Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W138 2202851-1/2E
W138 2202851-2/9E
W138 2202851-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der XXXX , vertreten durch Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH, Bahnstraße 35a, 4910 Ried im Innkreis, betreffend das Vergabeverfahren "Gebäudereinigung UKH Salzburg" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien vom 06.08.2018, eingebracht am 07.08.2018, beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung der Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Nachprüfung und auf Kostenersatz der XXXX , vertreten durch Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH, Bahnstraße 35a, 4910 Ried im Innkreis mit Schriftsatz vom 09.08.2018 werden die Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 311 BVergG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Nachprüfung und auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 09.08.2018.2018 vor Erlassung eines Beschlusses und vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgezogen.
Die Verfahren sind somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2202851.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018