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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung eines neuerlichen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Zurückweisung früherer gleichartiger Anträge mangels Legitimation; Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte; Hinweis auf die Nichtbehandlung weiterer derartiger EingabenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Beschluss vom 26. Februar 2018, G17-18/2018-5, wies der Verfassungsgerichtshof den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag des rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellers auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in §35 AußStrG und in §366 Abs1 ZPO, den Antrag, dem auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie den Antrag auf "Aussetzung" des zur Zahl ************ beim Landesgericht St. Pölten anhängigen Rekursverfahrens mit näherer Begründung zurück.
2. Den am 23. März 2018 eingebrachten Antrag des rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des zu G17-18/2018 protokollierten Verfahrens wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Juni 2018, G17-18/2018-9, mit näherer Begründung zurück.
3. Mit Beschluss vom 15. Juli 2018, G17-18/2018-12, wies der Verfassungsgerichtshof den am 10. Juli 2018 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag des zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Wiederaufnahme des zu G17-18/2018 protokollierten Verfahrens "zur Klärung in Unvorhersehbarkeit u.a." mit näherer Begründung ab.
4. Mit dem vorliegenden, beim Verfassungsgerichtshof am 3. August 2018 eingelangten Antrag begehrt der unvertretene Antragsteller abermals die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Wiederaufnahme des zu G17-18/2018 protokollierten Verfahrens "zur Klärung in Unvorhersehbarkeit w. unrichtiger Rechtsanw. bzw. Belehrung zu d. Angelegenh. u.a." ohne weitere Begründung.
5. Nach §86a Abs2 ZPO ist ein Schriftsatz unter anderem zurückzuweisen, wenn er "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft.
6. Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO: Der Verfassungsgerichtshof hat den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag des Antragstellers ebenso wie die wiederholten Anträge (auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Wiederaufnahme des zu G17-18/2018 protokollierten Verfahrens zurück- bzw. abgewiesen. Mit dem vorliegenden Antrag wiederholt der Antragsteller sein nicht weiter begründetes und sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte erschöpfendes Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Wiederaufnahme des zu G17-18/2018 protokollierten Verfahrens.
Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs2 und §86a Abs1 zweiter bis vierter Satz ZPO wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden.
7. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
8. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G17.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018