RS Vwgh 2018/8/30 Ra 2018/21/0129

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs3 impl;
FrPolG 2005 §27a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §44;
VwGVG 2014 §45 Abs2;

Rechtssatz

Dass der Fremde bei der Beschwerdeverhandlung nicht anwesend war und daher von der erkennenden Richterin des VwG nicht selbst einvernommen werden konnte, darf ihm am Boden der Vertagungsbitte, es sei noch nicht zur Ausstellung der beantragten Wiedereinreisebewilligung nach § 27a FrPolG 2005 gekommen, jedenfalls nicht angelastet werden. Die Ansicht des VwG, er sei "ohne triftigen Grund" nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen, erweist sich angesichts dieses Vertagungsgesuchs schon grundsätzlich als verfehlt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210129.L02

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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