RS Vwgh 2018/8/30 Ra 2018/21/0111

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §22a
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1
FrPolG 2005 §83
FrPolG 2005 §83 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Bei mehrmaliger Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach § 83 FrPolG 2005 (idF vor dem FNG 2014) kann nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde. Der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch des UVS nach § 83 Abs. 4 FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183). Diese Rechtsprechung ist auf die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG 2014 und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu übertragen. Es kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des VwG nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 liegt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210111.L01

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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