RS Vfgh 2018/9/24 E2265/2018

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VwGVG §8a
VfGG §15 Abs2, §17 Abs2, §19 Abs3 Z2 lite
ZPO §30

Leitsatz

Zurückweisung einer durch einen Rechtsanwalt erhobenen, der Partei mangels einer für das Verfahren vor dem VfGH erteilten Vollmacht nicht zurechenbaren Beschwerde mangels Legitimation; Unzulässigkeit einer Kettenvollmacht; Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht für das verfassungsgerichtliche Verfahren ohne Bedeutung; Unzulässigkeit einer bedingt erhobenen Beschwerde

Rechtssatz

Keine Zulässigkeit einer Vollmachtserteilung durch eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Person ("Kettenvollmacht")

Die Bestellung zur Verfahrenshelferin im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht bewilligten Verfahrenshilfe gemäß §8a VwGVG gilt nicht auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren.

Die Beschwerde ist im Übrigen auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil sie unter der Bedingung erhoben wird, dass der VfGH von einer Legitimation der einschreitenden Rechtsanwältin ausgeht. Dabei handelt es sich nicht um einen an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der VfGH eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Einer bedingten Beschwerde dieser Art fehlt ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG.

Entscheidungstexte

  • E2265/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2018 E2265/2018

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Vertreter, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2265.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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