Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2194031-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 1105941303-160267350, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 19.02.2016 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass der Beschwerdeführer im Kindesalter (gemeinsam mit seinen Eltern) aufgrund des Krieges und aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen habe. Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei religiös und habe den Beschwerdeführer im Iran in eine Religionsschule geschickt. Dem Beschwerdeführer habe es nicht gefallen und daher sei der Beschwerdeführer nun ohne Religionsbekenntnis.
3. Am 21.03.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
F: Werden Sie in Afghanistan verfolgt?
A: Nein, ausschließlich im Iran.
[...]
F: Welche Religion haben Sie?
A: Ich habe keine Religion.
F: Wie im Detail haben Sie in Afghanistan/Iran Ihren muslimischen Glauben ausgelebt, waren sie sehr religiös?
A: Meine Familie ist sehr religiös, ich musste in die Moschee gehen und beten, das habe ich nicht freiwillig gemacht, aber ich musste immer jeden Freitag zum Gebet.
F: Sind Sie offiziell aus der Religion (Islam) ausgetreten?
A: Nein bin ich nicht.
[...]
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie mit bitte alle Ihre Fluchtgründe?
A: Meine Familie ist sehr religiös. Ich bin aus der Religion ausgetreten, daher drohte mir meine Familie, insbesondere mein Onkel mit dem Tod.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Machen Sie mir genaue Angaben rund um Ihren Fluchtgrund, Ihre Angaben sind vage und unkonkret! Nennen Sie mir Details und Einzelheiten!
A: Mein Vater sendete mich in eine Koranschule, um dort den Islam und den Koran zu lernen. Am Anfang ging ich hin. Die Lehrer schlugen und, wenn wir etwas falsch aussagten. Sie zwangen uns die Religion auf. Mein Vater, war dagegen, dass ich eine öffentliche Schule besuche, weil er meinte, dass ich dann den schiitischen Islam kennenlerne. Als meine Familie erfuhr, dass ich aus der Religion ausgetreten bin, rief mein Onkel meinen Vater an. Er sagte meinem Vater, dass ich eine Schande bin und den Namen der Familie beschmutzt hatte. Ich beschloss dann zu fliehen.
Wiederholung der Frage! Machen Sie mir genaue Angaben rund um Ihren Fluchtgrund, Ihre Schilderung ist abstrakt und lässt Einzelheiten vermissen!
A: Meine Familie ist sehr religiös, ich war auf einer Trauerfeier. Ein Iman hat dort gesprochen, ich widersprach ihn und sagte, dass was er sagte Lügen sind. Mein Onkel war auch dort, er sagte aber nichts zu mir. Er rief meinen Vater an und sagte, dass ich eine Schande für die Familie bin und ich den Namen beschmutzt habe und er mich daher nicht leben lassen würde. Ca. zwei bis drei Wochen erfuhr ich von meiner Mutter, dass mein Onkel auf den Weg zu uns ist. Daraufhin floh ich.
F: Mehr können Sie zu Ihrem Fluchtgrund nicht angeben?
A: Nein.
F: Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt?
A: Nein, mein Onkel hat mich über meinen Vater bedroht.
F: Wie war die Reaktion Ihrer Eltern nach dem Telefonat mit Ihrem Onkel?
A: Sie fragten mich, warum ich das getan hatte, ich sollte in Zukunft das machen, was sie mir sagten.
F: Eine andere Reaktion fand nicht statt, als eine Belehrung?
A: Nein. Mein Vater hat mich als Strafe drei Tage im Keller eingesperrt.
[...]
F: Wie reagierte der Iman, als Sie ihm widersprochen haben?
A: Er wurde sehr zornig und sagte, dass ich ein Ungläubiger bin.
F: Wie reagierten die Trauergäste?
A: Alle anderen glaubten auch, dass ich ein Ungläubiger bin.
F: Dieser Vorfall hatte gegen sie in der Öffentlichkeit keine Konsequenzen?
A: Ich bin gleich nach dem Vorfall gegangen.
F: Was hat Ihr Vater dazu gesagt?
A: Mein Vater war zornig und hat mich daheim geschlagen.
F: Sie wissen welche Strafen im Iran gegen den Glauben Islam stehen?
A: Ja, die Todesstrafe.
Vorhalt: Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft, Sie treten in der Öffentlichkeit und gegen einen Iman gegen den Islam auf und es hatte keine Konsequenzen für Sie, was sagen Sie dazu?
A: Es waren nur Afghanen dort, die sich alle untereinander gekannt haben, der Mullah war auch ein Afghane, ich verließ dann gleich die Trauerfeier.
F: Machen Sie mir genaue Angaben über den Iman!
A: Den kenne ich nicht.
Vorhalt: Vorher sagten Sie Sie sind nicht ausgetreten, nun meinen Sie Sie seien ausgetreten, was sagen Sie dazu?
A: Ich bin für mich ausgetreten.
[...]
Vorhalt: Das BFA ist der Ansicht, dass Sie nach Afghanistan insbesondere Kabul zurückkehren können, was sagen Sie dazu? In Kabul drohen Ihnen keinerlei Konsequenzen.
A: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht stabil. Vor zwei Wochen war ein Anschlag auf ein Spittal in Kabul, ich kenne dort niemanden, wo soll ich hin?
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Afghanistan geschickt werden würden?
A: Ich habe Angst, dass ich dort ums Leben komme, es gibt dort keine Sicherheit."
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Der Bescheid lautet auszugsweise:
C) Feststellungen
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Ihre Identität steht nicht fest.
Im Asylverfahren werden Sie unter dem von Ihnen angegebenen Namen XXXX , geb. XXXX , geführt.
Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind Angehöriger der islamischen Glaubensgemeinschaft.
Einen für die Außenwelt wahrnehmbaren Abfall Ihres Glaubens vom Islam konnten Sie nicht glaubhaft machen.
Sie sind ledig und haben keine Kinder.
Sie haben im Kleinkindalter gemeinsam mit Ihren Eltern Afghanistan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sowie wirtschaftlichen Gründen in Ihre Wahlheimat Iran verlassen.
Sie verfügen über keine Schulbildung, waren jedoch im Iran als Frisör beschäftigt und in der Lage Ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Sie sind arbeitsfähig.
In Afghanistan haben Sie keiner politischen Gruppierung angehört, waren weder politisch noch religiös tätig.
Sie hatten vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan keinerlei Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden, und/oder staatlichen Institutionen und waren in Afghanistan nicht vorbestraft.
Sie laborieren an keinen lebensgefährlichen Krankheiten.
Sie sprechen Farsi und Dari, Ihre Muttersprache und etwas Deutsch.
Sie verfügen im Bundesgebiet weder über familiäre oder asylrelevante private Anknüpfungspunkte.
Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten.
Festgestellt wird Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Sie haben Afghanistan als Kleinkind gemeinsam mit Ihren Familienangehörigen in den Iran verlassen und waren Sie bis zu Ihrer Ausreise nach Europa ununterbrochen mit Ihren Familienangehörigen im Iran aufhältig.
Eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung durch herkunftsstaatliche Stellen, Behörden, Militär oder Privatpersonen in Afghanistan haben Sie nicht behauptet. Sie führten keine Probleme mit den afghanischen Behörden ins Treffen.
Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren bzw. solche für die Zukunft zu befürchten sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie zu befürchten hätten, in Afghanistan aufgrund einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden oder aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt zu sein.
Eine darüber hinausgehende aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat konnte für Sie nicht festgestellt werden.
Ihre Behauptungen bzgl. Ihrer Flucht- Ausreisegründe aus dem Iran, wonach Sie Furcht vor Verfolgung aufgrund Ihrer Einstellung zum Islam äußersten, werden für nicht wahr erachtet!
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass Sie für die Außenwelt wahrnehmbar vom islamischen Glauben abgefallen sind und in der Folge in Afghanistan im Falle der Rückkehr psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wären.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.
Sie sind ein junger, arbeitsfähiger Mann. Sie laborieren an keinen lebensbedrohenden Krankheiten die ein Abschiebehindernis darstellen.
Aufgrund Ihrer bereits im Iran aufgezeigten Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit sind Sie in der Lage Ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten.
Auch waren Sie im Iran in der afghanischen Gemeinschaft eingebettet und mit dem afghanischen Milieu vertraut, sodass Sie in Ihrer Heimat durchaus nicht als fremd und kulturell außenstehend anzusehen sind.
Festgestellt wird auch, dass Sie - auch bei einer räumlichen Trennung - durch Ihre im Iran aufhältigen Familienangehörigen finanzielle Unterstützung, nach Ihrer Heimkehr nach Afghanistan, erhalten können, zumal Ihr Vater im Iran als Schuster und Ihre Mutter als Schneiderin arbeitet.
Ihre Eltern, Ihr Bruder und Ihre Schwester sowie ein Onkel halten sich nach wie vor in Ihrer Wahlheimat Iran auf und haben Sie noch Verwandte in Gestalt von Cousins und Cousinen in Afghanistan.
Es ist Ihnen zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen den Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. Hinderungsgründe - etwa wegen Krankheit - haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben!
Die allgemeine Lage in Kabul ist relativ stabil. Kabul verfügt über einen Flughafen. Sie können Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.
Es haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass Sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung, Bestrafung oder der Todesstrafe ausgesetzt sind.
[...]
D) Beweiswürdigung
[...]
"Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Festzuhalten ist, dass Sie keine, Ihre Person betreffenden, asylrelevanten Fluchtgründe geltend machen konnten. Dies ergibt sich erklärender Weise daraus, dass Sie bereits im Kleinkindalter gemeinsam mit Ihren Afghanistan aufgrund der damaligen allgemeinen Sicherheitslage und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und waren Sie im Iran ununterbrochen bis zur Ausreise nach Europa aufhältig.
Selbstredend gaben Sie an, Afghanistan im Kindesalter gemeinsam mit Ihren Eltern aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sowie wirtschaftlichen Gründen verlassen und somit in der Folge persönlich in Afghanistan keinen Fluchtgrund gehabt zu haben.
Resümierend ist daher festzuhalten, dass Sie keine, Ihre Person betreffenden, asylrelevanten Fluchtgründe geltend machen konnten. Dies ergibt sich erklärender Weise daraus, dass Sie Ihr Heimatland als Kleinkind verlassen und bis dato nicht nach Afghanistan heimgekehrt sind. Für diesen Zeitraum haben Sie keinerlei persönliche Bedrohung oder Verfolgung behauptet und ist dies auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, aufgrund Ihrer dauernden Abwesenheit aus Ihrem Herkunftsstaat, auch nicht anzunehmen.
Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich ebenfalls keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten herleiten.
Sie waren sohin im Herkunftsstaat Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt bzw. konnten Sie keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen Ihres Heimatstaates glaubhaft darlegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Ihnen in Afghanistan künftig aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.
Zudem bedürfen Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl, wenn diese in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Aus Ihrem Vorbringen ergibt sich sohin nicht, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht.
Bzgl. Ihrer behaupteten Fluchtgründe aus dem Iran ist nachfolgendes festzuhalten:
Es ist Ihnen im Zuge Ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich nicht gelungen ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. Insb. ist darauf zu verweisen, dass Sie sich bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe auf das Aufstellen bloßer Behauptungen beschränkt haben!
Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe haben Sie in der Einvernahme beim Bundesamt lapidar wortwörtlich bloß behauptet:
"meine Familie ist sehr religiös. Ich bin aus der Religion ausgetreten, daher drohte mir meine Familie, insbesondere mein Onkel mütterlicherseits mit dem Tod."
Aufgefordert Ihr Vorbringen zu konkretisieren und detaillierte Fluchtgründe zu benennen haben Sie lediglich angegeben, Ihr Vater hätte Sie im Iran in eine Koranschule geschickt um dort den Islam und Koran zu lernen. In der Koranschule wären Sie von den Lehrern geschlagen und wäre Ihnen die Religion aufgezwungen worden. Sie wären nicht mehr hingegangen. Als Ihre Familie von Ihrem "Austritt" erfahren hätte, hätte Ihr Onkel Ihren Vater angerufen und gesagt, Sie wären eine Schande für die Familie und hätten deren Namen beschmutzt.
Abermals aufgefordert konkrete Fluchtgründe zu benennen und Ihre höchstpersönlichen Erlebnisse die Sie zur Flucht bewogen, im Detail zu schildern, haben Sie in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise nunmehr behauptet, dass Sie an einer Trauerfeier teilgenommen und dort dem Imam öffentlich widersprochen und gesagt hätten, dass das was er sagt, Lügen sind. Ihr Onkel wäre ebenfalls anwesend gewesen, hätte jedoch zu Ihnen nichts gesagt, sondern Ihren Vater angerufen und gesagt, dass Sie den Namen der Familie geschmutzt hätten und er Sie deshalb nicht am Leben lassen würde. Zwei bis drei Wochen später hätten Sie von Ihrer Mutter erfahren, dass Ihr Onkel auf dem Weg zu Ihnen wäre und hätten Sie daraufhin das Land verlassen.
Konkret nachgefragt, haben Sie selbstredend eingestanden nicht mehr zu Ihren Fluchtgründen sagen zu können!
Keinen einzigen Aspekt Ihrer Behauptungen haben Sie durch dazugehörige konkrete und substantiierte Angaben untermauert.
Weder waren Sie in der Lage substantiierte Angaben rund um die Person des Verstorbenen zu tätigen, noch konnten Sie konkrete Angaben zum Zeitpunkt sowie Örtlichkeit der Trauerfeier, noch deren Teilnehmern sowie dem Mullah geben.
Personen, welche jedoch tatsächlich im Zusammenhang mit der öffentlichen Kritik des Glaubens anlässlich einer Trauerfeier Verfolgung zu befürchten haben, sind sehr wohl in der Lage konkrete Angaben rund um den Auslöser der Flucht zu geben! Dazu waren Sie jedoch in keinster Weise in der Lage und zeigt dies, dass Sie sich weder vor, noch nach der Flucht mit dem Auslöser der Flucht tatsächlich auseinander gesetzt haben. Tatsächlich Verfolgte hätten dies sicher getan!
Etwaige öffentliche Konsequenzen dieses Vorfalls haben Sie auf Nachfrage negiert und behaupteten in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise, gleich nach dem Vorfall - trotz des Umstandes, wonach Sie von den Trauergästen als ungläubig angesehen worden wären - unbehelligt nach Hause gegangen zu sein.
Hätten Sie tatsächlich im Iran während einer Trauerfeier öffentlich den Mullah sowie Ihre Religion kritisiert, hätte dies nach ho. Amtserfahrung sicher unmittelbare persönliche Konsequenzen für Ihre Person gehabt.
Es ist Ihnen nicht gelungen die behauptete Flucht/Ausreisegründe aus dem Iran, nämlich eine öffentliche zur Schau gestellte Abkehr vom Glauben (welche jedoch für das gegenständliche Verfahren selbst im auszuschließenden Fall der Glaubhaftigkeit Ihrer Angaben nicht prüfungsrelevant sind, da Ihre Staatsbürgerschaft aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben unzweifelhaft feststeht) glaubhaft zu machen. In logischer Konsequenz im Falle der Rückkehr nach Afghanistan davon ausgegangen werden, dass Sie wegen eines für die Außenwelt wahrnehmbaren Abfall Ihres Glaubens vom Islam weder etwaigen Verfolgungshandlungen noch Gefährdungen ausgesetzt sein werden."
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.04.2018. Hingewiesen wurde insbesondere auf die gezielte Verfolgung von Rückkehrern, insbesondere auf Rückkehrern aus westlichen Ländern. Neben der schlechten Sicherheitslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif bestehe für den Beschwerdeführer keine zumutbare interne Fluchtalternative für die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, da die Aufnahmeressourcen dieser Städte erschöpft seien und der Beschwerdeführer keinen Zugang zu grundlegender Infrastruktur wie Wohnraum, Erwerbsmöglichkeit oder medizinische Versorgung hätte. Die belangte Behörde verkenne zur Gänze, dass der Beschwerdeführer im Iran sozialisiert worden sei, er die afghanische Kultur ablehne und die iranische Kultur befürworte, keine Schulbildung erhalten und keinen Beruf erlernt habe. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seines Abfalls vom Islam, staatliche sowie private Verfolgung (durch seine eigene Familie).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird auf die oben unter Punkt I., Rn 4, zitierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner im Iran lebenden Familienangehörigen, insbesondere seines Bruders, rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Diesbezüglich wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. "Zur Lage in ihrem Herkunftsstaat", Seite 16 bis 90) verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösende Ereignisse im Wesentlichen vor, dass er im Iran und in Afghanistan niemanden habe, er allein sei und viele Probleme habe.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an (siehe oben, I., Rn 4.) und kommt ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Im Übrigen bezieht sich das seitens des Beschwerdeführers erstattete Fluchtvorbingen ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran und ist schon aus diesem Grunde nicht von asylrechtlicher Relevanz (siehe dazu unten 3., rechtliche Beurteilung). Abgesehen davon verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Afghanistan verfolgt wird und verwies auf die Verfolgung im Iran (vgl. AS 255 arg. "F: Werden Sie in Afghanistan verfolgt? A: Nein, ausschließlich im Iran.").
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist auch nicht von einer evidenten Apostasie auszugehen: So verneinte der Beschwerdeführer die Frage der belangten Behörde, ob er offiziell aus der Religion (Islam) ausgetreten ist (siehe dazu im Übrigen die oben zitierte Beweiswürdigung der belangten Behörde). Ferner vermochte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt der belangten Behörde, wonach diese zur Ansicht gelangt sei, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, zurückkehren könnte, keine asylrelevante Bedrohung geltend machen, sondern verwies lediglich generell auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage (vgl. AS 262 arg. "Vorhalt: Das BFA ist der Ansicht, dass Sie nach Afghanistan insbesondere Kabul zurückkehren können, was sagen Sie dazu? In Kabul drohen Ihnen keinerlei Konsequenzen. A: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht stabil. Vor zwei Wochen war ein Anschlag auf ein Spittal in Kabul, ich kenne dort niemanden, wo soll ich hin?"). Dies gilt in gleicher Weise auf die Frage der belangten Behörde, was der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchten würde (vgl. AS 262 arg. "F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Afghanistan geschickt werden würden? A: Ich habe Angst, dass ich dort ums Leben komme, es gibt dort keine Sicherheit."). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich vom islamischen Glauben abgefallen, sohin überzeugter Apostat, dann hätte er spätestens zu diesem Zeitpunkt substantiiert darlegen müssen, warum gerade er asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233).
3.3. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
3.4. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angemerkt, hat der Beschwerdeführer kein konkretes asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet. Mögliche fluchtauslösende Ereignisse beziehen sich ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
Daher war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 leg.cit. oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 leg.cit. abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. ua VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. ua VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (vgl. ua VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D. v. United Kingdom; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid v. Sweden; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D. v. United Kingdom;
vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453;
09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
In ständiger Rechtsprechung (siehe aktuell etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095) trifft der Verwaltungsgerichtshof zum subsidiären Schutz in Afghanistan folgende Aussagen:
15 Nach der hg. Rechtsprechung ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2016, Ra 2016/19/0036, und vom 25. April 2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN).
16 In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).
17 Was die spezifische Situation von Afghanistan betrifft, hat der Verwaltungsgerichthof in dem zitierten Beschluss Ra 2015/01/0134 auch auf die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.
Ferner wies der VwGH (im Wege einer Amtsrevision durch das BFA) am 08.09.2017, Ra 2017/19/0118, auf Folgendes hin:
Den Ausführungen des BVwG zur Verneinung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul gestützt auf die UNHCR-Richtlinien ist zunächst entgegenzuhalten, dass weder in den Richtlinien vom April 2016 noch in den dazu ergangenen Anmerkungen vom Dezember 2016 an irgendeiner Stelle die Rede von einem "gesicherten" Zugang zu den genannten Kriterien ist und völlig offen bleibt, worin ein solcher besteht oder von wem ein solcher nach Ansicht des BVwG erteilt werden könnte. Weiters mag es zutreffen, dass alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt sowie finanzieller Unterstützung in Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Wie das BVwG jedoch feststellt, handelt es sich beim Mitbeteiligten um einen jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, ledig ist und keine Kinder hat. Eine Beurteilung dahingehend, dass ihm eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden kann, lässt sich aus den getroffenen Feststellungen aber letztlich nicht ableiten. Abgesehen davon hat der Mitbeteiligte auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet, aus dem sich die vom BVwG gezogenen Schlüsse auf die konkrete Situation des Mitbeteiligten ergeben würden. Vielmehr entsprechen die konkret auf die Person des Mitbeteiligten bezogenen Feststellungen den von UNHCR geforderten "bestimmten Umständen", nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Zunächst wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer - seinen glaubhaften Angaben zufolge -nur im Kleinkindalter in Afghanistan aufgehalten hat und sein gesamtes Leben im Iran verbracht hat. Ebenso wenig, dass die Familie des Beschwerdeführers im Iran lebt und der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Afghanistan hat. Demgegenüber muss jedoch maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine Schulbildung, hat jedoch immerhin 3,5 Jahre als Frisör gearbeitet und konnte somit bereits unter Beweis stellen, dass er imstande ist, sich ein Einkommen zu sichern (vgl. AS 257 arg. "A: Ich habe als Frisör für ca. 3,5 Jahre gearbeitet. Ich hatte ein Einkommen.").
Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in Kabul in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten wird. Überdies geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass von den im Iran aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, insbesondere von seinem Bruder, mit dem der Beschwerdeführer in Kontakt steht, zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer durch diese eine (zumindest anfängliche finanzielle) Unterstützung zuteil wird. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen (beispielsweise durch Überweisungen).
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert überwiegend kontrollierbar ist. Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul, die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Zudem verfügt Kabul über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein werde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. v. Sweden, 23505/09, Rz 52, ausführte, stellt sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.
Aufgrund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO,