Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2202993-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj.XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 17.07.2018, Zl. 801016.55/0002-LSRVBG/2018, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
XXXX ist gemäß § 25 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, zum Aufsteigen in die 7.Klasse (11. Schulstufe) berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Klassenkonferenz der Klasse 6ka am Bundesgymnasium XXXX traf am 04.07.2018 die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, weil sie im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht gegeben seien.
Die Entscheidung wurde den Erziehungsberechtigten am 06.07.2018 zugestellt.
2. Gegen diese Entscheidung erhoben die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 09.07.2018 fristgerecht Widerspruch.
3. Mit Bescheid vom 17.07.2018 wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und verfügte, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht berechtigt sei, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Begründend wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die befasste Fachgutachterin bestätigt habe, dass die vorliegenden Stellungnahmen, insbesondere für den Pflichtgegenstand Englisch deutlich machen würden, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Lehrplananforderungen der nächsthöheren Schulstufe und der Zielbestimmung der Schulart keine entsprechende Leistungsreserven habe, um die Defizite im Pflichtgegenstand Mathematik in der nächstfolgenden Schulstufe aufzuholen und gleichzeitig die nächsthöhere Schulstufe erfolgreich abschließen zu können.
Der Bescheid wurde am 27.07.2018 zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 02.08.2018 erhoben die Erziehungsberechtigten rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die getroffenen Feststellungen nicht mit den eingeholten Stellungnahmen übereinstimmten und auch sonst die positive Entwicklung der Beschwerdeführerin nicht entsprechend berücksichtigt worden sei.
5. Mit Schreiben vom 07.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidungen vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die Klasse 6ka des Bundesgymnasiums XXXX. Sie wurde im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Französisch und Chemie wurde sie mit "Genügend" beurteilt.
Im Schuljahr 2016/2017 wurde die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Genügend" beurteilt.
1.2. Feststellungen zu den mit "Genügend" beurteilten Gegenständen:
1.2.1. Deutsch
Von der Beschwerdeführerin wurden drei Schularbeiten geschrieben. Im
1. Semester am 08.11.2017, welche mit "Genügend" beurteilt wurde und am 12.12.2017, welche mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Eine Schularbeit im 2. Semester wurde mit "Befriedigend" beurteilt.
Eine Prüfung zur Literaturgeschichte wurde mit "befriedigend" beurteilt. Die Präsentationskompetenz wurde mit "genügend" beurteilt. Die Mitarbeit ist insgesamt schwach. Vom 1. auf das 2. Semester ist eine klare Leistung Steigerung festzustellen.
Im Pflichtgegenstand Deutsch sind Leistungsreserven vorhanden.
1.2.2. Englisch
Von der Beschwerdeführerin wurden 4 Schularbeiten geschrieben, wobei der jeweiligen Benotung auch ein, sich aus einer Mittelwertberechnung ergebendes Prozentausmaß zugeordnet wurde. Die Beschwerdeführerin erzielte folgende Beurteilungen: First exam, "Genügend" (61,5 %); Second exam, "Genügend" (62 %); Third exam, "Nicht genügend" (57,5 %); Fourth exam, "Genügend" (69 %).
Die Mitarbeit stellte sich entsprechend den Aufzeichnungen der unterrichtenden Lehrkraft dar wie folgt:
Im 1. Semester: "Hausübungen Befriedigend, schriftliche Mitarbeitsüberprüfung zur Lektüre mit "minus" beurteilt; Mitarbeit in der Stunde sehr ruhig, auf Aufforderung zur Stellungnahme ist die Leistung aber ausreichend; gesamt Befriedigend bis Genügend".
Im 2. Semester: "Hausübungen "Genügend" (60 %, 6 von 10), Referat zur Globalisierung 6 von neuen Punkten (66 %), Mitarbeiter in der Stunde nach dem "Nicht genügend" in der Schularbeit deutlich engagierter als im Wintersemester - "Befriedigend", gesamt "Befriedigend" bis "Genügend".
Im Pflichtgegenstand Englisch sind Leistungsreserven vorhanden.
1.2.3. Französisch
Von der Beschwerdeführerin wurden 3 Schularbeiten geschrieben. Die Beschwerdeführerin erzielte folgende Beurteilungen: 1er devoir surveillé, "Genügend"; 2e devoir surveillé, "Genügend"; 3e devoir surveillé, "Genügend".
Im Pflichtgegenstand Französisch sind Leistungsreserven vorhanden.
1.2.4. Chemie
Im Pflichtgegenstand Chemie sind Leistungsreserven vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere stützten sich die Feststellungen auf die Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrerinnen und das von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten.
Die Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" wurde nicht bemängelt und ist nicht strittig.
Die dokumentierten Leistungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Französisch lassen den Schluss zu, dass Leistungsreserven gegeben sind. Dies ergibt sich auch schlüssig und nachvollziehbar aus den Ausführungen der Fachgutachterin.
Hingegen war diesen Ausführungen in Bezug auf den Pflichtgegenstand Englisch nicht zu folgen. Aus den Ausführungen der unterrichtenden Lehrerin ergibt sich, dass - auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Zwischennoten gesetzlich nicht vorgesehen sind - der zuletzt erreichte Leistungsstand als "Befriedigend bis Genügend" anzusehen ist und somit eine positive Tendenz des "Genügend" in Richtung "Befriedigend" vorliegt. Daraus lässt sich ableiten, dass ein künftiger Leistungsabfall nicht zwingend zu einem "Nicht genügend" führt, da bis zum Entfall dieser Tendenz noch Spielraum gegeben ist und immer noch eine positive Leistung vorläge.
Darüber hinaus unterliegt die Fachgutachterin in Bezug auf die von ihr als "Cut Score" bezeichnete Grenze zwischen einem "Genügend" und einem "Nicht genügend" mit 60% einem Rechtsirrtum. Wie weiter unten rechtlich näher ausgeführt wird, ist eine hilfsweise Heranziehung von Punkten oder Prozenten, in sich geschlossen, zur Bewertung der zu beurteilenden Kriterien zulässig, wenn die Bemessungsmethode den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dementsprechend muss daher die Grenze zu einer positiven Leistung bei einem Überschreiten der Hälfte, somit bereits bei 50%, gegeben sein. Dies ist bei der Beschwerdeführerin deutlich der Fall.
Zum Pflichtgegenstand Chemie liegen keine Unterlagen vor, seitens der Schule wurde laut der Fachgutachterin jedoch nur das "Genügend" in Deutsch als "ungesichert" bezeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass im Pflichtgegenstand Chemie Leistungsreserven vorhanden sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974, idgF, sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.
Gemäß § 25 Abs. 2 ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
3.1.2. Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres "zu ersparen" (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2009/10/0226).
Ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe iSd. § 25 Abs. 1 SchUG - darunter ist ein Abschluss ohne "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand zu verstehen - erwarten lassen. Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde (siehe VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2009/10/0226).
3.1.3. Die Beurteilung einer Schularbeit, auch nach einem standardisierten Testformat, hat im Einklang mit § 14 LBVO zu stehen. Mit "Genügend" sind demnach Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (vgl. hg. E vom 25.08.2014, W128 2010227-1).
Unter dem Begriff "überwiegend" ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Bestimmungen nach dem üblichen Sinn des Wortes stets "mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte" zu verstehen (vgl. hiezu etwa VwGH vom 13.03.2002, 98/12/0453; vom 24.09.2008, 2006/15/0001; vom 21.02.2005, 2004/17/0010; insb. auch vom 09.07.1991, 90/12/0104).
3.1.4. Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt. Im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres wurde sie in diesem Pflichtgegenstand mit "Genügend" beurteilt. Mathematik ist auch im Lehrplan der 7. Klasse vorgesehen.
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, können die Leistungen in den mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenständen als "gesichert" angesehen werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch an den Schulen und in den Schulbehörden hat sich in den letzten Jahrzehnten die Bezeichnung des "gesicherten Genügend" manifestiert, wenn damit gemeint ist, dass Leistungsreserven gegeben sind, die eine positive Prognose im Hinblick auf § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zulassen. Hingegen ist bei einem "nicht gesicherten Genügend" davon auszugehen, dass keine Leistungsreserven vorhanden sind. Gegenständlich konnte durch die zur Verfügung stehenden Stellungnahmen und das von der Behörde eingeholte Gutachten festgestellt werden, dass in Deutsch, Französisch und Chemie "gesicherte Genügend", somit Leistungsreserven, die eine positive Prognose zulassen, vorhanden sind.
Im Pflichtgegenstand Englisch, war der Fachgutachterin jedoch nicht zu folgen, da diese einerseits von einer falschen rechtlichen Beurteilung in Bezug auf § 14 Abs. 5 LBVO ausgegangen ist und andererseits ohne Begründung von den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in der Stellungnahme der unterrichtenden Lehrkraft abgewichen ist, aus denen hervorgeht, dass auch im Pflichtgegenstand Englisch Leistungsreserven vorliegen, die eine positive Prognose zulassen.
Da somit alle Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 SchUG für ein Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gegeben sind, war die Berechtigung zu erteilen.
3.1.5. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.1. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2202993.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018