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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3 impl;Rechtssatz
Dass der Fremde bei der Beschwerdeverhandlung nicht anwesend war und daher von der erkennenden Richterin des VwG nicht selbst einvernommen werden konnte, darf ihm am Boden der Vertagungsbitte, es sei noch nicht zur Ausstellung der beantragten Wiedereinreisebewilligung nach § 27a FrPolG 2005 gekommen, jedenfalls nicht angelastet werden. Die Ansicht des VwG, er sei "ohne triftigen Grund" nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen, erweist sich angesichts dieses Vertagungsgesuchs schon grundsätzlich als verfehlt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210129.L02Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018