TE Bvwg Beschluss 2018/8/10 W228 2170836-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

ASVG §410
AVG §69
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W228 2170836-5/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme von XXXX des mit Erkenntnis vom 19.04.2018 abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

B)

Gemäß § 35 AVG 1. Fall wird über den Beschwerdeführer XXXX eine Mutwillensstrafe wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde in der Höhe von € 100 verhängt.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Bezüglich des bisherigen Verfahrensgangs wird auf die Entscheidung vom 25.07.2018, W228 2170836-4, verwiesen

Nunmehr wurde der vierte Wiederaufnahmeantrag mit Schriftsatz datierend auf 07.08.2018 eingebracht. Dieser richtet sich gegen das die Beschwerde "zurückweisende" Erkenntnis vom 19.04.2018, GZ: W228 2170836-1. Darin wird die Befangenheit des erkennenden Richters sowohl im Verfahren GZ: W228 2170836-1, GZ: W228 2170836-2, GZ: W228 2170836-3 und GZ: W228 2170836-4 moniert und diesem die Verwirklichung verschiedener Straftatbestände vorgeworfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag handelt es sich um den vierten Antrag in Folge. Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheidung vom 25.07.2018, GZ: W228 2170836-4, anlässlich der zweiten Zurückweisung wegen entschiedener Sache, eine Ordnungsstrafe angedroht.

Das Vorliegen irgendeiner gerichtlich strafbaren Handlung konnte nicht festgestellt werden.

Der Wiederaufnahmewerber bezieht sich mit seinen nunmehrigen Wiedereinsetzungsausführungen zum einen direkt auf seine früheren Wiedereinsetzungsanträge. Inhaltlich wird dem erkennenden Richter die Verwirklichung der gleichen Straftatbestände vorgeworfen.

Weder die Rechtslage noch der Sachverhalt habe sich seit der Entscheidung vom 19.04.2018, GZ: W228 2170836-1, verändert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass es sich um den vierten Wiederaufnahmeantrag handelt

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie dem Vorbringen des AST in den Wiederaufnahmeanträgen.

Die Feststellung des Nichtvorliegens gerichtlich strafbarer Handlungen ergibt sich daraus, da die Erstattung einer Anzeige im Falle des Verdachts einer strafbaren Handlung durch die StPO zur Dienstpflicht eines Richters zählt.

Die Feststellung der fehlenden Änderung der Sach- und Rechtslage ergibt sich daraus, dass dies nicht substantiiert vorgebracht wurde. Der AST hat weder dargelegt, weshalb die vorgelegten Beweismittel neu sind, noch warum diese von ihm ohne sein Verschulden im Verfahren W228 2170836-1 nicht vorgelegt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.) Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren:

Das Vorbringen des AST wurde mit Beschluss vom 05.06.2018 abgewiesen, mit der Begründung, dass sich aus den Behauptungen des AST nicht einmal ansatzweise ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Richters erkennen lasse. So ist nicht erkennbar, wie Vorbringen, dass Beweismittel, die der AST schon früher vorlegen hätte können und dies Unterlassen hat, eine strafbare Handlung durch den Richter bewirken sollen. Von der Ansicht des AST abweichende Feststellungen, Beweis- und rechtliche Würdigungen erfüllen genausowenig einen Straftatbestand, da diese begründet erfolgten und dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unterliegen.

Der zweite und dritte Wiederaufnahmeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der AST begründet seinen gegenständlichen vierten Wiederaufnahmeantrag vor allem damit, dass er die Befangenheit des erkennenden Richters in den Verfahren GZ: W228 2170836-1, GZ: W228 2170836-2, GZ: W228 2170836-3 und GZ: W228 2170836-4 moniert und diesem die Verwirklichung verschiedener Straftatbestände wiederum vorwirft.

Da beim gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens idente Sache vorliegt, war der verfahrensgegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Abschließend wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das wiederholte Stellen von Wiederaufnahmeanträgen gem. § 35 AVG 1. Fall mit einer Mutwillensstrafe bis 726 € geahndet werden wird. Der AST wird zum wiederholten Male darauf hingewiesen, dass im Falle neuerlicher Wiederaufnahmeanträge zu den Verfahren W228 2170836-1, W228 2170836-2, W228 2170836-3 und W228 2170836-4, die mit angeblich strafbaren Handlungen des erkennenden Richters begründet werden, eine Mutwillensstrafe verhängt werden wird, da der AST im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit wegen wiederholter Zurückweisung wegen entschiedener Sache neue Eingaben vornimmt und nur mit einer neuen Zurückweisung wegen entschiedener Sache rechnen darf. Siehe dazu auch Spruchpunkt B.).

Zu B.) Verhängung einer Mutwillensstrafe:

Der Beschwerdeführer war aufgrund der zuvor schon zweimal ergangenen, zurückweisenden Entscheidungen bewusst, dass ein neuer Wiederaufnahmeantrag grund- und aussichtslos, nutz- und zwecklos ist. Der Mutwille ist offenbar, da der Beschwerdeführer selbst angibt, dass zwei außerordentliche Revisionen gegen die Entscheidung GZ: W228 2170836-1 anhängig sind und sein Wiederaufnahmeantrag schon mehrfach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Begehren sind aufgrund ihres wiederholenden Charakters nicht geeignet, in den Wiederaufnahmeverfahren des AST andere rechtliche Beurteilungen irgendwelcher Art herbeizuführen. Die Inanspruchnahme des Gerichts erfolgt auch in äußerst kurzen Abständen, wie an den Daten der Entscheidungen sogar öffentlich im RIS verfolgt werden kann. Der Mutwille ist daher auch für jedermann erkennbar. Die Mutwillensstrafe wurde auch im Vorhinein mit Entscheidung GZ: W228 2170836-4 angedroht.

Zu C.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Mutwillensstrafe, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2170836.5.00

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten