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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer durch einen Rechtsanwalt erhobenen, der Partei mangels einer für das Verfahren vor dem VfGH erteilten Vollmacht nicht zurechenbaren Beschwerde mangels Legitimation; Unzulässigkeit einer Kettenvollmacht; Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht für das verfassungsgerichtliche Verfahren ohne Bedeutung; Unzulässigkeit einer bedingt erhobenen BeschwerdeRechtssatz
Keine Zulässigkeit einer Vollmachtserteilung durch eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Person ("Kettenvollmacht")
Die Bestellung zur Verfahrenshelferin im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht bewilligten Verfahrenshilfe gemäß §8a VwGVG gilt nicht auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren.
Die Beschwerde ist im Übrigen auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil sie unter der Bedingung erhoben wird, dass der VfGH von einer Legitimation der einschreitenden Rechtsanwältin ausgeht. Dabei handelt es sich nicht um einen an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der VfGH eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Einer bedingten Beschwerde dieser Art fehlt ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Vertreter, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E2265.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019