TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 W192 2180829-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2180829-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zahl 1071718110-150589885, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 28.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 02.06.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei in Pakistan geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung an und wäre gegenwärtig minderjährig. Er sei Staatsangehöriger von Pakistan und habe in diesem Land 12 Jahre lang die Schule besucht. Etwa zwei Monate zuvor sei er auf dem Luftweg in den Iran gelangt und von dort aus über die Türkei und Griechenland sowie weitere ihm nicht näher bekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht mehr in Pakistan leben können, da er von den Taliban aufgefordert worden wäre, mit ihnen zu kämpfen. In der Nähe seiner Schule befinde sich eine Militärschule, welche von den Taliban angegriffen worden wäre, wobei viele Schüler ums Leben gekommen wären. Das Leben des Beschwerdeführers sei nicht sicher gewesen, er habe dort nicht mehr die Schule besuchen können. Im Falle einer Rückkehr müsste er mit den Taliban in den Krieg ziehen, was er nicht wolle; mache er nicht mit, werde man ihn erschießen.

Mit Eingabe vom 14.03.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers richtiggestellt, dass er tatsächlich Staatsangehöriger Afghanistans sei; anbei wurden Kopien zweier pakistanischer Dokumente, welche die Eigenschaft des Vaters des Beschwerdeführers als afghanischer Flüchtling belegen würden, übermittelt.

Am 29.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer eingangs vor, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Er nannte desweiteren Zeitpunkt und Ort seiner Geburt in Pakistan und erklärte, dass sich seine Eltern, seine drei jüngeren Geschwister und eine Tante unverändert in Pakistan aufhalten würden. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans, er gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Er habe in Pakistan sieben Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf erlernt, der Lebensunterhalt seiner Familie sei durch seinen Vater bestritten worden.

In Österreich habe er keine Angehörigen und befinde sich in keiner Lebensgemeinschaft, jedoch habe er seit eineinhalb Jahren eine Freundin. Er gehöre keinen Vereinen an, in seiner Freizeit spiele er Fußball, lerne Gitarre, treffe sich mit Freunden und reise gerne. Er ginge außerdem gerne ins Museum, habe bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 absolviert und wolle im nächsten Monat B2 absolvieren. Weiters plane er den Abschluss des Gymnasiums und ein Studium im Bereich Informatik. Seine österreichischen Freunde und seine Lehrerin würden seinen Aufenthalt, etwa seinen Deutschkurs, finanzieren.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater stamme aus einer näher angeführten Provinz in Afghanistan, wo dieser gemeinsam mit dem Onkel und dem Großvater des Beschwerdeführers gelebt und eine Landwirtschaft betrieben hätte. Eine Gruppe namens "Koji" (in der Folge: Kutschi) sei in ihre Ortschaft gekommen und hätte die Landwirtschaft seiner Eltern weggenommen. Im Zuge einer Schießerei seien zwei Dorfbewohner - der Großvater und der Onkel des Beschwerdeführers - sowie vier Angehörige der Kutschi gestorben. Die sunnitischen Kutschi seien der Ansicht, dass sie ins Paradises kommen würden, wenn sie Schiiten töten.

Der Beschwerdeführer hätte mit seiner Familie an einem näher genannten Ort in Pakistan als Flüchtling gelebt. Sie hätten dort keine Dokumente und Probleme mit der Polizei gehabt, welche sie nicht in Frieden hätte leben lassen. Überdies hätten sie dort keine Möglichkeit zu leben und zu arbeiten und dürften nicht die Schule besuchen. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan nie einer konkreten persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen und aufgrund der allgemeinen Lage geflohen. Er befürchte, von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo sie niemanden mehr hätten; im Falle einer Rückkehr würden die Kutschi und die Taliban ihn nicht am Leben lassen. Persönlichen Kontakt zu den Taliban oder den Kutschi habe er nie gehabt. Würde er nach Pakistan zurückkehren, so würde ihn die Polizei festnehmen und zurückschieben.

Der Beschwerdeführer brachte ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen in Vorlage, darunter Bestätigungen über den Besuch eines Bundes(real)gymnasiums, Bestätigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Seniorenheim sowie in einer Holzwerkstatt, Deutschkursteilnahmebestätigungen (zuletzt B1) sowie diverse Referenzschreiben und Fotos aus seinem Alltag in Österreich.

Am 04.12.2017 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll gab, dass sich seit seiner letzten Einvernahme keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und er unverändert nicht in ärztlicher Behandlung stünde. Er sei, ebenso wie seine Eltern, Staatsbürger von Afghanistan, hätte sich jedoch nie in diesem Land aufgehalten. Auf die Frage, ob er in Afghanistan jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine gesamte Familie aufgrund einer "Feindschaft" Probleme in Afghanistan hätte. Sie hätten in Afghanistan Grundstücke besessen, welche von Nomaden infolge eines Kampfes mit seinem Vater weggenommen worden wären; aus diesem Grund seien seine Eltern nach Pakistan geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei durch jene Nomaden bedroht; einer persönlichen Bedrohung durch selbige sei er nie ausgesetzt gewesen - seine Eltern hätten ihm dies erzählt. Seine Ausreise sei von seinem Vater finanziert und durch einen Schlepper organisiert worden, welcher ihm einen gefälschten Reisepass besorgt hätte. Als Hazara/Schiiten würden sie in Afghanistan eine Minderheit darstellen von den Taliban wegen der Religion bedroht werden. Wenn er kein Problem hätte, wäre er nicht nach Österreich gekommen. Das Leben in Afghanistan und in Pakistan sei nicht gut gewesen, sie hätten Angst gehabt. In Österreich könne er demgegenüber in Sicherheit leben.

Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen vor, darunter eine Anmeldebestätigung für einen Pflichtschulabschlusskurs, eine Bestätigung über ein ÖSD-Zertifikat B1, eine Kursbesuchsbestätigung B2 sowie ein Unterstützungsschreiben seiner Deutschlehrerin.

In einer am 12.12.2017 eingebrachten Stellungnahme zum anlässlich der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationsblatt führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnisch-religiös definierten Volksgruppe der schiitischen Hazara sowie zur sozialen Gruppe der Familie von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre. Die Situation von Angehörigen der Hazara stelle sich unverändert als prekär dar, zudem fürchte der Beschwerdeführer, in Afghanistan von jenen Personen, welche seine Familie vertrieben hätten, ebenfalls verfolgt zu werden. Zur Konfliktlage zwischen Kutschi und Hazara werde auf eine auszugsweise wiedergegebene Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18.06.2015 (a-9232) verwiesen. Auch wenn dem Beschwerdeführer wenig über den Konflikt seiner Familie mit den Kutschi bekannt wäre, sei es naheliegend, dass es aus Sicht der Kutschi primär um die Aneignung des Landbesitzes der Familie gegangen wäre, weshalb sich der seinerzeitige Konflikt im Falle seiner Rückkehr fraglos auf den Beschwerdeführer als Sohn und Rechtsnachfolger erstrecken würde. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit sei der Beschwerdeführer - wie aus näher angeführtem Berichtsmaterial hervorginge - als besonders vulnerabel zu qualifizieren. Überdies begründe auch der mangelnde Bezug zu seinem Herkunftsland eine besondere Vulnerabilität des in Pakistan geborenen Beschwerdeführers. Die Sicherheitslage in Afghanistan hätte im Jahr 2017 einen katastrophalen Tiefpunkt erreicht, hinzu käme eine humanitäre Katastrophe bedingt durch eine hohe Anzahl an Binnenvertriebenen und (unfreiwilligen) Rückkehrern aus Nachbarländern. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gelte als Taliban-Hochburg und als eine der unsichersten Provinzen Afghanistans. Dem Beschwerdeführer stünde keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen, zumal er dort weder über familiäre Unterstützungsmöglichkeiten, noch über eine Fachausbildung verfügen würde, mit deren Hilfe er sich angesichts der prekären Arbeitsmarktsituation in Kabul einen Job verschaffen könnte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Die Behörde stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handle, welcher der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung sowie der Volksgruppe der Hazara angehöre und in Pakistan geboren wäre, wo er bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2015 gemeinsam mit seiner Familie gelebt hätte. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, einen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Dieser habe in allgemeiner Weise auf eine Bedrohung seiner Familie durch Nomaden verwiesen, hätte jedoch wiederholt angegeben, niemals selbst bedroht oder verfolgt worden zu sein, weshalb es sich bei den geäußerten Befürchtungen lediglich um auf Erzählungen beruhende Mutmaßungen handeln würde. Der Beschwerdeführer habe sich nie in Afghanistan aufgehalten und hätte dort keine Probleme oder Verfolgungshandlungen erlebt. Die von ihm angeführten Gründe für das Verlassen Pakistans würden sich für das gegenständliche Verfahren demnach nicht als entscheidungsrelevant darstellen. Es hätten sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie zur Glaubensrichtung der Schiiten in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus der Informationslage der Staatendokumentation ginge hervor, dass sich die ökonomische und politische Lage der während der Talibanherrschaft besonders verfolgten Hazara - trotz fortbestehender gesellschaftlicher Spannungen - verbessert hätte, diese keiner gezielten Diskriminierung ausgesetzt und beispielsweise in Polizei und Armee vertreten wären. Der Beschwerdeführer habe demnach keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen können.

Trotz der als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Ansiedelung in Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation - konkret in der Hauptstadt Kabul - zumutbar. Die Lage in Kabul sei vergleichsweise sicher. Die afghanische Regierung habe die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die Gefahr von Angriffen durch Aufständischengruppen, allen voran auf militärische und gewerbliche Einrichtungen, sowie Nichtregierungsorganisationen, Restaurants, Hotels, Flughäfen und Bildungseinrichtungen, begründe für sich genommen kein reales Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte und führe auch die fehlende familiäre Anknüpfung in Kabul nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter; es sei ihm zuzumuten, seinen Lebensunterhalt in Kabul durch eigene Arbeitsleistung zu sichern, weshalb er nicht in eine ausweglose finanzielle oder wirtschaftliche Notlage geraten würde. Selbst wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse wie etwa Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung oft nur sehr eingeschränkt möglich wäre, könne es dem Beschwerdeführer durchaus zugemutet werden, sich an in Kabul ansässige nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden. Zusätzlich wäre es seiner in Pakistan aufhältigen Familie möglich, dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Herkunftsfamilie hätte, werde angesichts seiner widersprüchlichen Angaben in diesem Zusammenhang als nicht glaubwürdig erachtet. Auch unter Berücksichtigung seiner Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat könnten keine unüberwindlichen Hindernisse bei einer Wiedereingliederung seiner Person erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer auch in Pakistan in einem vornehmlich afghanischen Umfeld aufgewachsen und dadurch mit den Gebräuchen und Sitten seines Herkunftsstaates vertraut wäre. Der Beschwerdeführer habe demnach keine exzeptionellen Umstände bezüglich einer allfälligen Rückkehrgefährdung glaubhaft machen können.

Angesichts der Kürze seines Aufenthalts stelle eine Rückkehrentscheidung - trotz intensiver Integrationsbemühungen - keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens dar. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und sei sich der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts stets bewusst gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.12.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine gesamte Sozialisierung in Pakistan erhalten, weshalb sich eine Abschiebung nach Afghanistan als unzumutbar erweisen würde. Durch näher angeführte Quellen werde von einer erschwerten Lage für Rückkehrer aus dem Iran berichtet, welche sich für Rückkehrer aus Pakistan vergleichbar darstellen würde. Weiters hätte der Beschwerdeführer Angst gehabt, von pakistanischen Taliban zwangsrekrutiert zu werden.

Grundstückstreitigkeiten könnten zu Blutrache und Blutfehden gegen die gesamte Familie führen, wozu ebenfalls auf entsprechendes Berichtsmaterial verwiesen werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan stelle sich nach wie vor als höchst instabil und durch einen weitgehenden Mangel an rechtsstaatlichen Strukturen geprägt dar. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan aufgehalten hätte und dort über keine sozialen Netzwerke verfügen würde, komme Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Der gegenständliche textbausteinartige Bescheid ginge an den individuellen Ausführungen des Beschwerdeführers vorbei. Der Vorwurf der versuchten Verschleierung seiner Identität sei zurückzuweisen, das Missverständnis bezüglich seiner Herkunft sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft dargelegt und wäre im Falle des Ausbleibens asylrelevanter Antworten zu einer weitergehenden Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung bereit gewesen.

Im Rahmen einer am 23.01.2018 eingelangten Beschwerdeergänzung wurde infolge zusammenfassender Wiedergabe des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zunächst darauf hingewiesen, dass die anlässlich der Erstbefragung erfolgte Protokollierung einer pakistanischen Staatsbürgerschaft dem damals minderjährigen Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gereicht werden könne. Die Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend erhoben und teils veraltete Länderinformationen herangezogen. Die Behörde habe insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Hazara-Kutschi-Konflikt unterlassen und ihre Erwägungen in Bezug auf die Volksgruppe der Hazara auf einige, der aktuellen Berichtslage nicht entsprechende, Standardsätze beschränkt. Eine näher zitierte Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.09.2016 belege die begründete Furcht der Familie des Beschwerdeführers vor sunnitischen Kutschi-Nomaden, welche ein Naheverhältnis zu den Taliban aufweisen würden. Da bei der Auseinandersetzung zwischen seiner Familie und den Kutschi-Nomaden in der Vergangenheit "nur" zwei Mitglieder seiner Familie, jedoch vier Angehörige der Kutschi getötet worden wären, drohe dem Beschwerdeführer und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan Vergeltung in Form von Blutrache, was ebenfalls durch näher angeführte Berichte belegt werde. Weiters angeführten Berichten ließe sich überdies eine zunehmend verschlechterte Lage der Hazara entnehmen, welche nach wie vor von sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen wären. Auch die Sicherheitslage in ganz Afghanistan, insbesondere in Kabul, verschlechtere sich zusehends, viele der stattfindenden Anschläge seien gezielt gegen Einrichtungen bzw. Angehörige der schiitischen Minderheit gerichtet. Die Volksgruppe der Hazara zähle zunehmend zu den durch nichtstaatliche Akteuren gefährdeten Personengruppen, weshalb Kabul bereits aus diesem Grund keine innerstaatliche Schutzalternative für den Beschwerdeführer darstellen würde. Zwar sei der Beschwerdeführer jung, gesund und verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung, doch besitze er keinerlei Berufsausbildung geschweige denn -erfahrung. Da der Beschwerdeführer nie in Afghanistan aufhältig gewesen wäre, sei er weder mit den örtlichen Gegebenheiten, noch mit den Sitten und Gebräuchen seines Herkunftsstaats vertraut. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei soziales Netz in Afghanistan, sei über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie nicht informiert und könnte von deren Seite keine finanzielle Unterstützung erwarten. Überdies wäre er aufgrund seines außerhalb Afghanistans verbrachten Lebens gegenüber der übrigen afghanischen Bevölkerung als "Fremder im eigenen Land" exponiert, wodurch seine Integration und Arbeitssuche zusätzlich erschwert wäre. Als junger Mann im wehrfähigen Alter wäre der Beschwerdeführer desweiteren einem verstärkten Risiko einer Rekrutierung durch bewaffnete nichtstaatliche Akteure, Kriegsherren und/oder Drogenbosse ausgesetzt. Überdies wurde auf ergänzendes Berichtsmaterial zur Versorgungslage in Kabul verwiesen, welchem sich eine völlig unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt, sowie ein rasanter Anstieg von Armut, Arbeitslosigkeit, Kriminalität und Gewalt sowie das Fehlen von Aufnahmekapazitäten entnehmen ließe. Der Beschwerdeführer habe die Zeit seines Aufenthalts in Österreich intensiv zur Integration genutzt, zu seinem Herkunftsstaat weise er demgegenüber keinerlei Bindungen auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren, wo er mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwistern lebte und zumindest sieben Jahre lang eine Schule besuchte. In seinem Herkunftsstaat Afghanistan hat er sich nie aufgehalten, sämtliche seiner Angehörigen befinden sich derzeit in Pakistan. Der damals minderjährige Beschwerdeführer hat Pakistan im Frühjahr 2015 verlassen und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland und eine weitere nicht näher präzisierte Route nach Österreich, wo er am 28.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch Angehörige der Kutschi-Nomaden unterliegen würde, welche seinen Angaben zufolge - vor seiner Geburt - die landwirtschaftlichen Grundstücke seiner Herkunftsfamilie in der Provinz Wardak gewaltsam enteignet und dadurch die Flucht seiner Eltern nach Pakistan veranlasst hätten. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich beinahe sein gesamtes Leben in Pakistan sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat, in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine existenzbedrohende Notlage zu erwarten hätte.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf kein Risiko eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Mai 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung, ist arbeitsfähig und zeigte sich um eine Integration bemüht. Er eignete sich Deutschkenntnisse an, absolvierte eine Sprachprüfung auf dem Niveau B1 und nimmt derzeit an einem weiterführendenden Kurs auf der Stufe B2 teil. Er besuchte ein Bundesrealgymnasium als außerordentlicher Schüler und belegt gegenwärtig einen Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss; überdies engagierte er sich durch ehrenamtliche Tätigkeit in der Altenbetreuung sowie in einer Holzwerkstatt und knüpfte Kontakte in der österreichischen Gesellschaft. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

...

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

(INSO 2017).

INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).

...

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische

Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).

Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).

Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).

Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).

Al-Qaida

Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse

IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat

Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:

MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).

Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017).

Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).

Drogenanbau und Gegenmaßnahmen

Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr 2015. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016).

Zivile Opfer

Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).

UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).

Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).

Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015).

Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

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BBC News (9.2.2017): Afghanistan killings: Red Cross halts aid after attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-38912482, Zugriff 23.2.2017

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BBC News (22.5.2016): Taliban leader Mullah Akhtar Mansour killed, Afghans confirm, http://www.bbc.com/news/world-asia-36352559, Zugriff 26.1.2017

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http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016

-

BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province 'kills 11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016

-

BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014

-

CRS - Congressional Research Service (26.5.2016): Taliban Leadership Succession, https://fas.org/sgp/crs/row/IN10495.pdf, Zugriff 30.1.2017

-

CRS (12.1.2017): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.1.2017

-

DS - The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,

http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016

-

DW - Deutsche Welle (25.5.2016): Taliban names Mansour's deputy Haibatullah Akhundzada as new leader, http://www.dw.com/en/taliban-names-mansours-deputy-haibatullah-akhundzada-as-new-leader/a-19281225, Zugriff 1.3.2017

-

DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014

-

Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016

-

DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet,

http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016

-

FP-Foreign Policy (2.11.2015): Massive Al-Qaeda Camp Destroyed in Afghanistan; PML-N Wins Local Polls; Secular Publisher Killed in Bangladesh; Indian RBI Chief Calls for Tolerance, http://foreignpolicy.com/2015/11/02/massive-al-qaeda-camp-destroyed-in-afghanistan-pml-n-wins-local-polls-secular-publisher-killed-in-bangladesh-indian-rbi-chief-calls-for-tolerance/, Zugriff 31.1.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016

-

INSO - The International NGO Safety Organisation (2017): Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017

-

IRBC - International Immigration and Refugee Board of Canada (22.2.2016): Afghanistan: Situation of Afghan citizens who work for NGOs or international aid organizations, and whether they are targeted by the Taliban; attacks against schools and incidents of violence against students, teachers, and the educational sector; state response (2012-January 2016), http://www.refworld.org/docid/56d7f1994.html, Zugriff 23.2.2017

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Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence,

http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014

-

Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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