Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
ASVG §73aSpruch
I401 2008961-1/80E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 17.04.2014 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend "Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten gemäß § 73a ASVG" zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die in der Anlage A) angeführten Beiträge zur Krankenversicherung nach § 73a ASVG für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2016 zu entrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 05.04.2013 verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), für seine ausländischen Pensions- bzw. Rentenansprüche aus Deutschland und der Türkei ab 01.10.2011 gemäß § 73a Abs. 1 ASVG einen Beitrag zur österreichischen Krankenversicherung in der Höhe von € 29,04 monatlich zu entrichten, wobei dieser Beitrag gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt monatlich einzubehalten und unmittelbar an die belangte Behörde abzuführen sei. Für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.05.2012 sei die Vorschreibung durch die belangte Behörde erfolgt.
Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beziehe seit 01.09.2008 in Österreich eine Pension und erhalte darüber hinaus Pensions- / Rentenleistungen aus Deutschland und der Türkei in der Höhe von insgesamt € 569,23. Er habe seinen Wohnsitz in Österreich und scheine in Österreich als Pensionsbezieher zur Krankenversicherung gemeldet auf. Als Bezieher einer österreichischen Pension sei er gemäß § 8 Abs. 1 lit. a ASVG krankenversichert und damit auch berechtigt, Sachleistungen aus der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Aufgrund des österreichischen Sachleistungsanspruchs sowie seines Wohnsitzes in Österreich unterliege er gemäß Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Daher sei der Beschwerdeführer verpflichtet, auch von seinen ausländischen Pensionen Beiträge in Höhe von 5,1 % zu entrichten.
1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.07.2013 wurde dieser Bescheid vom 05.04.2013 behoben und zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Der Landeshauptmann von Tirol vertrat die Ansicht, dass es im bekämpften Bescheid zur Annahme, wann der Beschwerdeführer seine monatliche türkische Pension tatsächlich ausbezahlt bekomme habe, an jeglicher Feststellung und Begründung mangle. Auf dessen Vorbringen, die Pension aus der Türkei sei trotz einjähriger Bemühungen nicht überwiesen worden und es sei ihm nicht möglich gewesen, die Zahlungen vor Ort zu beheben, sei nicht eingegangen worden.
Was die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge für die deutsche Pension betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Bescheid nur einen Spruchpunkt aufweise, sodass der Bescheid zur Gänze aufzuheben sei.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2.1. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens verpflichtete die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.02.2014 den Beschwerdeführer, für seine Pensions- bzw. Rentenansprüche aus Deutschland für den Zeitraum ab 01.10.2011 einen Beitrag zur österreichischen Krankenversicherung gemäß § 73a ASVG in der Höhe von monatlich € 7,98 zu entrichten (Spruchpunkt I.).
Der Berechnung des Beitrages zur österreichischen Krankenversicherung für die Pensions- bzw. Rentenansprüche des Beschwerdeführers aus der Türkei legte die belangte Behörde folgende Argumentation zugrunde:
Der Beitrag zur österreichischen Krankenversicherung richte sich nach dem jeweiligen Wechselkurs der türkischen Lira (in der Folge auch: TL) zum Euro, wobei die Höhe der Beiträge von der Pensionsversicherungsanstalt jeweils mit Stichtag 01.07. und 01.01. eines jeden Jahres für jeweils sechs Monate entsprechend dem Wechselkurs zum jeweiligen Stichtag neu zu bestimmen sei. Der Beschwerdeführer habe Krankenversicherungsbeiträge ab 01.10.2011 in der Höhe von € 21,44, ab 01.01.2012 in der Höhe von € 21,42, ab 01.07.2012 in der Höhe von € 21,66, ab 01.01.2013 in der Höhe von €
23,69, ab 01.07.2013 in der Höhe von € 24,64 und ab 01.01.2014 in der Höhe von € 21,26, bis der Beitrag neu bestimmt werde, zu entrichten (Spruchpunkt II.).
2.2. Die rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 22.02.2014 begründete der Beschwerdeführer damit, dass die angeblichen Zahlungen der türkischen Sozialversicherung nicht in dem (zu ergänzen: von der belangten Behörde) zugrunde gelegten Ausmaß stattgefunden hätten. Ab Dezember 2012 bis Mai 2013 seien keine Zahlungen erfolgt, weil ab diesem Zeitpunkt ein neues Gesetz in der Türkei in Kraft getreten sei, wonach für alle Banktransaktionen eine Identifikationsnummer des Berechtigten erforderlich sei. Eine solche Identifikationsnummer werde nur an Ausländer vergeben, die ihren Wohnsitz in der Türkei hätten und dort polizeilich gemeldet seien. Da er zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Österreich gehabt und immer noch habe, könne er eine solche Identifikationsnummer nicht erhalten. Seine Bankkonten seien danach blockiert gewesen. Nach längeren erfolglosen Bemühungen habe er am 28.05.2013 eine Einmalzahlung in der Höhe von € 1.799,44 für den Zeitraum Jänner bis August 2013 erhalten. Die erste monatliche Anweisung sei im September 2013 in der Höhe von € 390,80 erfolgt und nicht, wie von der belangten Behörde geschätzt, in der Höhe von € 483,17. Die Überweisungsbelege für September 2013 bis Dezember 2013 habe er der belangten Behörde vorgelegt, die sie jedoch ignoriert habe.
Eine weitere falsche Berechnung ergebe sich auch aus der unrichtigen Anwendung des Wechselkurses für die Türkische Lira. So habe die belangte Behörde den Kurs im Jänner 2014 mit 2,77 angegeben, obwohl er zum Zeitpunkt der Überweisung 3,13 betragen habe. Es könne nicht der theoretische Anspruch maßgeblich sein, wenn die in Österreich entgegen genommenen Zahlungen (der türkischen Rente) den effektiven Nachweis erbrächten.
2.3. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2014 der erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge, änderte ihn aber auch zum Nachteil des Beschwerdeführers ab.
2.3.1. Im Spruchpunkt I. wiederholte die belangte Behörde ihre mit dem Bescheid vom 19.02.2014 getroffene Entscheidung über die Vorschreibung eines Beitrages in der Krankenversicherung in bestimmter Höhe auf Grund des Bezuges einer deutschen Rente.
2.3.2. Der Spruchpunkt II., mit dem über den gemäß § 73a Abs. 1 ASVG für den Bezug einer Rente aus der Türkei zu leistenden Krankenversicherungsbeitrag abgesprochen wurde, erfuhr insofern eine Änderung, als der Beitrag für den Zeitraum vom 01.10.2011 (bis 31.12.2011) von € 21,44 auf € 24,85 erhöht und ab 01.01.2012 (bis 30.06.2012) von € 21,42 auf € 21,25 herabgesetzt sowie von der Entrichtung eines Beitrages für die Monate Dezember 2012 und August 2013 abgesehen wurde.
Die Beiträge wurden für die übrigen Zeiträume, somit vom 01.07. bis 31.12.2012 in der Höhe von € 21,66, vom 01.01. bis 30.06.2013 von €
23,69, vom 01.07. bis 31.12.2013 von € 24,84 und ab 01.01.2014 von €
21,26 unverändert vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe seit 22.11.2010 einen Wohnsitz in Österreich. Er beziehe seit 01.09.2008 in Österreich eine Pension (zu ergänzen: nach dem ASVG) in bestimmter Höhe und scheine daher in der Krankversicherung auf.
Neben dieser österreichischen Pension erhalte er seit 01.08.2008 eine Rentenleistung aus Deutschland in bestimmter Höhe und seit 01.09.2008 eine solche aus der Türkei.
Der türkische Rentenanspruch habe sich ab 01.07.2011 auf 979,33 TL belaufen und ab 01.01.2012 auf 1.045,82 TL, ab 01.07.2012 auf 1.066,22 TL, ab 01.01 2013 auf 1.110,36 TL, ab 01 07.2013 auf 1.154,77 TL und seit 01.01.2014 auf 1.154,77 TL erhöht, was bei einem Fix(Wechsel)kurs von 2,01 im Juli 2011 einem Betrag von €
487,23, bei einem Fix(Wechsel)kurs von 2,51 im Jänner 2012 einem Betrag von € 416,66, bei einem Fix(Wechsel)kurs von 2,51 im Juli 2012 einem Betrag von € 424,79, bei einem Fix(Wechsel)kurs von 2,39 im Jänner 2013 einem Betrag von € 464,59, bei einem Fix(Wechsel)kurs von 2,39 im Juli 2013 einem Betrag von € 483,17 und bei einem Wechselkurs von 2,77 im Jänner 2014 einem Betrag von € 416,88 entspreche. Der Wechselkurs für die Umrechnung von Einkünften in Fremdwährungen werde vom Hauptverband (der Österreichischen Sozialversicherungsträger) im bilateralen Bereich zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres in Form eines fixen Kurses festgelegt.
Dem Beschwerdeführer seien bis einschließlich November 2012 die Pensionsleistungen in Türkischer Lira von der Sozialversicherungsanstalt SOSYAL GÜVENLIK KURUMU BASKANLIGI in Ankara (in der Folge: SGK oder türkische Sozialversicherungsanstalt) auf sein türkisches Bankkonto überwiesen worden.
In den Jahren 2010 und 2011 habe er von der Möglichkeit, sich "das Geld" direkt bei den Postämtern in der Türkei auszahlen zu lassen, Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit bestünde auch gegenwärtig noch. Aufgrund eines neuen Gesetzes in der Türkei, wonach für Banktransaktionen eine Identifikationsnummer des Berechtigten erforderlich sei, welche an Ausländer nur im Falle eines türkischen Wohnsitzes und der polizeilichen Meldung vergeben werde, sei das türkische Bankkonto im November 2012 gesperrt worden, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits seinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Von Dezember 2012 bis April 2013 hätten keine Überweisungen stattgefunden. Am 28.05.2013 sei ein Betrag in Höhe von € 1.800,94 (inklusive € 10,50 an Spesen) auf das österreichische Bankkonto überwiesen worden, welcher die Pension für die Monate Jänner bis Mai 2013 in der Höhe von jeweils € 360,19 umfasst habe. Auch für die Monate Juni bis August 2013 seien keine Zahlungseingänge auf dem österreichischen Bankkonto verbucht worden. Erst ab September 2013 sei die Pension regelmäßig überwiesen worden, und zwar am 26.09.2013 in der Höhe von € 398,37, am 22.10.2013 in der Höhe von € 400,45, am 22.11.2013 in der Höhe von € 394,30 und am 23.12.2013 in der Höhe von € 374,64, jeweils inklusive € 9,65 an Spesen.
Am 24.01.2014 sei es zu einer Überweisung in der Höhe von € 1.069,94 gekommen, welche die Pensionen für die Monate Jänner und (wahrscheinlich) Juni und Juli 2013 in der Höhe von je € 356,65 beinhaltet habe. Tatsächlich sei in den Monaten Dezember 2012 und August 2013 keine Pension ausbezahlt worden.
Die Änderungen seien der Pensionsversicherungsanstalt gemeldet worden.
Seit September 2013 bekomme der Beschwerdeführer seine Pensionsleistungen aus der Türkei regelmäßig auf sein österreichisches Bankkonto überwiesen.
Nach Zitierung rechtlicher Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Bezieher einer österreichischen Pension gemäß § 8 Abs. 1 lit. a ASVG krankenversichert und damit auch berechtigt sei, Sachleistungen aus der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Auf Grund dieses Sachleistungsanspruchs sowie des Wohnsitzes in Österreich unterliege er gemäß Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Daher sei er gemäß § 73a ASVG verpflichtet, von seinen ausländischen Renten Beiträge in Höhe von 5,1 % zu entrichten.
Die Höhe der deutschen Rentenleistung, die der Beschwerdeführer seit 01.08.2008 beziehe, betrage € 156,41 monatlich, sodass sich der Beitrag zur Krankenversicherung auf € 7,98 belaufe.
Für die Währungsumrechnung von Einkünften aus einem bilateralen Vertragsstaat, wie der Türkei, gebe es - mit Ausnahme des Art. 29 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (BGBl. III Nr. 219/2000), der bestimme, dass die Überweisungen der erforderlichen Beträge nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten vorzunehmen seien, die im Zeitpunkt der Überweisung gälten - keine rechtliche Grundlage. Daher lege der Hauptverband zur Umrechnung der Währungen Fixkurse zum 01.01 eines jeden Kalenderjahres fest, welche anzuwenden seien. Dabei werde bei einem laufenden Bezug einer ausländischen Leistung aus einem "bilateralen Vertragsstaat" jeweils der zum Zeitpunkt der Anweisung an den Berechtigten gültige, jährliche Fixkurs herangezogen. Dieser Fixkurs habe vom 01 01. bis 31.12.2011 2,01, vom 01.01.bis 31.12.2012 2,51, vom 01.01. bis 31.12 2013 2,39 und seit 01 01.2014 2,77 betragen.
Der von der auszuzahlenden Leistung zu berechnende Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 5,1 % ergebe ab 01.10.2011 monatlich einen Beitrag von € 24,85, ab 01.01.2012 einen Beitrag von € 21,25, ab 01.07.2012 (mit Ausnahme des Monats Dezember 2012) einen Beitrag von € 21,66, ab 01.01.2013 einen Beitrag von €
23,69, ab 01.07.2013 (mit Ausnahme des Monats August 2013) einen Beitrag von € 24,64 und ab 01.01.2014 einen Beitrag von € 21,26 bis der Beitrag neu bestimmt werde.
Dem Beschwerdeführer sei im Dezember 2012 und wahrscheinlich im August 2013 keine monatliche türkische Pensionsleistung überwiesen worden. Daher seien für diese Monate keine Beiträge zu berechnen.
Da er sowohl eine österreichische als auch eine deutsche und eine türkische Rente beziehe, habe die Pensionsversicherungsanstalt als der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die deutsche und die türkische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag von der österreichischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die Tiroler Gebietskrankenkasse abzuführen. Für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.05.2012 sei die Vorschreibung durch die belangte Behörde erfolgt.
3. In seinem rechtzeitig und zulässig erhobenen Vorlageantrag vom 02.05.2014 führte der Beschwerdeführer einleitend aus, dass die Beschwerde vom 22.02.2014 aufrecht bleibe. Zu keinem Zeitpunkt habe es unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der österreichischen und deutschen Rentenbezüge gegeben und seien diese auch nicht Bestandteil seiner Beschwerde gewesen.
Die Beschwerde beziehe sich daher auf die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung der Pensionsbezüge aus der Türkei, die mit dem tatsächlichen Erhalt nicht im Einklang stünde. Zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge seien von ihr Umrechnungen der Pensionsansprüche von Türkischer Lira in Euro vorgenommen worden, obwohl dafür keine Notwendigkeit vorliege. Die in Österreich tatsächlich erhaltenen Euro-Zahlungen der türkischen Sozialversicherungsanstalt in Ankara seien vom Beschwerdeführer mittels Bankauszügen und Bestätigungen der Empfängerbank der belangten Behörde mehrfach vorgelegt worden. Jedwede Umrechnung der türkischen Lira erübrige sich dadurch, da schon das Amt der Tiroler Landesregierung (gemeint: der Landeshauptmann von Tirol) mit Bescheid vom 12.07.2013 dem Einspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung stattgegeben habe, dass die Sozialversicherungsbeiträge in dem Zeitpunkt fällig werden, in dem die ausländische Rente ausbezahlt werde.
Die von der Sozialversicherungsanstalt in Ankara ausgezahlten Euro-Beträge und deren Zeitpunkt seien unstrittig.
Der Einbehalt von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund fiktiver Währungskurse widerspreche dem Grundsatz für die Berechnungsgrundlage, wonach die tatsächlich erhaltenen Pensionsbezüge heranzuziehen seien. Gerade im Hinblick auf die große Schwankungsbreite der türkischen Lira, einer nicht frei konvertierbaren Währung, sollte dies unzulässig sein.
Auch bei einer Währungsumrechnung wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 2010/106 19), insbesondere Punkt 2. dieses Beschlusses, zu berücksichtigen, dass - sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben - der Umrechnungskurs zu gelten habe, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe.
4. Das Bundesverwaltungsgericht fasste mit seiner Entscheidung vom 23.12.2016, I401 2008961-1/50E, zum einen den Beschluss, dass das Beschwerdeverfahren infolge der Zurücknahme der Beschwerde betreffend den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.10.2012 eingestellt wird, und erkannte zum anderen, dass der Beschwerde insoweit Folge gegeben wird, als 1. der Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17.04.2014 behoben wird und 2. die in der Anlage A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge nach § 73a ASVG für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2016 vorgeschrieben werden.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 04.05.2017, Ro 2017/08/0002, diese von der belangten Behörde bekämpfte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zu Spruchpunkt B.I.1. des angefochtenen Erkenntnisses betreffend Folgendes aus:
"Die Beschwerde des Mitbeteiligten war mangels diesbezüglicher Einschränkung gegen die Spruchpunkte I. und II. des Ausgangsbescheides vom 19. Februar 2014 gerichtet. Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse war befugt, mit der an die Stelle des Ausgangsbescheides tretenden Beschwerdevorentscheidung über die genannten Spruchpunkte abzusprechen. Durch die Abweisung einer Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wird klargestellt, dass der Ausspruch des Erstbescheides im Rechtsbestand bleiben soll. Nichts anderes hat die revisionswerbende Gebietskrankenkasse durch die Wiederholung des Spruchpunktes I. zum Ausdruck gebracht. Mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) vom 17. April 2014 wurde der die deutsche Rente betreffende Spruchpunkt aus dem Rechtsbestand beseitigt. Diese Behebung war rechtswidrig."
Was die Entrichtung von Beiträgen in der Krankenversicherung von der dem Beschwerdeführer gewährten türkischen Alterspension betrifft, vertrat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsansicht:
"Es ist nicht strittig, dass die türkische Rente des Mitbeteiligten iSd § 73a Abs. 1 ASVG von dem auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, BGBl. I Nr. 219/2000, erfasst ist und dass der in Österreich wohnhafte Mitbeteiligte Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hat. Strittig ist auch nicht, dass die türkischen Renten betreffend den Zeitraum 1. November 2012 bis 1. April 2016 nach Maßgabe der Beilage A) ausgezahlt wurden bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen der Türkei auszuzahlen waren, sodass die aus der türkischen Rente resultierenden österreichischen Krankenversicherungsbeiträge nach § 73a Abs. 1 letzter Satz ASVG aus dem Blickwinkel beider oben wiedergegebenen Fassungen fällig waren.
Strittig ist die Höhe der aus der türkischen Rente resultierenden österreichischen Krankenversicherungsbeiträge, wozu § 73a Abs. 1 ASVG auf § 73 Abs. 1 ASVG verweist. Die zuletzt genannte Gesetzesstelle sieht vor, dass bei Personen nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG von jeder auszuzahlenden Pension ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Was "auszuzahlen" ist, hängt von den (hier türkischen) gesetzlichen Bestimmungen (allenfalls unter Heranziehung von einschlägigen Abkommen) ab.
Für die Beurteilung der Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrags kommt es auf die Höhe der türkischen "Anspruchsrente" an. Für die Beurteilung der Fälligkeit des österreichischen Krankenversicherungsbeitrags kommt es nach der ab 1. Jänner 2016 geltenden Rechtslage auf den Zeitpunkt an, zu dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist (§ 73a Abs. 1 letzter Satz ASVG). Für die Rechtslage vor dem 1. Jänner 2016 richtete sich die Fälligkeit der österreichischen Krankenversicherungsbeiträge hingegen nach dem Zeitpunkt, zu dem die ausländischen Renten vom türkischen Träger ausgezahlt (das heißt im vorliegenden Fall dem Konto des Mitbeteiligten lt. Beilage A) gutgeschrieben) wurden.
Sowohl die Höhe der türkischen Anspruchsrente als auch deren Fälligkeit ist iSd § 73a Abs. 2 ASVG vom Pensionsversicherungsträger (allenfalls unter Heranziehung von einschlägigen Abkommen) zu ermitteln bzw. vom zuständigen Krankenversicherungsträger in dem auf Antrag durchgeführten Feststellungsverfahren festzustellen. Erst wenn die nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlenden Rentenbeträge feststehen, ist es dem österreichischen Versicherungsträger möglich, die Krankenversicherungsbeiträge nach § 73 Abs. 1 ASVG zu berechnen.
Im Verhältnis zur Türkei ist festzuhalten, dass sich aus den über soziale Sicherheit geschlossenen Abkommen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Höhe der türkischen Anspruchsrente in irgendeiner Weise durch bestimmte Umrechnungsvorschriften beeinflusst würde. Das multilaterale, ua mit der Türkei abgeschlossene Europäische Abkommen über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977 idF BGBl. III Nr. 30/2013, enthält im Kapitel 2 Bestimmungen über "Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten"), die durch die Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977 idF BGBl. III Nr. 30/2013, näher ausgestaltet wurden. Bei der Zahlung insbesondere von Rentenleistungen unterscheidet Art. 46 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung zwischen unmittelbar an den Leistungsempfänger geleisteten Zahlungen und solchen, die nicht unmittelbar, sondern im Wege einer Verbindungsstelle oder über den Träger des Wohnortes erfolgen. Für die zuletzt genannte Zahlweise sieht Art. 49 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung vor, dass der dem Leistungsempfänger gebührende Betrag in die Währung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, zu dem Kurs umgerechnet wird, zu dem der nach Art. 48 der Zusatzvereinbarung gezahlte Betrag der Zahlstelle gutgeschrieben worden ist. Für unmittelbare Zahlungen wie den verfahrensgegenständlichen findet sich in Art. 46 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung indes lediglich die Anordnung, dass der leistungspflichtige Träger davon den Träger des Wohnortes unterrichtet. Eine Vereinbarung über die Durchführung von Überweisungen iSd Art. 68 Abs. 3 des genannten Europäischen Abkommens wurde zwischen den Vertragsstaaten bisher nicht getroffen. Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkei über Soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000, bestimmt, dass Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die einer in Art. 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei einem Wohnort des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen sind. Nach dem den Zahlungsverkehr behandelnden Art. 29 Abs. 1 des genannten bilateralen Abkommens leisten die Träger eines Vertragsstaates, die Zahlungen an Berechtigte vorzunehmen haben, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, mit befreiender Wirkung in der Währung des ersten Vertragsstaates. Eine Zahlungsvereinbarung iSd Art. 29 Abs. 2 des genannten bilateralen Abkommens über die Überweisung der zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Beträge wurde zwischen den Vertragsstaaten bisher nicht getroffen.
Die von § 73a ASVG vorgesehene Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln setzt eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraus. Weder das Europäische Abkommen noch das bilaterale Abkommen beinhalten Regeln darüber, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären.
§ 73 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass "von jeder auszuzahlenden Pension" ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Ist der Wert dieser auszuzahlenden Anspruchspension in einer ausländischen Währung angegeben, so ist - ähnlich der Bewertung eines Sachbezugs - ihr Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen, zu dem sie auszuzahlen ist. Nach beiden hier zu beurteilenden Rechtslagen ist daher - unbeschadet der unterschiedlichen Bestimmungen über die Fälligkeit der Beiträge - ausgehend von den nicht bestrittenen Feststellungen über die monatliche türkische Altersrente ("brutto für netto") im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 30. April 2016 der ausländische Rentenbetrag zum offiziell verlautbarten Umrechnungskurs des Tages umzurechnen, an dem der Rentenbetrag nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen war."
6.1. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungen durch. In Beantwortung eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017 gab die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol (in der Folge PVA), in ihrer Stellungnahme vom 07.11.2017 die auf die deutsche Rente des Beschwerdeführers entfallenden monatlichen Krankenversicherungsbeiträge in bestimmter Höhe bekannt und betonte, dass ihr die Auszahlungszeitpunkte der türkischen Rente noch nicht vorlägen.
6.2. Per E-Mail vom 22.02.2018 übermittelte die PVA ein Schreiben des türkischen Sozialversicherungsträgers betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser ihm ab dem 01.08.2008 eine Alterspension gewähre und die Pension jeden 25. des Monats ausgezahlt werde.
6.3. In ihrem Schreiben vom 09.03.2018 ergänzte die PVA dazu, dass, sollte der 25. des jeweiligen Monats ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, der vorangegangene Werktag "verwendet" werde.
In der Folge schlüsselte die PVA - beginnend mit 23.11.2012 und endend mit 25.04.2016 - tabellarisch den Umrechnungstag, die Rentenhöhe in TL, den Referenzkurs, die Rentenhöhe in Euro und den Krankenversicherungsbeitrag auf.
So belief sich beispielsweise die türkische Rente zum Umrechnungstag 23.11.2012 auf TL 1.066,22, die EZB setzte den Referenzkurs an diesem Tag mit 2,3194 fest, sodass sich eine umgerechnete Rente in der Höhe von € 459,69 ergab und auf diesen ermittelten Rentenbetrag ein Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von € 23,44 entfiel.
7. In Reaktion auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2018, mit dem die angeführten Schreiben der PVA vom 07.11.2017 und vom 09.03.2018 sowie die E-Mail vom 22.02.2018 samt dem Schreiben des türkischen Sozialversicherungsträgers vom 28.12.2017 übermittelt wurden, legte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 02.08.2018 unter anderem dar, dass diese Schreiben und E-Mail längst überholt wären. Der Verwaltungsgerichtshof habe die von der belangten Behörde durchgeführte Umrechnung der türkischen Lira-Beträge an nur zwei jährlichen Stichtagen für unzulässig erklärt. Die Konvertierung müsse am jeweiligen Tag der Zahlung (zu ergänzen: der türkischen Pension) erfolgen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Für den noch zu beurteilenden Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2016 steht folgender Sachverhalt - unbestritten - fest:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seit 02.12.2009 (mit Ausnahme eines Zeitraumes vom 09.11.2010 bis 21.11.2010) einen Hauptwohnsitz in Innsbruck.
1.2. Er ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert.
1.3. Neben seiner ab 01.09.2008 gebührenden Pension nach dem ASVG bezieht er seit 01.08.2008 eine Regelaltersrente aus Deutschland und seit 01.09.2008 eine Altersrente aus der Türkei.
1.3.1. Der Beschwerdeführer erhielt ab 01.11.2012 eine Brutto-Pension nach dem ASVG in der Höhe von monatlich € 174,23, die sich im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2013 auf € 177,37, im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014 auf € 180,21, im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2015 auf € 183,27 und im Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2016 auf € 180,21 erhöhte.
1.3.2. Die Rentenleistung aus Deutschland betrug in der Zeit vom 01.12.2012 bis 30.06.2013 € 156,02, vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 €
156,41, vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 € 159,02 und vom 01.07.2015 bis 30.04.2016 € 162,36 monatlich.
1.3.3. Die türkische Alterspension (samt Sozialleistungszuschlag) belief sich im Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.2012 auf TL 1.066,22, vom 01.01. bis 30.06.2013 auf TL 1.110,36, vom 01.07. bis 31.12.2013 auf TL 1.154,77, vom 01.01. bis 30.06.2014 auf TL 1.192,54, vom 01.07. bis 31.12.2014 auf TL 1.260,51 vom 01.01. bis 30.06.2015 auf TL 1.289,88, vom 01.07. bis 31.12.2015 auf TL 1.351,28 und vom 01.01. bis 30.04.2016 auf TL 1.507,44 monatlich.
Auf dem bei der D. Bank AG geführten Konto des Beschwerdeführers wurden im relevanten Beitragszeitraum an konkreten "Buchungstagen" Euro-Beträge in bestimmter Höhe gutgeschrieben, so beispielsweise am 28.05.2013 ein Betrag in der Höhe von € 1.800,94, am 28.11.2014 ein Betrag von € 417,44, am 27.02.2015 ein Betrag von € 426,60, am 20.11.2015 ein Betrag von € 405,81 und am 19.04.2016 ein Betrag von € 434,31.
Von der türkischen Altersrente wurden keine Beiträge zur Sozialversicherung oder (steuerliche) Abgaben einbehalten; m.a.W. die Rente wurde "brutto-für-netto" angewiesen.
Die Auszahlung der Alterspension durch den türkischen Sozialversicherungsträger an den Beschwerdeführer hatte am 25. des jeweiligen Monats zu erfolgen.
1.3.4. Der von den inländischen und ausländischen Pensionsleistungen zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag belief sich auf 5,1 %.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgesellte Sachverhalt über den Wohnsitz, den Bezug der Pension und die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG, die Höhe der Regelaltersrente aus Deutschland sowie der Altersrente aus der Türkei ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt blieb von den beteiligten Parteien unbestritten.
2.2. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die (beispielhaft angeführten), in Euro-Beträge umgerechneten Rentenleistungen aus der Türkei auf das bei der D. Bank AG geführte Konto "gut geschrieben" wurden, basiert auf dem Schreiben dieser Bank vom 21.06.2016 und insbesondere der angeschlossenen Liste über die Pensionseingänge des türkischen Sozialversicherungsträgers. Dass die türkische Altersrente an jedem 25. des Kalendermonats ausgezahlt wird, bestätigte der türkische Sozialversicherungsträger der PVA mit Schreiben vom 28.12.2017.
2.3. Die tabellarische, von den beteiligten Parteien nicht beanstandete Aufstellung der PVA vom 09.03.2018 enthält die Höhe der türkischen Rente, den Umrechnungstag, den jeweiligen Referenzkurs, die in Eurobeträge umgerechnete türkische Rente sowie den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag.
2.4. Die von der Europäischen Zentralbank (EZB) an den Umrechnungstagen festgelegten Referenzkurse finden sich im Internet:
"Wechselkurse - Oesterreichische Nationalbank (OeNB)" - "Wechselkurse" - "Tägliche Referenzkurse der EZB" - "Tabelle" - (unten) "Zeitreihe" und "Tabelle aktualisieren".
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) 1.:
3.1. Spruchpunkt I. des Bescheides (der Beschwerdevorentscheidung) vom 17.04.2014 - Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung für die Rente aus Deutschland:
3.1.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Ausgangsbescheid vom 19.02.2014, mit dem Beiträge zur Krankenversicherung für die deutsche Rente (Spruchpunkt I.) und die türkische Alterspension (Spruchpunkt II.) ab 01.10.2011 vorgeschrieben wurden, ohne eine Einschränkung eine Beschwerde.
Im Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2014 wiederholte die belangte Behörde den Ausspruch über die Entrichtung der Krankenversicherungsbeiträge von der deutschen Rente. Durch die Wiederholung des Spruchpunktes I. stellte die belangte Behörde klar, dass dieser Ausspruch des Erstbescheides weiter im Rechtsbestand bleiben soll.
3.1.2. Der Beschwerdeführer legte in der erhobenen Beschwerde nicht dar, inwieweit er sich durch die Vorschreibung von auf die deutsche Rente entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung für beschwert erachtet. Seine Ausführungen beschränkten sich ausschließlich auf die (Rechts-) Frage der Entrichtung bzw. die Höhe der auf die türkische Alterspension entfallenden Krankenversicherungsbeiträge, wie er es auch in seinem Vorlageantrag vom 02.05.2014 zum Ausdruck brachte. Er führte in ihm unter anderem aus, dass es zu keinem Zeitpunkt unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der österreichischen und deutschen Rentenbezüge gegeben habe und diese auch nicht Bestandteil von Beschwerden gewesen seien.
Da der Beschwerdeführer den Spruchpunkt I. des Erstbescheides vom 19.02.2014 unbekämpft ließ, verpflichtete die belangte Behörde ihn zu Recht, Beiträge zur Krankenversicherung von der deutschen Rente gemäß § 73a ASVG zu entrichten.
Zu Spruchpunkt A) 2.:
4. Spruchpunkt II. des Bescheides vom 17.04.2014 - Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung für die Rente aus der Türkei:
4.1. Rechtliche Grundlagen:
4.1.1. Der mit "Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) überschriebene § 73 ASVG (in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2007) lautete - auszugsweise - wie folgt:
"(1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar
1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5 %,
2. ...
der auszuzahlenden Leistung. ... .
(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 51e) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.
(2) ...
Mit dem am 01.01.2016 in Kraft getretenen Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wurde der Prozentsatz in der Z 1 des § 73 Abs. 1 auf 5,1 % erhöht und der Abs. 1a aufgehoben.
4.1.2. § 73a ASVG lautete in der für den relevanten Beitragszeitraum vom 01.11.2012 bis 31.12.2015 maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 102/2010 - auszugsweise - wie folgt:
(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
-
der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
-
der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
-
eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.
(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
(3) ... .
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 - SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162, erhielt § 73a Abs. 1 ASVG mit Wirksamkeit ab 01.01.2016 folgende Fassung:
"§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
-
der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
-
der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
-
eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist."
4.1.3. Die Gesetzesmaterialien (900 BlgNR 25. GP S 18 f) begründen diese Änderung wie folgt:
"Zu Art. 1 Z 18 (§ 73a Abs. 1 ASVG): Der vorliegende Novellierungsvorschlag dient der redaktionellen Klarstellung der durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, eingeführten Bestimmung betreffend Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten. Demnach sind Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Renten zu dem Zeitpunkt fällig sind, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers (etwa quartalsweise oder halbjährlich Auszahlungen), nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist."
4.2. Es ist nicht strittig, dass die türkische Alterspension des Beschwerdeführers iSd § 73a Abs. 1 ASVG von dem auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, BGBl. I Nr. 219/2000, erfasst ist und der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hat. Strittig ist auch nicht, dass die türkischen Renten betreffend den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2016 nach Maßgabe der dem Schreiben der D. Bank AG vom 21.06.2016 angeschlossenen Liste des türkischen Sozialversicherungsträgers über die Pensionseingänge an den "Buchungstagen" ausgezahlt wurden bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen der Türkei auszuzahlen waren, sodass die aus der türkischen Rente resultierenden österreichischen Krankenversicherungsbeiträge nach § 73a Abs. 1 letzter Satz ASVG aus dem Blickwinkel der oben wiedergegebenen Fassungen fällig waren.
4.3. Strittig ist die Höhe der aus der türkischen Rente resultierenden österreichischen Krankenversicherungsbeiträge. Dazu verweist § 73a Abs. 1 ASVG auf § 73 Abs. 1 ASVG, wonach bei Personen nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG von jeder auszuzahlenden Pension ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Was "auszuzahlen" ist, hängt im konkreten Fall von den türkischen gesetzlichen Bestimmungen (allenfalls unter Heranziehung von einschlägigen Abkommen) ab.
4.4. Für die Beurteilung der Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrags kommt es auf die Höhe der türkischen "Anspruchsrente" an. Für die Beurteilung der Fälligkeit des österreichischen Krankenversicherungsbeitrags kommt es nach der ab 1. Jänner 2016 geltenden Rechtslage auf den Zeitpunkt an, zu dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist (§ 73a Abs. 1 letzter Satz ASVG). Für die Rechtslage vor dem 1. Jänner 2016 richtete sich die Fälligkeit der österreichischen Krankenversicherungsbeiträge hingegen nach dem Zeitpunkt, zu dem die ausländischen Renten vom türkischen Träger ausgezahlt (das heißt im vorliegenden Fall dem Konto des Beschwerdeführers lt. Liste des türkischen Sozialversicherungsträgers gutgeschrieben) wurden.
Sowohl die Höhe der türkischen Anspruchsrente als auch deren Fälligkeit ist iSd § 73a Abs. 2 ASVG vom Pensionsversicherungsträger (allenfalls unter Heranziehung von einschlägigen Abkommen) zu ermitteln bzw. vom zuständigen Krankenversicherungsträger in dem auf Antrag durchgeführten Feststellungsverfahren festzustellen. Erst wenn die nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlenden Rentenbeträge feststehen, ist es dem österreichischen Versicherungsträger möglich, die Krankenversicherungsbeiträge nach § 73 Abs. 1 ASVG zu berechnen.
Im Verhältnis zur Türkei ist festzuhalten, dass sich aus den über soziale Sicherheit geschlossenen Abkommen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Höhe der türkischen Anspruchsrente in irgendeiner Weise durch bestimmte Umrechnungsvorschriften beeinflusst würde. Das multilaterale, ua mit der Türkei abgeschlossene Europäische Abkommen über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977 idF BGBl. III Nr. 30/2013, enthält im Kapitel 2 Bestimmungen über "Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten"), die durch die Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977 idF BGBl. III Nr. 30/2013, näher ausgestaltet wurden. Bei der Zahlung insbesondere von Rentenleistungen unterscheidet Art. 46 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung zwischen unmittelbar an den Leistungsempfänger geleisteten Zahlungen und solchen, die nicht unmittelbar, sondern im Wege einer Verbindungsstelle oder über den Träger des Wohnortes erfolgen. Für die zuletzt genannte Zahlweise sieht Art. 49 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung vor, dass der dem Leistungsempfänger gebührende Betrag in die Währung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, zu dem Kurs umgerechnet wird, zu dem der nach Art. 48 der Zusatzvereinbarung gezahlte Betrag der Zahlstelle gutgeschrieben worden ist. Für unmittelbare Zahlungen wie den verfahrensgegenständlichen findet sich in Art. 46 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung indes lediglich die Anordnung, dass der leistungspflichtige Träger davon den Träger des Wohnortes unterrichtet. Eine Vereinbarung über die Durchführung von Überweisungen iSd Art. 68 Abs. 3 des genannten Europäischen Abkommens wurde zwischen den Vertragsstaaten bisher nicht getroffen. Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkei über Soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000, bestimmt, dass Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die einer in Art. 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei einem Wohnort des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen sind. Nach dem den Zahlungsverkehr behandelnden Art. 29 Abs. 1 des genannten bilateralen Abkommens leisten die Träger eines Vertragsstaates, die Zahlungen an Berechtigte vorzunehmen haben, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, mit befreiender Wirkung in der Währung des ersten Vertragsstaates. Eine Zahlungsvereinbarung iSd Art. 29 Abs. 2 des genannten bilateralen Abkommens über die Überweisung der zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Beträge wurde zwischen den Vertragsstaaten bisher nicht getroffen.
4.5. Die von § 73a ASVG vorgesehene Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln setzt eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraus. Weder das Europäische Abkommen noch das bilaterale Abkommen beinhalten Regeln darüber, wie ausländische Anspruchsrenten zum Zwecke der inländischen Beitragsbemessung umzurechnen wären.
§ 73 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass "von jeder auszuzahlenden Pension" ein bestimmter Prozentsatz einzubehalten ist. Ist der Wert dieser auszuzahlenden Anspruchspension in einer ausländischen Währung angegeben, so ist - ähnlich der Bewertung eines Sachbezugs - ihr Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen, zu dem sie auszuzahlen ist. Nach beiden hier zu beurteilenden Rechtslagen ist daher - unbeschadet der unterschiedlichen Bestimmungen über die Fälligkeit der Beiträge - ausgehend von den nicht bestrittenen Feststellungen über die monatliche türkische Altersrente ("brutto für netto") im Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2016 der ausländische Rentenbetrag zum offiziell verlautbarten Umrechnungskurs des Tages umzurechnen, an dem der Rentenbetrag nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen war.
4.6. Strittig ist nicht, dass dem Beschwerdeführer nach den türkischen gesetzlichen Regelungen seine Rente an sich am 25. des jeweiligen Monats auszuzahlen war, auch wenn einzelne Auszahlungen tatsächlich erst nach diesem "Auszahlungstag" erfolgten (z. B. am 28.11.2014 oder am 27.02.2015) oder es für vergangene Zeiträume zu einer Nachzahlung der Rente kam; so wurde auf dem bei der D. Bank AG geführten Konto des Beschwerdeführers am "Buchungstag" 28.05.2013 ein umgerechneter Euro-Betrag in der Höhe von € 1.800,94 gut geschrieben. Entscheidend bleibt, dass der türkische Sozialversicherungsträger die monatlichen Rentenleistungen am 25. des Kalendermonats auszahlen musste bzw. muss. An diesem gesetzlich vorgegebenen "Auszahlungstag" war die ("brutto für netto" ausbezahlte) monatliche türkische Altersrente zum offiziell verlautbarten Umrechnungskurs dieses Tages umzurechnen.
Da dem Beschwerdeführer am "Auszahlungstag" bzw. am 25. des Monats seine türkische Rente zur Verfügung stehen muss(te), war die Rentenleistung, wenn der Auszahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fiel, an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag anzuweisen und dieser Werktag als für die Festlegung des Referenzkurses maßgebender Umrechnungstag zugrunde zu legen.
4.7. Beitragspflicht "bis der Beitrag neu bestimmt wird":
Mit Bescheid vom 17.04.2014 (Beschwerdevorentscheidung) wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Bezuges einer Rentenleistung aus der Türkei verpflichtet, ab 01.10.2011 (bzw. verfahrensgegenständlich ab 01.11.2012) bis 31.12.2013 sowie ab 01.01.2014 "bis der Beitrag neu bestimmt wird" Beiträge zur Krankenversicherung in der angeführten Höhe zu entrichten.
Damit blieb das Ende, bis zu dem die Krankenversicherungsbeiträge zu leisten sind, offen. Auch wenn das Ende der Leistungspflicht - in Ermangelung eines datumsmäßig befristeten Abspruchs - an sich mit dem Zeitpunkt der Entscheidung (des Bundesverwaltungsgerichtes) zusammenfällt (vgl. das Erk. vom 17.05.1984, Zl. 83/08/0022), waren die Beiträge zur Krankenversicherung für die Rente aus der Türkei gemäß § 73a ASVG bis April 2016 vorzuschreiben. Denn die D. Bank AG teilte die im Auftrag des türkischen Sozialversicherungsträgers überwiesenen, auf dem Konto des Beschwerdeführers in Euro-Beträgen ausgewiesenen Rentenleistungen bis zum Buchungsdatum 19.04.2016 mit.
Die gegenständliche Entscheidung entfaltet jedoch ihre Wirkung über den Zeitpunkt April 2016 bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage hinaus.
4.8. Die Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Bezug seiner ausländischen türkischen Pension entstanden sind, können bei der Umrechnung der Auslandspension in die österreichische Pension bzw. bei der Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge von der umgerechneten österreichischen Pension keine Berücksichtigung finden. Solche Aufwendungen (wie beispielsweise Kontoführungsspesen oder Spesen bei einer Überweisung) erwachsen aus der Verwendung der ausländischen Pensionsleistung und sind daher ebenso wenig als Abzug zu berücksichtigen wie allfällige gleichartige, einem österreichischen Pensionisten erwachsende Spesen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühe