TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/25 99/06/0026

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;

Norm

BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1. der S Ges.m.b.H. & Co KG in M und 2. des DI J in M, beide vertreten durch Dr. W und Mag. G, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Jänner 1999, GZ 03-12.10 M 121-99/6, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. DI H KG in M, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in F, 2. Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen von insgesamt S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.460,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem bei der erstinstanzlichen Behörde am 2. Februar 1996 eingelangten Baugesuch vom 31. Jänner 1996 kam die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der Baubewilligung zwecks Errichtung eines Recycling- und Mischanlagencenters auf einem Grundstück im Gemeindegebiet ein, das ua. an die Grundstücke Nr. 774/2 und Nr. 1400 (Weg) derselben Katastralgemeinde grenzt. (Ein früherer Antrag auf Erteilung einer Widmungsbewilligung und einer Baubewilligung war mit Eingabe vom 31. Jänner 1996 zurückgezogen worden.)

Mit Erledigung der erstinanzlichen Behörde vom 23. Februar 1996 (berichtigt mit weiterer Erledigung vom 27. Februar 1996 hinsichtlich der Bezeichnung der Katastralgemeinde) wurde eine Bauverhandlung für den 7. März 1996 anberaumt. Beide Erledigungen wurden den Gemeindeakten zufolge durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht.

In der Bauverhandlung vom 7. März 1996 erhob die Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, gegen die begehrte Baubewilligung "die gleichen Einwendungen wie in diesem Verfahren in der Verhandlung am 24.01.1995". Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass die Bauwerberin im Rahmen der am selben Tag (zuvor) durchgeführten Gewerbeverhandlung ein geändertes Projekt eingereicht habe, insbesondere "mit Energieversorgung durch Erdgas" und es werde daher ersucht, vorweg klarzustellen, welches Projekt nunmehr tatsächlich dem Bewilligungsverfahren zugrundeliege. Die nunmehrigen Pläne seien offensichtlich erst im Februar dieses Jahres eingereicht worden und seien, wie eine oberflächliche Einsicht ergäbe, offensichtlich ident mit den "seinerzeit eingereichten" und (damals) vom Sachverständigen als unzureichend bezeichneten Plänen (Anmerkung: dieser Hinweis bezieht sich, wie den Verwaltungsakten weiters zu entnehmen ist, auf ein früheres Verfahren).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 1. Juli 1998 wurde der Bauwerberin die angestrebte Baubewilligung mit verschiedener Vorschreibungen erteilt (darunter, dass die verkehrstechnische Aufschließung ausschließlich von einer näher bezeichneten Bundesstraße "über die bestehende Industriestraße - Grundstücke Nr. 530 (Eigentümer: Gemeinde M) und Nr. 1400 (Eigentümer: G) einer näher bezeichneten Katastralgemeinde zu erfolgen habe). Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthält weiters das Vorbringen der verschiedenen Nachbarn und auch die Entscheidung hierüber. Soweit vorliegendenfalls erheblich, heißt es im Spruch des angefochtenen Bescheides ein namentlich genannter Rechtsanwalt habe sich als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin gegen die beantragte Baubewilligung ausgesprochen und habe die gleichen Einwendungen erhoben, wie von ihm in der Widmungs- und Bauverhandlung am 24. Jänner 1995 vorgebracht worden seien. Diesbezüglich werde seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt, dass in jener Verhandlung folgende Einwendungen getätigt worden seien:

"1. Widmung: Dr. ..., als Vertreter der ...

(Erstbeschwerdeführerin) (Vollmacht gem. § 10 AVG bzw. § RAO erteilt) hat angegeben, dass er sich gegen die Widmung ausspricht,

1.1. da laut den eingereichten Plänen die Zufahrt und die Abfahrt über im Eigentum dieser Firma stehende Grundstücke verlaufen würde und verweist darauf, dass somit die gemäß § 1 Abs. 2 Stmk. BO vorgesehene Zufahrtsmöglichkeit nicht gegeben ist. Eine Zustimmung der Benützung dieser Grundstücke durch den Widmungswerber von Seiten des Eigentümers liegt nicht vor und wird auch nicht erteilt (siehe Stellungnahme der S vom 09.12.1994). Weiters verweist Dr. ... darauf, dass zwar ein Auszug aus der Katastermappe vorliegt, jedoch Nachbargrundstücke und deren Eigentümer nicht ausweist. Eigentümer des am Übersichtsplan (M 1:500) ersichtlichen schmalen Grundstreifens entlang des Widmungsgrundstückes ist die A Ges. mbH & Co KG und würde bei Erteilung dieser Widmungsbewilligung diese Grundflächen vom Widmungswerber benutzt werden, wobei es der Baubehörde obliegt, die Eigentumsfrage und die Beeinträchtigung fremden Eigentums durch eine Widmungsbewilligung zu prüfen und zu klären; diesbezüglich wird auf die Entscheidung des VwGH zu Slg. 6833 oder 119967 verwiesen, wonach diese Einwendungen des Nachbarn nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist. Der Widmungswerber hat auch nicht vorgebracht, dass er hinsichtlich der Benützung dieses Grundstückes eine Zustimmung des Eigentümers erhalten hat.

1.2. Weiters wird darauf verwiesen, dass für das Grundstück weder eine Aufschließung hinsichtlich der Stromversorgung noch betreffend einer Abwasserbeseitigung besteht und ist eine solche Aufschließung auch nicht gewährleistet. Was die Stromversorgung betrifft, so besteht zwar ein Trafo am Nachbargrundstück 774/2 der KG ..., wobei einem Anschluss der Stromversorgung von diesem Trafo nicht zugestimmt wird. Dies betrifft insbesondere die allfällige Verlegung von Leitungen über dieses Grundstück zum Widmungsgrundstück.

1.3. Weiters wird darauf verwiesen, dass sich das Widmungsgrundstück im Wasserschutzgebiet befindet.

     1.4. Dr. ... führt weiters an, dass das Grundstück Nr. 1400 im

Alleineigentum der Fa. ... (Erstbeschwerdeführerin) steht und vom

Widmungswerber das Bestehen von Servitutsrechten hinsichtlich dieser Grundstücksflächen nicht einmal behauptet wurden, tatsächlich solche Servitutsrechte auch nicht bestehen und sich auch keine solche aus dem Grundbuchsstand ergeben.

2. Bauverhandlung: Dr. ... als Vertreter der Fa. ... (Erstbeschwerdeführerin) führte für die genannte Firma als Nachbar und direkter Anrainer nachstehende Einwendungen an:

2.1. Offensichtlich liegt keine Zustimmungserklärung der Grundeigentümer vor und sind auch die Baupläne und die Baubeschreibung vom Grundeigentümer nicht unterfertigt.

2.2. Es liegen zum heutigen Tage keine der Bauordnung entsprechende Baupläne und keine ausreichende Baubeschreibung der geplanten Objekte vor.

2.3. Vor rechtskräftiger Widmungsbewilligung darf jedenfalls eine Baubewilligung nicht erteilt werden.

2.4. Bei allfälliger Anhebung des Geländes ist sicherzustellen, dass keine Ableitung von Oberflächenwässer auf das Nachbargrundstück 774/2 erfolgen darf.

2.5. Das Bauvorhaben beansprucht sowohl hinsichtlich der Zufahrt als auch hinsichtlich der vorgesehenen Aus- und Einfahrten Eigentum der genannten Firma betreffend das Grundstück Nr. 1400 der KG ... Dies ist nach aktueller Judikatur des VwGH als öffentlich-rechtliche Einwendung zu prüfen (Slg 403/739.6. Bezogen auf die Grundstücke 1400 und 774/2 sind die gesetzlichen Mindestabstände allfälliger Bauwerke zur Grundstücksgrenze einzuhalten."

Weiters habe dieser Rechtsanwalt in der Bauverhandlung vom 7. März 1996 ein weiteres Vorbringen erstattet (es folgt die Wiedergabe dieses Vorbringens).

Über diese Einwendungen sei folgendermaßen zu entscheiden:

Zu den Punkten 1.1. und 1.4.: Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (BauG) sei zu prüfen, ob für den Bauplatz eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit gegeben sei. Vorliegenfalls bestehe eine mindestens 5 m breite und ausreichend asphaltierte Straße, welche schwerlastmäßig ausgebildet sei und ständig von Industriefahrzeugen (beispielsweise Lkw mit Hänger) befahren werde. Diese Straße führe unmittelbar an der südlichen Grenze des zu bebauenden Grundstückes vorbei. Die Straße sei somit für das Befahren von Fahrzeugen aller Art geeignet. Der Umstand, dass diese Straße (auch) auf dem Grundstück Nr. 1400 verlaufe, welche sich im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin befinde, sei vorliegendenfalls nicht von Belang. Es erwachse dem Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht, dass für ein Baugrundstück eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Das zu bebauende Grundstück sei seit über 30 Jahren über die bestehende Straße erreicht worden, weshalb zweifellos eine Servitut bestehe. Ob eine Servitutsverletzung durch die künftige Benützung der Straße auf welche Art auch immer erfolge, stelle eine privatrechtliche Einwendung dar und begründe kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Das BauG enthalte nirgends eine Bestimmung, "in welcher das Eigentumsrecht einer Straße eine Baubewilligung verhindern könnte". Ebenfalls sei die Frage, ob ein Widmungswerber berechtigt sei, eine Zufahrt zu benützen, "kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht", ein solcher Einwand stelle vielmehr eine zivilrechtliche Einwendung dar. Weiters sei darauf zu verweisen, dass die Bestimmung des § 5 BauG hinsichtlich der Beschaffenheit von Bauplätzen dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittle. Die Einwendungen Nr. 1.1. und 1.4. würden auf den Zivilrechtsweg verwiesen, wobei anzuführen sei, dass eine gütliche Einigung an Ort und Stelle nicht zu erreichen gewesen sei.

Die Einwendungen zu Pkt. 1.2. seien zurückzuweisen. Betreffend der Stromversorgung liege eine Stellungnahme für Stromversorgungsunternehmen vor, in welchem die erforderlichen Maßnahmen vorgeschrieben würden. Sollten diesbezüglich andere Vereinbarungen bestehen, seien diese ebenfalls privatrechtlicher Natur und auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Die Wasserversorgung werde durch die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde sichergestellt. Die Abwasserbeseitigung sei durch den öffentlichen Schmutzkanal der Gemeinde sichergestellt.

Die Einwendung Nr. 1.3. sei mangels eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes zurückzuweisen. Dazu sei jedoch anzuführen, dass sich das zu bebauende Grundstück nicht im Wasserschutzgebiet sondern im Wasserschongebiet befinde und für die Errichtung eines Recycling- und Mischanlagencenters durch die Bauwerberin ein rechtskräftiger Wasserrechtsbescheid vorliege.

Die Einwendung Nr. 2.1. sei mangels eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes zurückzuweisen. Im Übrigen seien die Einreichunterlagen von der Grundeigentümerin unterfertigt worden. Die Einwendung Nr. 2.2. werde zurückgewiesen, weil diese kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zum Gegenstand habe. Die Frage, ob entsprechende Baupläne und ausreichende Baubeschreibungen vorlägen, sei Sache der zuständigen Behörde.

Die Einwendung Nr. 2.3. sei zurückzuweisen, weil nach dem BauG eine getrennte Widmungs- und Baubewilligung nicht mehr vorgesehen sei.

Der Einwendung 2.4. werde stattgegeben. Es dürften keine Oberflächenwässer auf das Nachbargrundstück Nr. 774/2 abgeleitet werden. Es seien die Vorschreibungen in einem näher bezeichneten Wasserrechtsbescheid einzuhalten.

Zur Einwendung Nr. 2.5. werde auf die Entscheidung zu den Einwendungen Nr. 1.1. und Nr. 4.1. verwiesen.

Der Einwendung Nr. 2.6. werde stattgegeben; es seien die Bauwerke unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände zu errichten.

Die ergänzenden Einwendungen in der Verhandlung vom 7. März 1996 seien abzuweisen, weil die Bauwerberin konkrete und ausreichende Projektunterlagen eingereicht habe. Auch sei die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung in im Betrieb des gegenständlichen Recycling- und Mischanlagencenters mit einem näher bezeichneten Bescheid erteilt worden.

Dem Ersuchen des einschreitenden Rechtsanwaltes um Einsichtnahme in die vorliegenden Pläne sei während der Bauverhandlung am 7. März 1996 entsprochen worden.

Dagegen erhoben beide Beschwerdeführer Berufung, der mit Berufungsbescheid vom 3. August 1998 keine Folge gegeben wurde.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und nach Rechtsausführungen heisst es begründend weiters, hinsichtlich der Anregung der Beschwerdeführer, wonach die belangte Behörde das Gemeinderatssitzungsprotokoll dahingehend zu prüfen habe, ob der maßgebliche Teil der Begründung des abweisenden Berufungsbescheides im Sitzungsprotokoll enthalten sei, sei auszuführen, dass dem Auszug der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 21. Juli 1998 sehr wohl die Begründung für die Ablehnung dieser Berufung zu entnehmen sei. Daraus ergebe sich, dass der bekämpfte Berufungsbescheid formell rechtmäßig zustandegekommen sei.

Zu den Einwendungen hinsichtlich der Widmungsbewilligung sei festzuhalten, dass das gegenständliche Bauansuchen am 31. Jänner 1996, also nach Inkrafttreten des BauG, eingebracht worden sei. Bekanntlich sehe das BauG keine Widmungsbewilligung mehr vor. Alle mit der Widmung verbundenen Rechtsfragen der Bauplatzeignung seien im Baubewilligungsverfahren zu behandeln. Demzufolge sei es nicht möglich, irgendwelche Punkte, die in einer "ursprünglichen Widmungsverhandlung" festgestellt worden seien, nunmehr im gegenständlichen Bauverfahren, welches nach Inkrafttreten des BauG und daher ohne Durchführung einer Widmungsverhandlung abzuhandeln sei, wieder aufzurollen. Zudem handle es sich bei der Frage der Bauplatzeignung um kein in § 26 Abs. 1 BauG aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

Die Abwasserbeseitigung sei im Baubewilligungsbescheid eindeutig geregelt. Es werde auch nicht näher ausgeführt, worin sich die Beschwerdeführer diesbezüglich verletzt erachteten.

Die Beschwerdeführer brächten weiters vor, dass die Zufahrt vom öffentlichen Verkehrsnetz aus nicht gegeben sei. Nach § 5 Abs. 1 Z. 6 BauG werde aber nur ein geeigneter Anschluss an das öffentliche Wegenetz gefordert, auch ein Servitutsweg sei daher als ausreichend anzusehen. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf besitze, dass für das Widmungsgrundstück eine Zufahrt bestehe. Die Einwendung, der Bauwerber dürfe eine bestimmte Verkehrsfläche nicht benützen, stelle daher eine privatrechtliche Einwendung dar. Ebenso die Behauptung einer Servitutsüberschreitung. Dieser Einwand könne daher keinesfalls zur Behebung des bekämpften Bescheides führen (wurde näher ausgeführt).

Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, seien die Pläne bei der Bauverhandlung am 7. März 1996 aufgelegen. Die Grundeigentümerin habe mit ihrer eigenhändigen Unterschrift am Einreichplan, der bei dieser Bauverhandlung vorgelegen sei, unterschrieben. Sämtliche Pläne und Baubeschreibungen enthielten den Vermerk, dass diese der Bauverhandlung am 7. März 1996 vorgelegt seien. Auch sei ersichtlich, dass die vorliegenden Unterlagen mit dem erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid vom 1. Juli 1998 genehmigt worden seien. Da keine neuerlichen Pläne vorgelegt worden seien und die ursprünglich eingereichten Pläne, die der Bauverhandlung zugrunde gelegen seien, bewilligt worden seien, sei es auch nicht möglich, dass die Grundeigentümerin auf anderen Plänen, die überhaupt nicht existierten, eine Unterschrift hätte leisten müssen. Daher sei auch dieser Einwand der Beschwerdeführer verfehlt, worüber hinaus noch festzuhalten sei, dass auch diesbezüglich dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin zustehe.

Auch sei darauf hinzuweisen, dass im gewerberechtlichen Verfahren unter Umständen andere Pläne und Unterlagen erforderlich seien als im Bauverfahren. Es könne daher nicht, wie die Beschwerdeführer vermeinten, der Schluss gezogen werden, dass dann, wenn in einem gewerberechtlichen Verfahren Unterlagen nicht ausreichend seien, dies auch für das Bauverfahren zu gelten habe.

Dagegen richtet sich die vorliegenede Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Bauwerberin hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als kostenpflichtig als unzulässig zurückweisen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In den Verwaltungsakten befinden sich beglaubigte Auszüge der Protokolle über die Sitzungen des Gemeinderates vom 21. Juli 1998 (in welcher der Berufungsbescheid beschlossen wurde) und vom 12. November 1998 (betreffend die Genehmigung des Protokolles vom 21. Juli 1998). Auf Grund dessen vermag sich der Verwaltungsgerichtshof den (nicht näher begründeten) Mutmaßungen in der Beschwerde nicht anzuschließen, die Berufungsbehörde hätte (möglicherweise) die Begründung des Berufungsbescheides nicht mitbeschlossen.

Verfahrensgegenständlich ist das Baugesuch vom 31. Jänner 1996, das am 2. Februar 1996 eingebracht wurde (wobei gesondert, wie in obiger Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, ein früheres Gesuch zurückgezogen wurde). Es besteht daher kein Zweifel, dass vorliegendenfalls das Stmk. Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (kurz: BauG), anzuwenden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Abs. 1 BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1.

die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

2.

die Abstände (§ 13);

3.

den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);

4.

die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);

5.

die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

6.

die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

Die Vorschriften des § 5 Abs. 1 BauG betreffend die Sicherstellung einer geeigneten Zufahrtsmöglichkeit bzw. auch einer entsprechenden Abwasserentsorgung (als Kriterien der Bauplatzeignung), auf die sich die Beschwerdeführer der Sache nach berufen, vermitteln dem Nachbarn, wie sich aus § 26 Abs. 1 BauG (e contrario) ergibt, keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Zur Klarstellung ist diesbezüglich noch ergänzend anzufügen, dass eine allenfalls unzutreffend erfolgte Bejahung der Frage der Zufahrtsmöglichkeit (unrichtige Annahme, es bestehe eine entsprechende Servitut) die Klärung dieser Frage im ordentlichen Rechtsweg nicht zu präjudizieren, insbesondere nicht eine allenfalls erforderliche Servitut zu schaffen oder eine angeblich privatrechtlich erforderliche, aber nicht erteilte Zustimmung der Beschwerdeführer zu ersetzen vermag (dem Beschwerdevorbringen zufolge ist ohnedies bereits ein entsprechendes Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig).

Mit der Frage der Zustimmung der Grundeigentümerin und dem Einwand, diese hätte die neuen Pläne nicht unterschrieben, hat sich bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid näher auseinander gesetzt. Die Ausführungen in der Beschwerde, die jegliche konkrete Auseinandersetzung mit dieser Argumentation der belangten Behörde unterlassen, geben keinen Anlass, diese Beurteilung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und zeigen jedenfalls keine Verletzung eines in § 26 Abs. 1 BauG genannten Nachbarrechtes auf.

Daraus folgt zusammenfassend, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen (was aber für sich allein, entgegen der Annahme einer Gegenschrift der Bauwerberin, nicht zur Zurückweisung - statt zur Abweisung - der Beschwerde zu führen hätte). Davon ausgehend, können nach den Umständen des Beschwerdefalles folgende, bislang unerörtert gebliebenen Aspekte ungeprüft bleiben: In der Beschwerde bezeichnen sich - beide - Beschwerdeführer als "direkte Nachbarn und Anrainer". Der Aktenlage zufolge stünden aber die Grundstück Nr. 774/2 und Nr. 1400 (Weg) nur im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers, der allerdings - wieder der Aktenlage zufolge beurteilt - trotz Kundmachung der Bauverhandlung keine Einwendungen erhoben hatte (was bei Richtigkeit dieser Sachverhaltsgrundlage bedeuten würde, dass er gemäß § 27 Abs. 1 BauG die Parteistellung verloren hätte); die Erstbeschwerdeführerin hingegen hatte zwar Einwendungen erhoben, nach dem zuvor Gesagten ist allerdings ihre Nachbareigenschaft fraglich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060026.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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