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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Erkenntnisse der VwG werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210111.L01.1Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019