Entscheidungsdatum
14.08.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W271 2011967-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Norbert Wiesinger, Rudolfsplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 14.07.2014, Zl. M1.11/2012-50, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 14.07.2017 stellte die Telekom-Control-Kommission ("TKK" oder "belangte Behörde") gemäß § 36 Abs. 2 TKG 2003 fest, dass der Markt für "Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten der XXXX" ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt sei (Spruchpunkt A.1.) und dieser das geografische Gebiet innerhalb der Republik Österreich umfasse, in dem die Beschwerdeführerin die Leistung "Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten der XXXX" erbringt (Spruchpunkt A.2.).
Festgestellt wurde weiters, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt B.). Gemäß § 37 Abs. 1 TKG 2003 wurden der Beschwerdeführerin daher mehrere spezifische Verpflichtungen auferlegt. Darunter auch jene, dass für die genannten Leistungen gemäß § 42 TKG 2003 ab dem auf die Zustellung folgenden Monatsersten ein maximales Entgelt pro Minute in der Höhe von Cent 0,137 in der Peak-Zeit und Cent 0,085 in der Off-Peak-Zeit gelte (Spruchpunkt C.2.).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23.07.2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Der belangten Behörde wurde die Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 13.07.2018 zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Am 13.07.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben, das sie als "Zurückziehung der Bescheidbeschwerde" bezeichnete. Darin führte sie aus, die gegen den Bescheid der TKK vom 14.07.2014, M 1.11/12-50 gerichtete Beschwerde zurückzuziehen. Somit konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 13.07.2018 zurückgezogen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 121a Abs. 2 TKG 2003 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Mit Eingabe vom 13.07.2018 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel über die Erklärung der - rechtsanwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde zurückziehen zu wollen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Entgeltfestlegung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W271.2011967.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018