TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/10 W176 2143316-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W176 2143315-1/15E

W176 2143316-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden von (1.) XXXX , geboren am XXXX und (2.) XXXX , geboren am XXXX , beide syrische Staatsangehörige, vertreten durch Marschall & Heinz, Rechtsanwalts-Partnerschaft, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2016, Zlen. (1.) 1087364302 - 151356469/BMI-BFA_STM_AST_01 bzw. (2.) 1087363708 - 15135670/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), ein Ehepaar, stellten am 15.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Am 16.09.2015 erfolgten vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragungen der Beschwerdeführer.

Der BF1 gab zusammengefasst an, dass er in Damaskus geboren und verheiratet sei. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Nach Absolvierung der Grundschule habe er zuletzt den Beruf eines Tischlers ausgeübt. Drei Söhne der Beschwerdeführer seien mit nach Österreich gereist und hätten gemeinsam mit ihnenum Asyl angesucht. Die Beschwerdeführer hätten Syrien ca. ein Jahr und zwei Monate zuvor von XXXX , Damaskus, aus in die Türkei verlassen. Die Ausreise sei illegal erfolgt, der BF1 habe zwar einen Reisepass, habe diesen aber nicht vorgezeigt. Nachfolgend habe sich der BF1 mit der BF2 und seiner Tochter für ein Jahr in der Türkei aufgehalten. Die Tochter sei wegen ihrer Familie noch dort. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab der BF1 an, dass das Regime die Stadt bombardiert habe und die Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt hätten als zu flüchten. Bei einer Rückkehr habe er "Angst vor allem". Weiters legte der BF1 seinen syrischen Reisepass und Personalausweis und das Familienbuch vor.

Die BF2 gab an, dass sie in Damaskus geboren und verheiratet sei. Auch sie gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Zur Ausreise aus Syrien und zur Fluchtroute befragt, tätigte die BF2 idente Angaben wie der BF1. Als Grund für ihre Flucht führte die BF2 die Angst vor dem Krieg an, welchen sie auch bei einer Rückkehr fürchte. Überdies legte sie ihren syrischen Reisepass vor.

3. Am 16.12.2016 vor dem BFA einvernommen, brachte der BF1 zusammengefasst Folgendes vor: Er habe bis zu seiner Ausreise ständig in XXXX , Damaskus Umgebung, gelebt. Seinen Wohnsitz endgültig verlassen habe er ca. zweieinhalb Jahren vor der Befragung. Zu seiner Ausreise befragt gab der BF1 an, dass er legal von XXXX nach XXXX gereist sei, von Damaskus nach XXXX seien sie mit einem Reisebus gelangt, sie hätten auf ihrem Reiseweg Angst gehabt, da es viele Bombardierungen gegeben habe. Er habe in Syrien keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Stellen gehabt, "nur wegen der Bombardierungen und meiner Kinder". Es sei in Syrien kein Gerichtsverfahren gegen den BF1 anhängig, er sei auch nie in Haft gewesen. Die Gründe für seine Flucht seien der Krieg und die Bombardierungen. Einer seiner Söhne sei für vier Monate festgenommen worden, sie hätten nicht gewusst warum. Er sei dann frei gelassen worden, ihm sei jedoch gesagt worden, dass er nichts erzählen dürfe, sonst würde die ganze Familie, auch seine Eltern (BF1 und BF2), inhaftiert werden. Der Sohn sei nachfolgend "vor Angst fast verrückt" geworden. Der BF1 gab an, nie persönlich bedroht worden zu sein, er habe aber Angst, wegen seines Sohnes bedroht zu werden. Aufgrund der drohenden Bombardierung auch des Hauses der Beschwerdeführer seien sie zur Schwester des BF1 nach XXXX , Damaskus XXXX (auch XXXX genannt), gezogen. Überall sei Militär gewesen, am Tag kontrolliere das Regime die Stadt, nachts würden die Rebellengruppen kommen und mit den Regierungstruppen kämpfen. Zur Inhaftierung seines Sohnes befragt, gab der BF1 an, dass jener einen Kleiderschrank montieren gehen habe wollen, auf dem Weg kontrolliert worden sei; als "sie" auf dem Ausweis gesehen hätten, dass er aus

XXXX - wo die Opposition regiere - komme, sei er eingesperrt worden. Der BF1 habe mit der Opposition nichts zu tun, er sei "seit er sechs Jahre alt sei" neutral. Auf die Frage, wieso nur einer seiner Söhne - er habe drei Söhne und sieben Töchter - inhaftiert worden sei, gab der BF1 an, dass die anderen Söhne unterschiedliche Berufe gehabt hätten, der eine sei Englischlehrer, der andere Schneider; der inhaftierte Sohn sei Tischler. Die anderen Söhne seien auch geflüchtet. Der BF1 habe nicht an Kampfhandlungen und auch nicht an Demonstrationen teilgenommen und er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Er wolle nicht wegen der Bomben sterben und auch nicht wegen seines Sohnes eingesperrt werden. Syrien habe er nicht früher verlassen, da am Anfang noch die Hoffnung bestanden habe, dass die Situation sich bessern werde, aber dann sei der IS gekommen.

Die BF2 brachte im Wesentlichen wie folgt vor: Bis zu ihrer Ausreise habe sie ständig an ihrer Wohnadresse in XXXX , Damaskus Umgebung, gelebt, die letzten Monate seien sie nach den Bombardierungen in XXXX in der Umgebung von Damaskus gewesen. Ihren Wohnsitz endgültig verlassen hätten die Beschwerdeführer ca. zweieinhalb Jahre vor der Befragung mit dem Bus von Damaskus nach XXXX und dann XXXX in die Türkei. Sie seien legal mit dem Pass von XXXX aus ausgereist und hätten Syrien wegen des Krieges und wegen ihrer Söhne verlassen. Einer ihrer Söhne sei vom Assad-Regime festgenommen worden, da in seinem Ausweis stehe, dass er aus XXXX stamme, und erst nach vier Monaten wieder freigelassen worden. Die BF2 glaube, dass ihr Sohn festgenommen worden sei, da es in XXXX Demonstrationen und Probleme gegeben habe. Die BF2 sei nie persönlich bedroht worden, sie habe Angst wegen des Sohnes. Auch die anderen Söhne hätten Angst gehabt. Die BF2 sei nicht politisch aktiv gewesen und habe nicht an Demonstrationen teilgenommen. Bei einer Rückkehr habe die BF2 Angst wegen des Krieges.

4. Am 22.11.2016 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA - in zwei im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden - fest, dass die Beschwerdeführer in Syrien in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt gewesen seien und eine solche auch in Zukunft nicht drohe. Sie hätten in Syrien keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt und hätten Syrien aufgrund der Kriegshandlungen verlassen. Es drohe ihnen somit in Syrien keine Verfolgung von maßgeblicher Intensität. Begründend führte das BFA an, dass aufgrund der Verhaftung eines der Söhne des Beschwerdeführers nicht automatisch davon auszugehen sei, dass das Assad-Regime auch den Beschwerdeführern eine regimekritische Haltung unterstellen würde. Sie hätten keine oppositionelle Haltung zum Ausdruck gebracht. Dass die Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr verhaftet würden, sei aufgrund der legal erfolgten Ausreise nicht zwingend anzunehmen.

5. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:

Den Beschwerdeführern drohe Verfolgung durch das syrische Regime, da sie aus XXXX - einem oppositionellen Gebiet - stammten und deswegen der gesamten Familie eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Dem Sohn, der bereits inhaftiert worden sei, sei mitgeteilt worden, dass der gesamten Familie Verfolgung und Inhaftierung drohe. Die Beschwerdeführer seien sicher, dass sie mittlerweile auf der Fahndungsliste des Regimes stünden. Die Beschwerdeführer würden um ihr Leben fürchten, da die Regierung der gesamten Familie eine Unterstützung der Rebellen unterstellt hätten. Die Behörde hätte von Amts wegen ermitteln müssen, wie sich die derzeitige Situation für Menschen, die aus XXXX stammten, darstellt und ob es realistisch sei, dass die Regierung solchen Personen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstelle, aus der eine Inhaftierung, Bedrohung oder Verfolgung entstehen könnte. Es sei bekannt, dass syrische Sicherheitskräfte Menschen, welche aus dem Herkunftsort der Beschwerdeführer stammten, willkürlich festnehmen würden. Die syrischen Sicherheitskräfte würden bei ihren Festnahmen nach den syrischen Personalausweisen fragen, auf diesen sei der Herkunftsort angeführt. Auch zusätzliche Details zur Entführung des Sohnes und einer allenfalls daraus resultierenden Verfolgung seien nicht erhoben worden.

6. In der Folge legte das BFA die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Am 21.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, an der das BFA entschuldigt nicht teilnahm.

Eingangs nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zu den in der Ladung angeführten Länderberichten dahingehend Stellung, dass diese unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden allgemeine Aussagen über Syrien beinhalten, aber sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen. Verwiesen wurde auf die Position des UNHCR vom Februar 2017, in der festgestellt werde, dass die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben würden. Die Familienangehörigen würden festgenommen oder misshandelt, entweder um Vergeltung zu üben, Informationen über den Aufenthaltsort der gesuchten Personen zu bekommen oder diese gesuchten Personen dazu zu bewegen sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Auf die Frage, inwiefern die Länderberichte teilweise unrichtig seien, erwiderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, dass dies deshalb der Fall sei, da sie generell gefasst seien.

In seiner Befragung gab der BF1 an, dass er in Damaskus geboren sei und in XXXX gelebt habe. In der "letzten Zeit" habe er in XXXX , Damaskus Land, gewohnt. Bis 1970 habe er in XXXX gelebt und nachfolgend in XXXX . Als die Beschwerdeführer geflüchtet seien, sei XXXX nicht unter der Kontrolle des Regimes gestanden. XXXX sei auch unter Beschuss gestanden, weswegen die Beschwerdeführer nach XXXX zurückgeflüchtet seien. Den genauen Zeitpunkt wisse er, es sei aber ca. 2013 oder 2014 gewesen. Die Beschwerdeführer seien aus XXXX nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt. In Syrien habe der BF1 Brot verkauft, auf Vorhalt, dass er vor dem BFA angegeben habe, Tischler gewesen zu sein, gab der BF1 an, dass dies seine "alte" Beschäftigung gewesen sei, er habe eine Tischlerei in XXXX gehabt, er glaube aber, dass diese zerstört worden sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass einer seiner Söhne verhaftet worden sei, weswegen auch seine anderen Söhne aus Syrien geflüchtet seien. Die Polizei und das Militär hätten nach den Söhnen gesucht. Angehörige des syrischen Militärs hätten den BF1 aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass er bekannt geben solle, wo sich seine Söhne befinden; sonst würde er eingesperrt und hingerichtet. Näher zu dem Vorfall befragt, gab der BF1 an, dass seine ganze Familie bei dem Vorfall anwesend gewesen sei. Der Vorfall habe sich am Nachmittag ereignet, die Leute seien in Militäruniform gewesen und hätten russische Maschinengewehre gehabt. Drei oder vier Tage nach dem Vorfall sei der BF1 in die Türkei geflüchtet. Auf die Frage, wieso er dies nicht bereits vor dem BFA bereits angegeben habe, erwiderte der BF1, dass er Angst vor den Spionen des Regimes gehabt habe und damals nicht konkret gefragt worden sei. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da dort ein Terrorregime herrsche. Es gebe keine Gerechtigkeit, Leute würden willkürlich eingesperrt. Der Sohn sei festgenommen worden, da aus seinem Ausweis hervorgehe, dass er aus XXXX stamme, und somit davon ausgegangen worden sei, dass er der Opposition angehöre, dies obwohl sein Sohn - wie der BF1 selbst - ganz neutral sei und sich nie in die Politik eingemischt habe. Der BF1 habe Syrien legal verlasse; er habe sich vorher extra einen Reisepass organisiert, sodass er im Falle eines Falles das Land verlassen könne. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass er Syrien ohne Problem verlassen können, obwohl ihm zuvor mit der Hinrichtung gedroht worden sei, entgegnete er, die Grenzkontrollstelle sei wohl nicht darüber informiert gewesen, dass er gesucht werde; deswegen sei die legale Ausreise möglich gewesen. Der Sohn, der entführt worden sei, habe Syrien ein Monat nach der Haftentlassung illegal verlassen.

Die BF2 gab an, dass sie anfänglich nach ihrer Hochzeit in XXXX und nachfolgend in XXXX gelebt habe. Als die Unruhen begonnen hätten, seien sie wieder nach XXXX gegangen, dies sei vor ca. fünf oder sechs Jahren gewesen. Die Beschwerdeführ hätten Syrien verlassen, da Krieg herrsche und der Sohn festgenommen worden sei und überdies noch der BF1 bedroht worden sei. Der BF1 sei gefragt worden, wo die Kinder seien, und dass sie ihn mitnehmen und vielleicht auch umbringen würden, sollten sich die Kinder nicht stellen. Die BF2 sei bei dem Vorfall am Nachmittag anwesend gewesen, habe sich aber dann im Zimmer versteckt. Der Vorfall habe sich vier bis fünf Tage, bevor sie Syrien verlassen hätten, ereignet. Sie habe diesen Vorfall vor dem BFA aus Angst nicht angegeben; wieso ihr Sohn festgenommen worden sei, wisse sie nicht. Auf Vorhalt ihrer Angaben beim BFA gab die BF2 an, dass diese der Wahrheit entsprächen. Wieso es ihr möglich gewesen, mit dem BF1 nach dessen Bedrohung legal auszureisen, wisse sie nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur hier relevanten Situation in Syrien:

1.1.1. Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).

Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World's Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 22.12.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 22.12.2017

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CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria,

https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017

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DS - The Daily Star (23.12.2017): Syria war winds down but tangled map belies conflict ahead,

https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-23/431317-syria-war-winds-down-but-tangled-map-belies-conflict-ahead.ashx, Zugriff 28.12.2017

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ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 22.12.2017

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 17.1.2018

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France24 (17.4.2016): Assad's Party wins majority in Syrian election,

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Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria's Presidential Elections,

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ICC - International Crisis Group (4.5.2017): The PKK's Fateful Choice in Northern Syria,

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IRIN - Integrated Regional Information Networks (15.9.2017): The Kurdish struggle in northern Syria, http://www.irinnews.org/analysis/2017/09/15/kurdish-struggle-northern-syria, Zugriff 2.1.2018

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Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume,

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Spiegel - Spiegel Online (10.8.2016a): Die Fakten zum Krieg in Syrien: 1. Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 22.12.2017

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Spiegel - Spiegel Online (16.8.2016b): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-von-manbidsch-von-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html, Zugriff 22.12.2017

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Der Standard (29.12.2017): Syrien: USA warnen Assad vor Offensive gegen Kurden,

https://derstandard.at/2000071227330/USA-warnen-Assad-vorOffensive-gegen-Kurden, Zugriff 3.1.2018

-

USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 11.1.2017

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 22.12.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,

https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 17.8.2017

1.1.2. Gemäß den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf - Syrien (V) und des darauf basierenden Papiers "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" ist UNHCR der Auffassung, dass Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, wenn sie die nachstehenden Risikoprofile erfüllen.

1) Personen, die tatsächlich oder vermeintliche Gegner der Regierung sind.

"Wie aus Berichten hervorgeht, hat die syrische Regierung schon vor dem Ausbruch des aktuellen Konflikts abweichende politische Meinungen nicht bzw. nur in sehr begrenztem Umfang geduldet. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen der Opposition und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände reagierte die Regierung Berichten zufolge mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Bei der Frage wo die politische Opposition beginnt, wendet die Regierung sehr weitere Kriterien an: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form - so auch friedliche Proteste, die organisiert oder spontan im Rahmen einer politischen Partei oder auf individueller Ebene virtuell im Internet oder auf der Straße kundgetan wurden - führten Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Mitglieder oppositioneller Parteien, Teilnehmer von Protesten gegen die Regierung, Aktivisten, Wehrdienstentzieher und Deserteure, bestimmte Berufsgruppen und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, durch Vergeltungsmaßnahmen in Form von Reiseverboten, Enteignungen, Zerstörung ihres Privateigentums, Zwangsvertreibungen, willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung sowie summarischen und extra-legalen Hinrichtungen bestraft wurden. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, je nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen.

1.2. Zu den Beschwerdeführern und ihren Fluchtgründen:

1.2.1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige arabischer Abstammung und sunnitisch-muslimischen Glaubens.

1.2.2. Die Beschwerdeführer reisten legal unter Verwendung gültiger Reisedokumente aus Syrien aus.

1.2.3. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in Hinblick auf eine - allenfalls nur unterstellte - oppositionelle Gesinnung relevanten Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Behörden ausgesetzt wären.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die jeweils angeführten Länderberichte. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht, welche die Richtigkeit der Berichte nicht in Abrede stellten. Sofern die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, die Länderberichte seien teilweise unrichtig, gab sie in der Folge konkret dazu befragt an, dass die - bloß - insofern der Fall sei, als sie generell gefasst seien. Das Gericht sieht daher auch in dieser Hinsicht keinen Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

2.2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer basieren auf den von diesen vorgelegten Unterlagen und deren - auch vom BFA als glaubwürdig gewerteten - diesbezüglich Angaben.

2.2.2. Dass die Beschwerdeführer Syrien legal verlassen haben, ergibt sich aus ihren eigenen - glaubwürdigen - Aussagen im Laufe des Verfahrens.

2.2.3. Die negative Feststellung zur Gefährdung der Beschwerdeführer, in Syrien aufgrund (auch nur unterstellter) oppositioneller Gesinnung relevanten behördlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, fußt auf folgenden Erwägungen:

Das betreffende Vorbringen ist insbesondere deshalb unglaubwürdig, da angenommen werden muss, dass der Vortrag, wonach der BF1 von Angehörigen des syrischen Militärs mit der Hinrichtung gedroht worden sei, sollten sich seine Söhne nicht stellen, trotz des Umstandes, dass sich die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer decken, tatsachenwidrig sind. Denn es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der BF1 dies aus Angst, Spione des Regimes könnten davon erfahren, nicht bereits vor dem BFA anführte, zumal er dort sehr wohl vorbrachte, dass einer seiner Söhne inhaftiert und gefoltert worden sei, darüber aber nichts erzählen dürfe und aus Angst "fast verrückt" geworden sei.

Weiters spricht der Umstand, dass das der BF1 legal aus Syrien ausreisen konnte, gegen eine tatsächliche Bedrohung durch das syrische Regime. Wären die syrischen Behörden - wie behauptet - an der Person des BF1 interessiert gewesen, müsste in Hinblick auf die hohe Effizienz der syrischen Behörden in derartigen Angelegenheiten angenommen werden, dass dem BF1 weder ein Reisepass ausgestellt noch eine legale Ausreise aus Syrien ermöglicht worden wäre.

Zum Vorbringen betreffend die Herkunft der Beschwerdeführer aus einer (vermeintlich) "regimefeindlichen" Region ist schließlich auszuführen, dass sich die Beschwerdeführer bereits einige Zeit vor ihrer Ausreise nicht mehr in XXXX , sondern im - durchgehend von der syrischen Regierung kontrollierten - Damaszener Bezirk XXXX aufhielten, wobei ihren Aussagen nicht zu entnehmen ist, dass sie selbst in XXXX in Hinblick auf den Umstand, dass sie zuvor in XXXX gelebt hätten, Probleme gehabt hätten.

In der Gesamtschau war sohin nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante droht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zu-rückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132).

3.2.2. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen.

3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung, begründete
Furcht vor Verfolgung, Bürgerkrieg, erhebliche Intensität,
Fluchtgründe, Glaubhaftmachung, illegale Ausreise, inländische
Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, konkrete
Darlegung, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, mündliche Verhandlung,
Nachvollziehbarkeit, politische Gesinnung, Sippenhaftung, staatliche
Schutzfähigkeit, staatliche Schutzwilligkeit, staatlicher Schutz,
Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,
Wahrscheinlichkeit, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2143316.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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