TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/25 97/07/0076

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §77;
WRG 1959 §83;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft X, vertreten durch den Geschäftsführer HD in Y, dieser vertreten durch Dr. Reinhard Kraler, Rechtsanwalt in Lienz, Johannesplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. März 1997, Zl. IIIa 1 - 13.682/1, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes und wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Wie den von der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft vorgelegten Satzungen - in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten liegen sie nicht ein, weshalb gemäß § 38 Abs. 2 VwGG von der Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Satzungen auszugehen ist - entnommen werden kann, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Wasserwerksgenossenschaft im Sinne des § 75 WRG 1934, deren Satzungen mit einem Rechtsakt des Reichsstatthalters von Kärnten im Jahre 1941 genehmigt worden waren. Als Zweck der Genossenschaft wird in den Satzungen die Errichtung, Benützung, Erhaltung und Erweiterung von Anlagen zur Wasserversorgung der "im angeschlossenen Wasserabnehmerverzeichnis ausgewiesenen" Baulichkeiten und Liegenschaften bezeichnet. An Genossenschaftsorganen ist in den Satzungen die Genossenschaftsversammlung und - infolge Streichung der Bestimmungen über den Genossenschaftsausschuss - der Geschäftsführer vorgesehen, der an Stelle des Ausschusses die Geschäfte des Ausschusses und des Obmannes zu führen hat, wenn die Genossenschaft "nicht mindestens aus acht Mitgliedern besteht".

Dem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Einlageblatt der Postzahl 2030 des Wasserbuches für den politischen Bezirk Lienz kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Reichsstatthalters von Kärnten vom 5. Mai 1941 die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Trinkwasserversorgungsanlage für fünf Anwesen in der Gemeinde Burgfrieden erteilt worden war. Nach der Beschreibung der Anlagen im Wasserbuch entspringt die Quelle auf Gp. 106/21 in einer Seehöhe von 1.000 m am bewaldeten Südhang eines näher genannten Berges und wird durch einen Stollen von 4,5 m Länge gefasst. Die Brunnenstube im Ausmaße von 2,0 m x 1,0 m ist mit einer Klärkammer, einer Entsorgungsanlage sowie einer Entleerung versehen, die Ergiebigkeit der Quelle beträgt 1,4 lit/sek. Die Ableitung von der Brunnenstube erfolgt in 6/4-zölligen, 380 m langen, nahtlosen Eisenröhren, führt durch die Gp. 106/21, 116/2, 117/1, 377, 120 und 133/1 zum betonierten, einkammrigen Hochbehälter mit 4 m3 Nutzinhalt, der mit den nötigen Armaturen ausgerüstet ist. Von diesem Hochbehälter führen Rohre in einer Länge von 563 m bis zu einer Entleerung am tiefsten Punkt, von welcher bis zum letzten Brunnen eine einzöllige Leitung verlegt ist.

Am 15. April 1993 sprach ein Genossenschaftsmitglied bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) vor und berichtete über die Errichtung der Wasserversorgungsanlage, die in den 80er Jahren von der Gemeinde Y übernommen worden sei, weil die Genossenschaftsmitglieder sich nicht dazu hätten durchringen können, die Anlage auf eigene Kosten zu sanieren. Es habe in den Jahren 1988 bis 1990 sodann die Gemeinde Y die Anlage saniert und zum Teil neue Leitungen verlegt und einen neuen Hochbehälter errichtet. Ein Wasserrechtsverfahren sei damals aber nicht durchgeführt worden.

Die am nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Gemeinde Y (MP) nahm über Aufforderung durch die BH zu dem vom Genossenschaftsmitglied bekannt gegebenen Sachverhalt schriftlich Stellung und berichtete, ein im Jahre 1974 vom Kulturbauamt Lienz erstelltes Projekt auf Grund eines Bittschreibens der Beschwerdeführerin vom 27. März 1986 und eines Gemeinderatsbeschlusses vom 20. Mai 1986 in den Jahren 1990 bis 1992 realisiert zu haben. Mündlich sei mit einem näher genannten Organwalter vereinbart worden, um Genehmigung erst nach Errichtung der Anlage einzureichen. Zwischenzeitig habe der Bürgermeister beim Kulturbauamt die Auskunft erhalten, dass es erforderlich sei, sämtliche angeschlossenen Objekte mit Wasserzählern zu versehen, was der Gemeinderat im Folgenden auch beschlossen habe.

Angeschlossen waren dieser Stellungnahme der MP Ablichtungen des Schriftverkehrs im Zusammenhang mit den von der MP berichteten Vorgängen und Projektsbestandteile aus dem Jahre 1974. Unter den vorgelegten Urkunden findet sich auch ein Schreiben vom 27. März 1986 an die MP, das als Absender im Briefkopf die Beschwerdeführerin nennt und die Unterschriften mehrerer physischer Personen trägt, bei denen es sich nach der Überschrift der Unterschriftenliste um sämtliche Mitglieder "der derzeit bestehenden Wasserwerksgenossenschaft" gehandelt habe. In diesem Schreiben wird über die Geschichte der Wasserversorgungsanlage berichtet und ausgeführt, dass mit Einverständnis "der Betreiber" weitere Liegenschaften zusätzlich angeschlossen worden seien, bis es schließlich zu Versorgungsengpässen gekommen sei. Es habe sich schließlich die MP des Problems angenommen und im Jahre 1973 über das Kulturbauamt Lienz ein neues Projekt erarbeiten lassen, dessen Realisierung aber daran gescheitert sei, dass durch die bestehende Wasserwerksgenossenschaft keine Einigung zustande gekommen sei. Weitere bauliche Maßnahmen hätten in der Folgezeit die Wasserversorgung prekär werden lassen, was alle Beteiligten bewogen habe, mit der Bitte an die MP heranzutreten, die Wasserversorgung in Burgfrieden zu übernehmen. Daran schließt folgender Text an:

"Nachangeführte Rechtsnachfolger der bestehenden Wasserwerksgenossenschaft Burgfrieden erklären mit ihrer Unterschrift, der Auflösung dieser Wasserwerksgenossenschaft Burgfrieden zuzustimmen und gleichzeitig die Übernahme der Wasserversorgung Hintenthal durch die Gemeinde Y zu beantragen.

Weiters befürworten auch die Eigentümer der nachträglich angeschlossenen Objekte mit ihrer Unterschrift die Übernahme der Wasserversorgung Hintenthal durch die Gemeinde Y."

Ebenso angeschlossen war der Stellungnahme der MP die Ablichtung einer Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der MP vom 20. Mai 1986, welcher entnommen werden kann, dass nach Verlesung des Ansuchens "der Wasserwerksgenossenschaft Burgfrieden" vom 27. März 1986 der Gemeinderat der MP den Beschluss fasste, der Übernahme der Wasserversorgungsanlage Hintenthal grundsätzlich unter der Auflage zuzustimmen, dass die bisherige Wasserwerksgenossenschaft Burgfrieden einstimmig ihre Auflösung beschließt und dass die bisherige Anlage zur Gänze in das Eigentum der Gemeinde übergeht, wobei weitere Details im Zuge der Projektsüberarbeitung noch abzuklären wären.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 1993 legte die MP Projektsunterlagen für die Wasserversorgungsanlage Burgfrieden ("Erweiterung") mit dem Ersuchen um wasserrechtliche Genehmigung "und Überprüfung" vor. Im Ausführungsbericht des vom Kulturbauamt Lienz verfassten Projektes heißt es, dass die MP die Wasserversorgungsanlage von der Beschwerdeführerin im Jahre 1986 übernommen und in den Jahren 1990/91 durch den Bau eines Hochbehälters und neuer Leitungsstränge saniert habe. Die Quelle entspringe auf Gp. 106/21 in einer Seehöhe von 992 m als Schichtquelle eines Quellverbandes an einem sehr steilen, von Hochwald bestandenen Südhang. Die Fassung der Schichtquelle sei durch einen handgemauerten Stollen mit anschließender Quellstube erfolgt gewesen, wobei das Wasser in eine Klärkammer und über eine Marmorsteinpackung zwecks Entsäuerung geleitet und durch ein 6/4-zölliges Eisenrohr abgeführt worden sei. Im Verlaufe der Sanierungsarbeiten durch die MP sei die Marmorsteinpackung erneuert und eine Nirostatür eingesetzt worden. Die Zuleitung zum Hochbehälter sei vor ihrer Sanierung über eine 6/4-zöllige, 380 m lange, nahtlose Eisenrohrleitung durch näher genannte Grundparzellen zum betonierten Hochbehälter mit 4 m3 Nutzinhalt erfolgt. Durch Straßenbauten seien zahlreiche Umwidmungen vorgenommen worden, sodass die Ableitung von der Quellstube unter Berührung auch anderer Grundparzellen zur Grundparzelle 120 führe, wo sich der alte, aufgelassene Behälter befinde. Von dort führe ein 18 m langer PVC-Strang zum neuen Hochbehälter.

Mit Kundmachung vom 8. Februar 1994 beraumte die BH für den 23. Februar 1994 eine mündliche Verhandlung an, als deren Gegenstand die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung bzw. Erweiterung der der Beschwerdeführerin bewilligten Wasserversorgungsanlage "nach deren Übernahme" von der Beschwerdeführerin angegeben wurde. Nach den der Behörde vorliegenden Informationen solle die Beschwerdeführerin im Jahre 1986 ihre Stammanlage der MP übertragen und sodann die Auflösung der Genossenschaft beschlossen haben, wobei eine Anzeige dieser Auflösung an die Wasserrechtsbehörde allerdings bislang nicht erfolgt sei. Diese Verhandlungskundmachung wurde an der Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde angeschlagen, eine größere Anzahl physischer Personen wurde persönlich zur Verhandlung geladen, während eine Ladung der Beschwerdeführerin zur Verhandlung unterblieb.

Bei dieser Verhandlung lag der Entwurf eines Übereinkommens vor, das zwischen vier physischen Personen und einer "Lourdeskapellen-Gemeinschaft", "alle als Mitglieder der Wasserwerksgenossenschaft einerseits" und dem Bürgermeister für die MP andererseits abgeschlossen werden sollte. Nach dem Inhalt dieses Übereinkommensentwurfes übertrug die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 27. März 1986 an die MP die mit Bescheid vom 5. Mai 1941 wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage zur Gänze in das Eigentum der MP, wodurch neben dem Eigentum an den Anlageteilen auch alle seinerzeit eingeräumten Quellfassungs- und Leitungsführungsrechte gegen eine näher beschriebene Gegenleistung auf die MP übergehen sollten. Dieses Übereinkommen sollte vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates der MP gelten. Unterfertigt wurde der Übereinkommensentwurf vom Bürgermeister der MP, sowie von drei physischen Personen als Mitgliedern der Beschwerdeführerin und von einem dieser Personen auch "für die Lourdeskapellen-Gemeinschaft"; das Genossenschaftsmitglied Adolf D. - nach den Projektsunterlagen bücherlicher Eigentümer sowohl des Quellgrundstückes als auch jenes Grundstückes, auf dem der alte Hochbehälter stand - teilte mit, sich die Angelegenheit noch überlegen zu wollen und bis zu einem bestimmten Termin bei der Behörde zur Unterschriftsleistung vorsprechen zu wollen. Der Verhandlungsleiter hielt fest, dass mit der Erlassung des Wasserrechtsbescheides vorerst bis zur Beschlussfassung des Gemeinderates bzw. der Vorsprache des Adolf D. zugewartet werde. Nach Erlassung eines allfälligen Wasserrechtsbescheides werde die Beschwerdeführerin noch eine Vollversammlung mit den Tagesordnungspunkten Liquidierung des Genossenschaftsvermögens und Auflösung der Wassergenossenschaft einzuberufen haben.

Mit Schreiben vom 24. Februar 1994 teilte das Genossenschaftsmitglied Hermann D. der BH mit, mit dem Verhandlungsergebnis nicht einverstanden zu sein und seine "unter moralischem Druck geleistete" Unterschrift zurückzuziehen. Das Genossenschaftsmitglied Adolf D. erschien am 28. Februar 1994 bei der BH und teilte seinen Entschluss mit, den Übereinkommensentwurf nicht zu unterfertigen.

In der Folge wandte sich die BH mit einem Schreiben vom 11. Juli 1994 an die Beschwerdeführerin zu Handen eines Genossenschaftsmitgliedes mit der Information, dass nicht die Mitglieder als natürliche Personen, sondern die Beschwerdeführerin als juristische Person Eigentümerin der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage (Quellfassung und Ableitung zum neuen Hochbehälter der Gemeinde) sei, weshalb es erforderlich sei, dass die bisher immer noch nicht rechtsgültig aufgelöste Wasserwerksgenossenschaft eine Vollversammlung abhalte, und entsprechend den Satzungen Neuwahlen der Genossenschaftsorgane durchführe. Sodann sollte der Versuch unternommen werden, auf der Grundlage der bestehenden Satzungen eine Regelung über den Eigentumsübergang der genossenschaftseigenen Anlagenteile an die MP zu beschließen.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1994 wurde der BH namens der Beschwerdeführerin von dem von der BH kontaktierten Genossenschaftsmitglied mitgeteilt, dass in der Vollversammlung der Wasserwerksgenossenschaft vom 14. Dezember 1994 Hermann D. (jenes Genossenschaftsmitglied, das seine Unterschrift unter das Übereinkommen zurückgezogen hatte) zum Geschäftsführer und Adolf D. (jenes Genossenschaftsmitglied, welches das Übereinkommen nicht unterfertigt hatte) zum Stellvertreter des Geschäftsführers gewählt worden seien.

Die BH gab der MP dieses Wahlergebnis am 19. Jänner 1995 bekannt und lud die MP gleichzeitig dazu ein, mit der "nunmehr neu konstituierten" Genossenschaft in neue Verhandlungen über die Überlassung der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage Burgfrieden (Quellen, Quellfassung und Quellableitung bis zum neuen Hochbehälter) zu treten und über den Stand der Gespräche binnen gesetzter Frist Mitteilung zu machen.

Dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten kann entnommen werden, dass es in der Folge zum Versuch einer gütlichen Einigung zwischen der Beschwerdeführerin und der MP kam, der scheiterte.

Mit Datum vom 22. April 1996 erließ die BH einen Bescheid, in dessen Spruchabschnitt I. sie aussprach, dass das mit Bescheid des Reichsstatthalters von Kärnten vom 5. Mai 1941 erteilte Wasserbenutzungsrecht infolge Wegfalles der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wobei die Unterbrechung der Wasserbenutzung länger als drei Jahre gedauert habe, kraft Gesetzes erloschen sei, dass anlässlich des Erlöschens dieses Wasserbenutzungsrechtes keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen seien und dass mit dem Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes auch die aus Anlass des seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens bestellten und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen seien. Mit Spruchabschnitt II. desselben Bescheides wurde der MP für die "im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen und die damit zusammenhängende Wasserbenutzung" nach Maßgabe der Projektsunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, welche an verschiedene Nebenbestimmungen gebunden wurde. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich der berührten Grundparzellen - mit Ausnahme einzelner, näher genannter Grundstücke - gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, den Bestand, den Betrieb, die Instandhaltung der Anlage und zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt anzusehen sei.

In der Begründung dieses Bescheides stellte die BH zu Spruchabschnitt I. fest, es habe das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass das betroffene Wasserbenutzungsrecht seit 1990 durch die Auflassung des Hochbehälters samt weiterführender Leitungsnetze der Beschwerdeführerin nicht mehr ausgeübt werde und damit wesentliche Anlagenteile länger als drei Jahre nicht mehr bestünden, weshalb im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes festzustellen gewesen sei. Da nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 öffentliche Körperschaften vom bisher Berechtigten die Überlassung vorhandener Wasserbauten ohne Entgelt verlangen könnten, soweit die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse erforderlich sei, seien somit anlässlich des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich gewesen, zumal die Verfüllung des alten Hochbehälters von der MP als Übernehmerin der Quellfassung samt Quellableitung zum neuen Hochbehälter übernommen werde. Zu Spruchabschnitt II. des Bescheides verwies die BH erneut auf die Bestimmung des § 29 Abs. 3 WRG 1959, nach welcher die MP zur kostenlosen Übernahme der alten Quellfassung und Quellableitung bis zum neuen Hochbehälter berechtigt sei. Die MP wäre bereit gewesen, über ein entsprechendes Ansuchen der Beschwerdeführerin einen Vertrag über die Einbringung der alten Anlagenteile in die neue Gemeindeanlage abzuschließen und einen entsprechenden Entschädigungsbetrag zu vereinbaren. Ein solches Ansuchen sei von der Beschwerdeführerin aber nicht gestellt und das Zuwarten der Wasserrechtsbehörde zur Ermöglichung einer gütlichen Einigung über mehrere Jahre nicht genutzt worden. Es habe die Entscheidung deshalb nunmehr auf Grundlage der angeführten Bestimmungen getroffen werden müssen. Die Dienstbarkeitseinräumung in Sinne des § 111 Abs. 4 WRG 1959 sei festzustellen gewesen, weil die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für die Betroffenen nur unerheblichen Ausmaß in Anspruch nehme und dagegen keine Einwände erhoben worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die durch ihren Geschäftsführer vertretene Beschwerdeführerin eine Berufung, in welcher sie vorbrachte, sich mit der Übertragung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage an die MP nicht einverstanden erklären zu können, zumal über die Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages für die Anlagenteile Quellen, Quellfassung und Quellableitung bis zum neuen Hochbehälter seitens der MP keine Verhandlungen eingeleitet worden seien, obwohl die MP von der BH mit Schreiben vom 19. Jänner 1995 zu entsprechenden Verhandlungen verhalten worden sei.

Dieser Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, es habe der desolate Zustand der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin schon im Jahre 1973 festgestellt werden können, ohne dass die Beschwerdeführerin sich in der Folge auf eine Sanierung oder einen Neubau der Anlage habe einigen können. In einem Schreiben vom 27. März 1986 an die MP habe die Beschwerdeführerin ihrer Auflösung zugestimmt und gleichzeitig die Anlagen an die MP übertragen. Dieses Schreiben sei offensichtlich von allen damaligen Genossenschaftsmitgliedern unterfertigt worden. Es habe in der Folge die MP die Wasserversorgungsanlage auch tatsächlich übernommen und weitgehend neu errichtet (Fassung einer neuen Quelle, Errichtung eines neuen Hochbehälters, "etc"). Anlässlich der am 23. Februar 1994 durchgeführten Verhandlung sei festgestellt worden, dass die zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Anlage bereits zum überwiegenden Teil errichtet gewesen sei; später sei von der Erstbehörde noch ergänzend festgestellt worden, dass die alten, im Jahre 1941 wasserrechtlich bewilligten Anlagen vollständig aufgelassen worden seien und sich außer Funktion befunden hätten. Die Voraussetzungen für das Erlöschen des alten Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin seien vorgelegen. Es richte sich das Berufungsvorbringen auch nicht gegen die Erlöschensfeststellung, weshalb Spruchabschnitt I. des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Übertragung von Wasserbenutzungsrechten, wie sie in der Berufung angesprochen werde, sei nie Gegenstand des Wasserrechtsverfahrens und des bekämpften Bescheides gewesen. Was Spruchabschnitt II. des bekämpften Bescheides über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die MP anlange, so fehle es der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren an einer Parteistellung. Aus der ehemaligen Wasserberechtigung der Beschwerdeführerin an der alten Anlage könne diese im gegenständlichen Bewilligungsverfahren eine Parteistellung nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin sei weder betroffene Grundeigentümerin, noch würden durch das Vorhaben Rechte der Beschwerdeführerin berührt, weil die in Spruchabschnitt II. des Bescheides der BH erteilte wasserrechtliche Bewilligung eine völlig neue Anlage betreffe und damit in Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingreife. Es habe die belangte Behörde überdies zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung schon vom Erlöschen des seinerzeitigen Wasserrechtes der Beschwerdeführerin an der alten Anlage ausgehen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt wird, dass sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten "auf ordnungsgemäße Vertretung und auf Einräumung der Parteistellung sowie auf Leistung einer Entschädigung für die Abtretung von Wassernutzungsrechten" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die MP hat sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter Hinweis auf Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. April 1873, RGBl. 70, trägt die Beschwerdeführerin vor, im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen zu sein. Es habe die Behörde zwar einmal erkannt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Mitglieder allein nicht handeln könne, es sei jedoch verfehlt gewesen, Hermann D. zum Geschäftsführer der Genossenschaft "zu bestimmen", weil die Bestellung eines Geschäftsführers an Stelle eines Obmannes sowohl auf Grund des Gesetzes als auch auf Grund der Anzahl der Mitglieder nach der Satzung der Beschwerdeführerin unzulässig sei. Es habe auch keine Anmeldung nach § 16 des vorgenannten Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften stattgefunden.

Diesem Vorbringen hält die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht entgegen, dass das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht jene Rechtsquelle ist, welche die Rechtsverhältnisse einer Wassergenossenschaft regelt. Diese ist vielmehr das Wasserrechtsgesetz in den Bestimmungen seines

7. Abschnittes, welcher von den Wassergenossenschaften handelt. Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes in seiner Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 796/1996 anzuwenden.

Nach § 79 Abs. 1 WRG 1959 in der genannten Fassung haben zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 78 Abs. 7) einen Ausschuss zu wählen, wobei einer Minderheit von wenigstens 20 v.H. auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen ist.

Nach § 79 Abs. 2 WRG 1959 hat der Ausschuss aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.

Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann nach § 79 Abs. 3 WRG 1959 an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. In diesem Falle können Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung einem eigenen Vorsitzenden übertragen werden.

Ausgehend von einer 20 nicht übersteigenden Mitgliederzahl der beschwerdeführenden Genossenschaft entsprach im Grunde des § 79 Abs. 3 WRG 1959 die Wahl eines Geschäftsführers und dessen Stellvertreters durch die Mitgliederversammlung dem Gesetz. Dass die Wahl eines Geschäftsführers an Stelle eines Ausschusses samt Obmann unzulässig gewesen wäre, weil die Mitgliederzahl der Genossenschaft das gesetzlich statuierte Ausmaß von 20 oder das in den Satzungen hiefür statuierte Ausmaß von 8 überstiegen hätte, wird von der Beschwerdeführerin insoweit nicht einsichtig gemacht, als sie es unterlässt, die Anzahl der Genossenschaftsmitglieder zum Zeitpunkt der Wahl des Geschäftsführers zu nennen. In den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Satzungen war jedenfalls durch Streichung der Passage über die Wahl eines Ausschusses von einer Mitgliederzahl der seinerzeitigen Genossenschaft in einer Höhe ausgegangen worden, welche die Wahl eines Geschäftsführers an Stelle eines Ausschusses zulässig gemacht hatte.

Was an dem Beschwerdevorbringen zum Mangel einer ordnungsgemäßen Vertretung der Beschwerdeführerin allerdings richtig ist, betrifft den Umgang sowohl der MP in den 80er Jahren als auch der BH mit der Beschwerdeführerin vor der Wahl von Hermann D. zu ihrem Geschäftsführer. Nach den Satzungen der Beschwerdeführerin wird diese nach außen durch den Obmann, im Falle der Wahl eines die Funktion von Ausschuss und Obmann in sich vereinigenden Geschäftsführers durch diesen vertreten. Das Vorhandensein eines gesetz- und satzungsgemäß bestellten Vertretungsorganes der Beschwerdeführerin bis zur Wahl von Hermann D. als Geschäftsführer lässt sich dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht entnehmen, die vielmehr den von der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen gezogenen Schluss zu rechtfertigen scheinen, dass sowohl die MP als auch die BH geraume Zeit nur mit einzelnen Genossenschaftsmitgliedern Gespräche geführt und Verhandlungen gepflogen haben, ohne dabei den für die rechtliche Wirksamkeit gesetzter Akte nötigen Kontakt zur juristischen Person der beschwerdeführenden Genossenschaft zu finden, die rechtlich von ihren Mitgliedern nun einmal strikt zu trennen ist. So hat der Gemeinderat der MP etwa im Jahre 1986 ein Schreiben der sich als "Rechtsnachfolger" der Genossenschaft bezeichnenden Mitglieder offensichtlich als solches der Genossenschaft behandelt und es hat die BH zur wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung, für welche die Anlagenüberlassung nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 von erheblicher Bedeutung sein musste, nur Mitglieder der beschwerdeführenden Genossenschaft, nicht aber diese selbst geladen.

Rechte der Beschwerdeführerin wurden hiedurch im Ergebnis aber deswegen noch nicht verletzt, weil sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der BH vom 22. April 1996 bereits gesetzmäßig vertreten war, ihr dieser Bescheid auch tatsächlich bereits zu Handen des gewählten Geschäftsführers zugestellt wurde und sie damit Gelegenheit hatte, in einer Berufung gegen den Bescheid der BH vom 22. April 1996 ihren Standpunkt geltend zu machen, was sie auch getan hat.

Mit Beziehung auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin meint die belangte Behörde, dass die darin angesprochene "Übertragung der wasserrechtlichen Bewilligung" nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Die Erlöschensfeststellung sei in der Berufung gar nicht bekämpft worden und damit in Rechtskraft erwachsen und für eine Bekämpfung der der MP erteilten wasserrechtlichen Bewilligung habe es der Beschwerdeführerin - auch deswegen - an der Parteistellung gefehlt. Hiezu ist Folgendes zu sagen:

Die Obliegenheiten der Wasserrechtsbehörde im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes sind in § 29 WRG 1959 geregelt.

Nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 die öffentlichen Körperschaften (Bund, Land, Bezirk, Gemeinde), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von den bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffen die Übernahme dieser Anlagen, abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

Als einen Tatbestand für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes sieht § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen an, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.

Dass eine "Übertragung" des auf dem Bescheid aus dem Jahre 1941 beruhenden Wasserbenutzungsrechtes von der Beschwerdeführerin auf die MP nicht Gegenstand des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens gewesen ist, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und auch in ihrer Gegenschrift betont, trifft schon zu. Bei verständiger Lesart der Berufung der Beschwerdeführerin ist aber völlig klar, wogegen sie sich gewandt hat. Was sie bekämpft hat, ist die - zumal entschädigungslose - Überlassung von Quelle, Quellfassung und Quellableitung bis zum neuen Hochbehälter an die MP.

Eine solche Überlassung von Anlagenteilen (und Quellnutzungsrecht) an die MP hat die BH in ihrem Bescheid vom 22. April 1996 zwar nicht im Spruch verfügt, nach den Ausführungen der Begründung des Bescheides aber sowohl dem nach § 29 WRG 1959 erlassenen Erlöschensfeststellungsbescheid als auch dem Bescheid über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die MP zugrunde gelegt.

Insoweit die belangte Behörde diesem Umstand einschlussweise erkennbar mit der Begründung keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat, dass die von der BH der MP erteilte wasserrechtliche Bewilligung ohnehin eine "völlig neue Anlage" betreffe, und dazu im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen hat, es habe die MP die Anlagen "weitgehend neu errichtet (Fassung einer neuen Quelle, Errichtung eines neuen Hochbehälters, 'etc')", beruht diese Beurteilung jedenfalls insoweit auf einer aktenwidrigen Grundlage, als sich die belangte Behörde mit der Feststellung der Fassung einer neuen Quelle durch die MP in augenscheinlicher Weise von den Sachverhaltsfeststellungen des bekämpften Bescheides der BH entfernt. Von der Fassung einer neuen Quelle durch die MP ist in den Verwaltungsakten an keiner Stelle die Rede. In der Präambel des Bescheides der BH vom 22. April 1996 wird als Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung nur die Neuerrichtung eines Hochbehälters und des weiterführenden Leitungsnetzes genannt; in der "Befundergänzung" des genannten Bescheides wird festgestellt, dass der alte Hochbehälter sowie das alte weiterführende Leitungsnetz der Beschwerdeführerin vollständig aufgelassen und außer Funktion ist. Auf die Quellfassung und die bestehenden Leitungen zum neuen Hochbehälter bezieht sich diese Feststellung ganz eindeutig nicht. Es geht aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus dem bei der Verhandlung der BH vom 23. Februar 1994 diskutierten Übereinkommensentwurf und dem Schreiben der BH an die MP vom 19. Jänner 1995 vielmehr mit eben solcher Deutlichkeit hervor, dass auch die BH davon ausgegangen war, dass "Quelle", "Quellfassung und Quellableitung" bis zum neuen Hochbehälter "Anlagenteile" seien, die "im Eigentum" der Beschwerdeführerin stehen.

Was die "Quelle" in ihrem von der BH in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachten Verständnis als "Anlagenteil" der Beschwerdeführerin anlangt, bleibe es im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959, wonach das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser und das aus einem Grundstück zu Tage quellende Wasser dem Grundeigentümer gehört, dahingestellt, in welcher Weise die Weigerung des Adolf D. als Eigentümer des Quellgrundstückes, den bei der Verhandlung der BH vom 23. Februar 1994 vorgelegenen Übereinkommensentwurf zu unterschreiben, zu deuten gewesen wäre; Adolf D. hat eine Berufung gegen den Bescheid der BH vom 22. April 1996 nämlich nicht erhoben. Für die Quellfassung und das Leitungssystem bis zum neuen Hochbehälter ist nach dem Bild der Aktenlage die BH von einer Eigenschaft dieser Anlagenteile als solchen auszugehen, die der Beschwerdeführerin zuzurechnen waren. Die der MP erteilte wasserrechtliche Bewilligung ging daher nicht von einer von ihr vollständig neu errichteten Anlage aus, sondern implizierte nicht nur die Verwendung der Quelle auf dem Grundstück des Adolf D., sondern auch die Verwendung der Quellfassung samt Quellableitung zum Hochbehälter der Beschwerdeführerin. Dies kommt in der Präambel des Bescheides der BH vom 22. April 1996 auch unmissverständlich dadurch zum Ausdruck, dass als Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung, um welche die MP angesucht habe, nicht bloß die Neuerrichtung des Hochbehälters und des weiterführenden Leitungsnetzes, sondern auch die "Übernahme der wasserrechtlich bewilligten Quellfassung samt Quellableitung zum Hochbehälter" der Beschwerdeführerin genannt wird, was die Verwendung des Ausdrucks "Übertragung der wasserrechtlichen Bewilligung" in der Berufung der Beschwerdeführerin als Gegenstand ihrer Anfechtung durchaus verständlich erscheinen lässt. Die im angefochtenen Bescheid versuchte Argumentation der belangten Behörde mit der Errichtung einer "völlig neuen Anlage" durch die MP geht daher fehl.

Die belangte Behörde scheint im angefochtenen Bescheid - in einschlussweise erkennbar alternativer Begründung - auch von einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der alten Anlagenteile der Beschwerdeführerin durch diese an die MP ausgegangen zu sein. So trifft sie im angefochtenen Bescheid die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe in einem Schreiben vom 27. März 1986 an die MP der Auflösung der Genossenschaft zugestimmt und gleichzeitig die Anlagen an die MP übertragen, welches Schreiben "offensichtlich" von allen damaligen Genossenschaftsmitgliedern unterfertigt worden sei.

Wenn die Beschwerdeführerin diese "Feststellung" des angefochtenen Bescheides als Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt, ist ihr beizupflichten. Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde, wie der Verwendung des Ausdrucks "offensichtlich" im angefochtenen Bescheid entnommen werden muss, nicht einmal der Mühe unterzogen hat, die Vollständigkeit der Unterschriften unter dem namens der Beschwerdeführerin verfassten Schreiben vom 27. März 1986 in Übereinstimmung mit der damals bestehenden Mitgliederanzahl der Wassergenossenschaft objektivierbar nachzuprüfen, kam diesem Schreiben rechtliche Wirksamkeit gegenüber der Beschwerdeführerin auch dann nicht zu, wenn es - was die Beschwerdeführerin bestreitet - tatsächlich von allen damaligen Mitgliedern unterschrieben worden sein sollte. Soweit darin von den Erklärenden in ihrer rechtlich nicht einsichtig anmutenden Position als "Rechtsnachfolger der bestehenden Wasserwerksgenossenschaft" die Auflösung der Genossenschaft erklärt werden sollte, fehlte es der rechtlichen Wirksamkeit einer solchen Erklärung schon an dem nach § 83 Abs. 1 WRG 1959 unerlässlichen Ausspruch der Auflösung der Genossenschaft durch die Wasserrechtsbehörde. Zur Setzung des Rechtsaktes einer Übertragung von Anlagenteilen an die MP durch Erstellung eines verbindlichen rechtsgeschäftlichen Anbotes aber hätte es des Handelns des gesetz- und satzungsmäßig bestellten Organes der Beschwerdeführerin bedurft, welche als juristische Person nur durch ihre Organe, nicht aber schon durch Willenserklärungen bloß ihrer Mitglieder wirksam handeln konnte. Ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des in ihrem Namen gerichteten Schreibens vom 27. März 1986 aber über wirksam bestellte Organe verfügt hatte und ob ein gegebenenfalls bestellt gewesener Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 27. März 1986 auch gefertigt hatte, blieb im Verfahren ungeprüft. Hinzu kommt, dass das - in seiner Wirksamkeit mangels Feststellung rechtmäßiger organschaftlicher Vertretung der Beschwerdeführerin nicht beurteilbare - Anbot vom 27. März 1986 von der Gemeinde ohnedies unter einer Bedingung (einstimmige Beschlussfassung der bisherigen Wasserwerksgenossenschaft über ihre Auflösung) angenommen wurde, deren Eintritt ebenso wenig feststeht. Nicht hat die belangte Behörde aber Recht, soweit es um die Bereitschaft der Gemeinde geht, mit einer anderen Körperschaft ein Rechtsgeschäft abzuschließen. In diesem Umfang oblag es der rechtsgeschäftlichen Privatautonomie der Gemeinde, ihre Zustimmung zum Abschluss eines ihr angebotenen Rechtsgeschäftes an Bedingungen ihrer Wahl zu binden. Aus dem Schreiben vom 27. März 1986 ließ sich demnach keine Übertragung alter Anlagenteile durch die Beschwerdeführerin an die MP konstruieren.

Erst recht kann eine solche Übertragung nicht aus dem, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wiederum ohne Prüfung der aktuellen Mitgliederzahl der Beschwerdeführerin - meint, "von allen Mitgliedern mit Ausnahme von Herrn Adolf D." unterfertigten Übereinkommensentwurf vom 23. Februar 1994 abgeleitet werden. Auch diesem Übereinkommensentwurf lag der von vornherein untaugliche Versuch zugrunde, die Beschwerdeführerin durch die - zudem nicht überprüfte - Summe ihrer Mitglieder anstatt durch ihren gesetz- und satzungsmäßig bestellten Vertreter handeln zu lassen. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift ins Treffen führt, dass diese Vereinbarung ohnehin von Hermann D. "für die Wasserwerksgenossenschaft" unterfertigt worden sei, wobei die Zurückziehung dieser Unterschrift "als Privatmann" im Widerspruch zu § 42 AVG stehe, ist ihr zu erwidern, dass Hermann D. zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung unter den Übereinkommensentwurf vom 23. Februar 1994 noch nicht bestellter Vertreter der Beschwerdeführerin gewesen war, welcher seine Unterschrift daher auch nicht zugerechnet werden durfte.

Kann damit von einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der alten Anlagenteile der Beschwerdeführerin an die MP nicht ausgegangen werden, bleibt die Frage zu untersuchen, ob mit dem Bescheid der BH vom 22. April 1996 eine Übertragung der betroffenen Anlagenteile an die MP verfügt wurde und ob dies rechtens geschah. Die erste Frage ist zu bejahen, die zweite lässt sich noch nicht beurteilen.

Wenn auch die BH im Bescheid vom 22. April 1996 die Überlassung von Anlagenteilen der Beschwerdeführerin an die MP im Spruch ihres Bescheides nicht ausdrücklich verfügt hat, was verfahrensrechtlich geboten gewesen wäre (vgl. den zutreffenden Hinweis bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Rz 11 letzter Absatz zu § 29 WRG 1959), so gebietet sowohl die Präambel des Bescheides mit der Bezeichnung der Übernahme der betroffenen Anlagenteile der Beschwerdeführerin als Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsansuchens als auch die im Schwergewicht ihrer Ausführungen mit § 29 Abs. 3 WRG 1959 argumentierende Bescheidbegründung eine Auslegung des insoweit als undeutlich geraten zu bezeichnenden Bescheidspruches der BH vom 22. April 1996 dahin, dass mit diesem Bescheid die Überlassung der Quellfassung samt Quellableitung zum Hochbehälter durch die Beschwerdeführerin an die MP verfügt worden war (zur Heranziehung der Begründung eines Bescheides zur Deutung seines Spruches vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 44 ff zu § 59 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur).

Die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch den bisher Berechtigten an einen Dritten setzt, wie dies dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs. 3 WRG 1959 zu entnehmen ist und auch vom Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1994, Slg. N.F. Nr. 14.151/A, und vom 20. Juli 1995, Slg. N.F. Nr. 14.293/A), ein Verlangen dieses Dritten voraus. Ob es für die vom Gerichtshof erkannte Verfügung der Überlassung der betroffenen Anlagenteile durch die Beschwerdeführerin an die MP im Bescheid der BH vom 22. April 1996 nicht schon am Vorliegen eines ausreichend deutlich gestellten Verlangens der MP im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 auf Überlassung der Quellfassung samt Quellableitung zum Hochbehälter gefehlt hatte, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich ebenso schon wiederholt ausgesprochen hat, erweist sich die Bestimmung des § 29 Abs. 3 WRG 1959 in verfassungskonformer Auslegung nur in Fällen als anwendbar, in welchen die bescheidmäßig angeordnete Überlassung einer Anlage keinen Vermögensentzug darstellt, was nur dann der Fall ist, wenn die nach dem jeweils vorliegenden Sachverhalt zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des § 29 Abs. 1 WRG 1959 ohne Überlassung an einen Dritten zu beseitigen wären (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1995, 95/07/0030, 0031, und vom 24. Oktober 1995, 91/07/0122, jeweils mit weiterem Nachweis). Dass die Quellfassung samt Quellableitung zum Hochbehälter nach dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin ohne Überlassung an die MP zu beseitigen gewesen wären, steht nicht fest, weshalb sich die Rechtmäßigkeit der entschädigungslos verfügten Überlassung dieser Anlagenteile durch die Beschwerdeführerin an die MP jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt nicht beurteilen lässt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid somit verkannt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den Bescheid der BH vom 22. April 1996 eine in diesem Bescheid zu ihren Lasten getroffene Entscheidung nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 bekämpft hatte, und dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die von der BH getroffene Entscheidung nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 - ungeprüft der Frage eines wirksam gestellten Verlangens durch die MP - schon deswegen nicht feststand, weil nicht geprüft worden war, ob die betroffenen Anlagenteile ohne ihre Überlassung an die MP ansonsten von der Beschwerdeführerin nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 etwa zu beseitigen gewesen wären. Die daraus resultierende Rechtswidrigkeit ergreift den angefochtenen Bescheid im Umfang der darin ausgesprochenen Bestätigung des Spruchabschnittes I. des Bescheides der BH vom 22. April 1996 im vollen Umfang, weil im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes über alle im § 29 WRG 1959 vorgesehenen Rechtsfolgen dieses Erlöschens gleichzeitig abgesprochen werden muss (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 96/07/0149, mit weiterem Nachweis), weshalb es im Beschwerdefall ohne Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin der Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 in ihrer Berufung tatsächlich nichts entgegengesetzt hatte. Die aus der Verkennung der Rechtslage in Ansehung der von der BH getroffenen Entscheidung nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 resultierende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erfasst aber auch die darin ausgesprochene Bestätigung des vor ihr bekämpften Bescheides in der nach dessen Spruchabschnitt II. erteilten wasserrechtlichen Bewilligung an die MP. Lag nämlich der der MP erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, wie dies schon der Begründung des Bescheides der BH deutlich entnommen werden kann, die Überlassung für den Betrieb erforderlicher Anlagenteile durch die Beschwerdeführerin an die MP zugrunde, dann konnte der Beschwerdeführerin im Verfahren über die wasserrechtliche Bewilligung Parteistellung im Grunde des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht rechtens abgesprochen werden, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gemeint hat. Dass die belangte Behörde aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Rechtsansicht Konsequenzen im Spruch des angefochtenen Bescheides durch eine diesfalls gebotene Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchabschnitt II. des Bescheides der BH nicht gezogen hat, ändert an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch in diesem Umfang nichts, weil es Rechte der Beschwerdeführerin auch tatsächlich verletzt hat, wenn der MP eine wasserrechtliche Bewilligung auf der Basis einer Benützung auch von Anlagenteilen der Beschwerdeführerin erteilt wurde, obwohl ein die Benützung solcher Anlagenteile der Beschwerdeführerin durch die MP rechtfertigender Rechtstitel nach Lage des Falles noch nicht auszumachen war.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070076.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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