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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §52;Rechtssatz
Bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 handelt es sich um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP 2). Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer kommt in Anbetracht der Regelung des § 52 BFA-VG 2014 nicht in Betracht. Das ist auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210073.L01Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018