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20/02 Familienrecht;Norm
EheG §55a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch die Dr. Amhof & Dr. Damian, Rechtsanwälte Partnerschaft, 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Dezember 1998, Zl. GA 9-1336/96, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer (als Beklagter) schloss am 5.12.1994 zu 6 C 151/93a des BG Innere Stadt Wien in einem Verfahren auf Zugewinnausgleich (nach deutschem Recht) im Vorfeld der späteren Ehescheidung mit seiner damaligen Ehegattin (als Klägerin) einen Vergleich folgenden Inhalts:
"I.) Der Beklagte verpflichtet sich der Klägerin den Betrag von S 4,5 Millionen zu bezahlen wie folgt:
3 Millionen binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches;
1,5 Millionen Zug um Zug mit der Veräußerung der Wohnung Kölnerhofgasse 2/3/6, spätestens bis 31.12.1995.
II.) Die Klägerin verpflichtet sich Zug um Zug mit dem Erhalt eines Betrages von S 3 Millionen sämtliche Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten, um ihre 85/1800 Anteile an der Liegenschaft EZ 646, GB Innere Stadt Wien dem Beklagten zu übertragen.
III.) Zug um Zug nach Erhalt des Restbetrages von S 1,5 Millionen verpflichtet sich die Klägerin sämtliche Erklärungen und Unterschriften zu leisten, um ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1524 GB Groß-Enzersdorf an den Beklagten zu übertragen.
IV.) Die Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Titel des Zugewinnausgleiches sind damit bereinigt und verglichen."
In einer Eingabe vom 30. Jänner 1996 machte der Beschwerdeführer geltend, mit dem Vergleich seien das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und alle ehelichen Ersparnisse aufgeteilt worden. Der Vergleich stelle eine umfassende Scheidungsfolgenregelung dar und sei als Vereinbarung wie eine solche gemäß §§ 81 ff EheG zu beurteilen. Denselben Standpunkt nahm der Beschwerdeführer in einer weiteren Stellungnahme vom 1. April 1996 ein.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte dagegen Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Gegenleistung von S 4,5 Millionen fest, wogegen der Beschwerdeführer mit dem Argument berief, die Vergleichsteile hätten das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.
Gegen die daraufhin ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, der Vergleich habe der Übertragung der darin genannten Liegenschaftshälften gedient. Bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer sei daher von der im Vergleich enthaltenen Gegenleistung auszugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass vom Einheitswert auszugehen ist.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z. 1 der zitierten Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Den weitwendigen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach der hg. Judikatur (siehe dazu insbesondere das Erkenntnis vom 30. April 1999, Zl. 98/16/0241, auf dessen Entscheidungsgründe zu Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) auch betreffend Scheidungsvereinbarungen im Einzelfall Gegenleistungen ermittelbar sein können, die einer Übertragung von Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen zuzuordnen sind.
Da der in Rede stehende Vergleichstext die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Leistungen von insgesamt S 4,5 Millionen ungeachtet des Umstandes, dass damit allenfalls ein Zugewinnausgleich nach deutschem Recht vorgenommen werden sollte, ganz unzweifelhaft der Übertragung der in den Vergleichspunkten II und III genannten Liegenschaftsanteile zuordnet, hatte die belangte Behörde entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 1 GrEStG diese Gegenleistungen und nicht die Einheitswerte der Liegenschaftsanteile als Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen.
Dass ihr diesbezüglich Verfahrensfehler unterlaufen wären, konnte die Beschwerde nicht dartun und haben sich solche Fehler auch aus den Verwaltungsakten nicht ergeben.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insgesamt als frei von Rechtswidrigkeit weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.
Mit Rücksicht auf die durch die oben zitierte
hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Wien, am 25. November 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160030.X00Im RIS seit
20.11.2000