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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/07/0355 B 21. Juni 2018 RS 2Stammrechtssatz
Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben per E-Mail übertragen (vgl. zu Übertragungen per WebERV: VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210054.L02Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018