TE Vfgh Beschluss 2018/9/24 E3161/2018

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Legitimation; keine Genehmigung durch den für den Einschreiter gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit Schriftsatz vom 3. August 2018, eingelangt am 8. August 2018, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 20. Juni 2018, Z *****************, beim Verfassungsgerichtshof.

Mit Verfügung vom 10. August 2018 – zugestellt am 14. August 2018 – forderte der Verfassungsgerichtshof den für den Antragsteller bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er die Antragstellung genehmigt.

Mit Mitteilung vom 21. August 2018 teilte der gerichtliche Erwachsenenvertreter mit, dass er die Antragstellung nicht genehmigt.

Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. VfGH 11.6.2015, G188/2015 mwN).

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3161.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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