlengebäudes auch in dem vom Erstbeschwerdeführer in Auftrag gegebenen Privatgutachten. In diesem Privatgutachten setze sich der Sachverständige dem ihm erteilten Auftrag entsprechend ausführlich mit der Sanierungswürdigkeit und bautechnischen Möglichkeit der Sanierung auseinander. Ausführungen, die das von technischen Amtssachverständigen festgestellte, vom desolaten Mühlengebäude ausgehende Gefährdungspotential in Abrede stellten oder gar widerlegten, seien darin nicht enthalten. Schließlich werde auch in der Berufungsschrift selbst nicht bestritten, dass vom Mühlengebäude eine Gefährdung ausgehe. Es sei daher die Abtragung des Mühlengebäudes als letztmalige Vorkehrung vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführer machen geltend, es hätte ihnen nicht die Beseitigung des Mühlengebäudes, sondern nur dessen Sanierung vorgeschrieben werden dürfen. Eine solche Sanierung sei nach dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatsachverständigengutachten möglich.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer war nicht Adressat des erstinstanzlichen Bescheides und hat gegen diesen auch nicht berufen. Er trat lediglich als Vertreter der übrigen Beschwerdeführer auf. Er ist auch nicht Adressat des angefochtenen Bescheides. Ihm fehlt daher die Legitimation zur Beschwerdeerhebung, weshalb seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Auf der 1. Seite der Beschwerde wird als Beschwerdeführer ausdrücklich nur der Erstbeschwerdeführer bezeichnet. In der Ausführung der Beschwerde heißt es dann aber, der Erstbeschwerdeführer erhebe für sich und in Vertretung "der oben genannten i.E.d. § 29 (1) WRG 1959 bisher Berechtigten" Beschwerde.
Nun gibt es zwar keine in der Beschwerde "oben genannten" Personen. Aus dem Hinweis auf die "bisher Berechtigten", deren Anführung im weiteren Verlauf der Beschwerdeausführungen und insbesondere der vorliegenden Vollmacht geht aber mit hinreichender Deutlichkeit hervor, wer als Beschwerdeführer auftritt.
Nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Letztmalige Vorkehrungen dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen in Zusammenhang stehen. Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1994, VwSlg 14151/A).
Im erstinstanzlichen Bescheid ist dargestellt, dass es sich bei der als Mühlengebäude bezeichneten Anlage um eine solche Anlage handelt, die Teil des für erloschen erklärten Wasserbenutzungsrechtes war. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Das Mühlengebäude konnte daher Gegenstand einer letztmaligen Vorkehrung sein.
Aus dem Gutachten des von der Erstbehörde beigezogenen Amtssachverständigen für das Bauwesen ergibt sich, dass das Mühlengebäude eine Ruine ist, die nur mehr aus den Umfassungsteilen besteht, die ein gänzliches Zusammenbrechen des früheren Gebäudes zur Zeit noch verhindern, dass der eingebrochene Dachstuhl eine ständige Gefahr für Personen bedeutet und dass das ganze Objekt zudem eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstellt. Weiters heißt es in dem Gutachten, in wirtschaftlicher Hinsicht sei eine Behebung des Baugebrechens nicht mehr vertretbar.
Bei einem derartigen Zustand des Mühlengebäudes kam als letztmalige Vorkehrung nur der Abriss des gesamten Gebäudes in Betracht. Daran ändert auch das von den Beschwerdeführern beigebrachte Gutachten nichts, das sich lediglich mit der Frage beschäftigt, ob eine Sanierung des Mühlengebäudes möglich wäre, und diese Frage bejaht. Nicht bestritten wird in diesem Gutachten der vom Amtssachverständigen für das Bauwesen beschriebene Zustand dieses Gebäudes und die davon ausgehende Gefahr. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass, wie der Privatsachverständige im Gegensatz zum Amtssachverständigen meint, eine Sanierung wirtschaftlich vertretbar wäre, käme die Vorschreibung einer solchen Sanierung aus folgenden Gründen nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sie wollten das Mühlengebäude in Hinkunft für landwirtschaftliche Zwecke nutzen. Eine Möglichkeit, eine Sanierung des eine Ruine darstellenden Gebäudes dahingehend vorzuschreiben, dass diese Ruine in Hinzukunft zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzbar ist, bietet § 29 Abs. 1 WRG 1959 trotz seines weit gefassten Wortlautes der Wasserrechtsbehörde nicht. § 29 WRG 1959 ermöglicht zwar die Anordnung solcher Maßnahmen, mit denen versäumter Instandhaltungsaufwand nachgeholt werden soll (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1994, VwSlg 14151/A), nicht aber einen Auftrag zur Sanierung zwecks anderweitiger Verwendung, welches über den Bereich des Wasserrechts hinausginge und bereits in die Kompetenz der Baubehörde eingriffe.
Hiezu kommt, dass die Wildbach- und Lawinenverbauung in ihrem im angefochtenen Bescheid erwähnten Gutachten ausgeführt hat, dass sich die Mühle am unmittelbaren Rande der roten und zur Gänze in der gelben Gefahrenzone des Sandesbaches befindet, was bedeutet, dass bei entsprechenden Hochwasserereignissen mit einer Überflutung und Überschotterung des Grundstückes und des Mühlengebäudes zu rechnen ist.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. November 1999
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070145.X00Im RIS seit
12.11.2001