TE Bvwg Beschluss 2018/8/10 W164 2123537-1

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Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

ASVG §113
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W164 2123537-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, STA Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Seidl, Kottingbrunn, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.01.2016, Zl. VA/ED-K-0406/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.02.2016, Zl. VA/ED-K-0406/2015, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) verpflichtete die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) mit Bescheid vom 14.01.2016, GZ. VA/ED-K-0406/2015, zur Zahlung eines Beitragszuschlages gem. § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1800,--.

Gegen den Bescheid der NÖGKK erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung und Einvernahme der BF sowie allenfalls der bereits beantragten Zeugen (Gäste des Lokals, Sohn der BF).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.02.2016 hat die NÖGKK die Beschwerde vom 09.02.2016 als unbegründet abgewiesen.

Die BF stellte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag in dem wiederum eine Verhandlung beantragt wurde.

Dem Vorlageantrag beiliegend wurden die am 05.08.2015 angefertigten Lichtbilder der Küche sowie die Summen/Salden-Bilanzliste vom 31.12.2014, eine Liste mit der Bezeichnung "Tageslohn Mi. 5.8.2015" und vier schriftliche zeugenschaftliche Aussagen in Vorlage gebracht.

Die NÖGKK legte den bezughabenden Akt am 23.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit 26.04.2015 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Rechtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft XXXX, wo aufgrund desselben Sachverhaltes, wie hier gegenständlich unter der Zl. BNS2-V-15 40103/5 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 111 ASVG durchgeführt wurde und ersuchte um Übersendung des bezughabenden Aktes Zl. BNS2-V-15 40103/5. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellt.

Mit Schreiben vom 08.03.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF zu Handen ihrer Rechtsvertretung auf, auszuführen, zu welchen konkreten Beweisthemen jede der im Vorlageantrag beantragten ZeugInnen befragt werden solle. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Mit einem weiteren Schreiben vom 08.03.2018 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine erneute Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft XXXX zu Zl. BNS2-V-15 40103/5 und ersuchte um Bekanntgabe des Verfahrensstandes des dort geführten Verwaltungsstrafverfahrens.

In Beantwortung dieses Schreibens übersandte die Bezirkshauptmannschaft XXXX den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich Zl. LVwG-S-370/001-2016 vom 01.02.2017, mit dem das Verfahren über die Beschwerde der BF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15.01.2016, Zl. BNS2-V-15 40103/5 betreffend Übertretung von § 111 ASVG eingestellt, da die BF ihre Beschwerde durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtswirksam zurückgezogen hatte.

Mit Schreiben vom wurde die BF zH ihrer rechtsfreundlichen Vertretung davon in Kenntnis gesetzt, das der Akt der Bezirkshauptmannschaft XXXX Zl. BNS2-V-15 40103/5 samt Beschluss des Zl. LVwG-S-370/001-2016 vom 01.02.2017 in das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren als Beweismittel einbezogen werden. Die BF erhielt die Möglichkeit, der Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Am 31.07.2018 meldete sich die BF telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht und gab an, kein Interesse mehr an einer Weiterverfolgung des Verfahrens zu haben. Ihr wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde aufgezeigt.

Am 07.08.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der BF ein, mit welchem sie ihre Beschwerde vom 15.02.2016 ausdrücklich zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind aktenkundig und gehen im wesentlichen Punkt auf Äußerungen der BF zurück, wonach diese mit undatiertem Schreiben eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2018 unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, ihre Beschwerde vom 15.02.2016 zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und Beschlussform

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zurückziehung der Beschwerde

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da die BF mit Schreiben eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2018 unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, ihre Beschwerde vom 15.02.2016 zurückzuziehen.

3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

Da die BF die Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2123537.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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