Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I409 2174688-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 24. Juli 2018 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des GXXXX SXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. September 2017, Zl. 1140217005-170054426, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2018, zu Recht erkannt:
A)
Der Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Erhöhung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I409.2174688.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018