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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BVwG-EVV 2014;Rechtssatz
An der Verspätung einer Revision, welche im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebracht wurde, ändert es nichts, dass es bei der Übermittlung der Revision zu technischen Problemen gekommen ist. Maßgeblich ist nämlich nicht der Zeitpunkt der Dateneingabe beim Rechtsanwalt, sondern der Einbringungszeitpunkt beim BVwG (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210054.L01Im RIS seit
02.10.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018