Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der Gemeinde W, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juli 1997, Zl. 512.652/06-I 5/97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband A - I - Z, vertreten durch den Obmann in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Mai 1990 erteilte der Landeshauptmann von Tirol (LH) der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Klärschlammlagerung auf näher bezeichneten Grundstücken unter einer Reihe von Auflagen und wies die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen der beschwerdeführenden Gemeinde mit der Begründung zurück, dass die Beschwerdeführerin im betroffenen Verfahren mangels Berührung von Rechten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 keine Parteistellung habe. Soweit mit diesen Einwendungen der Schutz des Grundwassers verfolgt worden sei, obliege dieser ohnehin der Behörde.
Die Beschwerdeführerin hatte in der Verhandlung vor dem LH vom 7. April 1988 vorgetragen, es liege ein einstimmiger Gemeinderatsbeschluss vor, der sich gegen die Errichtung der Deponie im vorgeschlagenen Standort ausspreche. Eine solche Deponie würde einen negativen Einfluss auf das Image als Fremdenverkehrsgemeinde bedeuten und werde als "Zeitbombe" angesehen. Es bestehe die Gefahr der Gesundheitsgefährdung und zudem die Möglichkeit, dass die Grundwassererschließung in einem späteren Zeitpunkt behindert würde. Auch sei zu befürchten, dass die Transporter, die den Schlamm auf die Deponie führen, eine zusätzliche Belastung der Gemeinde bedeuteten, weil das Verkehrsaufkommen noch mehr vergrößert würde. Die Gefahr der Geruchsbelästigung sei auch nicht auszuschließen, weitere Bewilligungsverfahren nach anderen Bestimmungen müssten noch erwirkt werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LH vom 25. Juli 1989 hatte die Beschwerdeführerin sich erneut gegen die Errichtung der Klärschlammdeponie auf ihrem Gemeindegebiet ausgesprochen und auf eine mit größter Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung des Grundwassers hingewiesen, welche dessen eventuell notwendige Nutzung später nicht mehr zulassen würde, was für die beschwerdeführende Gemeinde und ihre Bevölkerung von großem Nachteil sein könnte. Ein Anwesen des betroffenen Ortsteiles beziehe derzeit in diesem Bereich aus dem Grundwasser einwandfreies Trinkwasser.
Der vom LH beigezogene Amtssachverständige für Geologie, Kulturbautechnik und Hygiene hatte eine Gefährdung des Grundwassers auf dem Gebiet der Gemeinde linksufrig des Inns nach den vorliegenden hydrogeologischen Untersuchungsergebnissen für ausgeschlossen erklärt. Das im Bereich der projektierten Deponie vorhandene Grundwasser fließe nämlich zum Inn ab; bei Hochwasserständen infiltriere das Grundwasser in den rechtsufrigen Innbegleitstrom und trete von dort in den Inn aus. Eine vorhandene geologische Barriere verhindere eine Infiltration des Grundwassers in den linksufrigen Innbegleitstrom, weshalb durch die Deponie eine Nutzung eventuell vorhandenen Grundwassers auf dem Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde nicht verhindert werde.
In ihrer gegen den Bescheid des LH vom 14. Mai 1990 erhobenen Berufung machte die beschwerdeführende Gemeinde geltend, dass ihr Parteistellung aus dem Grunde des § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zukomme. Darüber hinaus machte sie geltend, dass die im Bescheid des LH ausgesprochene Enteignung von Grundstücken im Gemeindegebiet "in einen autonomen Wirkungskreis" der beschwerdeführenden Gemeinde eingreife. Es sei eine Rodungsbewilligung, ein Naturschutzverfahren und ein Bauverfahren zur Projektsrealisierung erforderlich, es widerspreche die Errichtung der Deponie auch der Flächenwidmung. Bei der Behauptung des LH, die öffentlichen Interessen ohnehin wahrzunehmen, handle es sich um ein bloßes Lippenbekenntnis. Was der LH ganz offensichtlich nicht wahrgenommen habe, seien die Beeinträchtigungen der Fremdenverkehrsinteressen, der steuerlichen Interessen, der Interessen an der Erhaltung von Arbeitsplätzen und der zu besorgenden Beeinträchtigungen in Bezug auf "unwägbare Nachteile", die aus der Errichtung der Deponie zu besorgen seien. Im Hinblick auf die generelle Verbitterung der Gemeindebürger werde die Beschwerdeführerin alle rechtlich denkbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um dieses Unternehmen zum Scheitern zu bringen, einschließlich der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes "und wenn nötig auch des Europarates".
Berufung gegen den Bescheid des LH vom 14. Mai 1990 war außer von der Beschwerdeführerin auch noch vom Fremdenverkehrsverband und von einer Kommanditgesellschaft erhoben worden; die Einwendungen der Kommanditgesellschaft gegen das Vorhaben waren vom LH abgewiesen und zu ihren Lasten war eine Grundstücksenteignung zu Gunsten der MP ausgesprochen worden.
Nachdem der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik in einer ersten gutachterlichen Äußerung Kritik am Verfahren zur Standortwahl und an der technischen Ausgestaltung der bewilligten Deponie geäußert hatte, bestellte die belangte Behörde einen Sondersachverständigen für Fragen der Geologie und Hydrogeologie zur Prüfung der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort und der Möglichkeit einer Verlagerung von Kontaminationen unter dem Innbett sowie zur Standortbewertung im Sinne der Richtlinien für Abfalldeponien. Des Weiteren ersuchte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gemeinde um Konkretisierung ihrer Befürchtungen, dass die geplante Deponie ihre künftige Trinkwasserversorgung gefährde. Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge einen Übersichtslageplan, auf dem sie eine mögliche Wasserentnahmestelle eingezeichnet hatte, welcher Sachverhalt dem bestellten Sondersachverständigen mitgeteilt wurde. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Kulturbauamtes Schwaz zur Kenntnis gebracht, nach welcher eine Trinkwassernutzung in dem von der Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Bereich praktisch ausgeschlossen werden könne, die Wasserversorgung der Beschwerdeführerin auch in den kommenden Jahrzehnten gesichert sei und kein zusätzlicher Bedarf bestehe; dieser Äußerung widersprach die Beschwerdeführerin.
Nachdem der bestellte Sondersachverständige sein Gutachten erstattet hatte, befasste die belangte Behörde ihren Amtssachverständigen mit der Beurteilung der Gutachtensergebnisse, welcher ausführte, dass sich aus dem Gutachten des bestellten Sondersachverständigen eine bedingte Standorteignung ergebe, sodass unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen von Deponierichtlinienkonformität gesprochen werden könne. Bezüglich der Wasserversorgung der beschwerdeführenden Gemeinde sei dem Gutachten des Sondersachverständigen zu entnehmen, dass ein Eindringen von allfälligen Kontaminationen aus der zukünftigen Schlammdeponie in den Kalkstock auf Grund der Strömungsverhältnisse im Kluftwasserkörper des betroffenen Bergrückens und eine Ausbreitung von Schadstofffahnen im linken Innufer-Untergrund nicht möglich sei, weshalb eine allfällige zukünftige Grundwassernutzung der Beschwerdeführerin von der Klärschlammlagerung nicht betroffen sei. Da auch die gegenwärtige Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführerin von der geplanten Schlammdeponie nicht berührt werde, erscheine auf Grund der Ausführungen im Gutachten des bestellten Sondersachverständigen eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht gegeben.
Dem erwiderte die Beschwerdeführerin mit dem Begehren, auch andere mögliche Standorte auf ihre Eignung zu überprüfen, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren beizuziehen und dem bestellten Sondersachverständigen eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt aufzutragen, dass im Unterlauf des Inn in den nächsten Jahren eine Reihe von Laufkraftwerken errichtet werden sollten, was möglicherweise auch im Bereich des vorliegenden Standortes zu einer Anhebung des Grundwasserspiegels führen könnte. Die MP würde ihr Projekt in einer Weise abzuändern haben, welche den Rahmen des Berufungsverfahrens sprengen müsste, die Deponierung von Klärschlamm entspreche nicht dem Stand der Technik, die Frage der verlässlichen Möglichkeit einer Abdichtung der Deponie sei nicht geklärt und in rechtlicher Hinsicht sei daran festzuhalten, dass schon die theoretische Möglichkeit des Eingriffes eines Bescheides in die Interessensphäre einer Person dieser Parteistellung vermittle.
Nachdem die Kommanditgesellschaft ihre Berufung zufolge zwischenzeitlicher Einigung mit der MP zurückgezogen hatte, wurden von der MP überarbeitete Projektsunterlagen vorgelegt, die vom Amtssachverständigen der belangten Behörde als Modifikationen bezeichnet wurden, welche der Anpassung an den heutigen Stand der Deponietechnik dienten und im Interesse des Gewässerschutzes sowie der berufungswerbenden Gemeinde lägen. Fremde Rechte, deren Inhaber dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beigezogen worden seien, würden nicht berührt; auch würden die öffentlichen Interessen durch Projektsmodifikationen nicht anders berührt als dies im Verfahren erster Instanz schon der Fall gewesen sei. Es entspreche das nunmehr vorliegende Projekt weitgehend den von der Sachverständigenseite erhobenen Forderungen. Es sei jedoch auf das bevorstehende Inkrafttreten der Deponieverordnung und der Novellen der §§ 31b und d WRG 1959 mit den sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
Am 3. Juli 1997 führte die belangte Behörde an Ort und Stelle eine Berufungsverhandlung durch. In dieser wurde von der Beschwerdeführerin vorgetragen, dass das nunmehr vorliegende Projekt den Rahmen einer zulässigen Modifikation verlassen habe, dass der Standort auch vom Sondersachverständigen nicht als ideal bezeichnet worden sei und dass eine Gefährdung des Wasserhaushaltes der Beschwerdeführerin auch durch zwei neue Gefahrenquellen gegeben sei, nämlich einen bereits bewilligten Gesteinsabbau, mit dem das Abbaugebiet bis auf wenige Meter an die Deponiegrenze herangeführt werde, und durch die geplante Führung der Unterinntal-Trasse in Form des "Jenbach-Tunnels". Es mögen die Verwaltungsakten über die betreffenden Vorhaben beigeschafft werden. Nach dem neuesten Stand der Technik gebe es andere ebenso geeignete Verfahren zur Entsorgung von Klärschlamm, mit welchen die "Wassersituation" der Beschwerdeführerin nicht gefährdet würde.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führte in der Verhandlung aus, dass sich auf dem Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde grundwasserstromabwärts der Deponie keine Trinkwassernutzungen befänden. Eine Grundwassernutzung zu Trinkwasserzwecken im Abstrombereich der geplanten Deponie erscheine mangels Ausweisungsmöglichkeit eines ausreichenden Schutzgebiets weder sinnvoll noch durchführbar. Dies verhinderten schon die bestehenden Gefährdungsmöglichkeiten durch Steinbruch, Gewerbe, Bahn, Straße, Autobahn, aber auch die von der Beschwerdeführerin selbst aufgezeigten zukünftigen Planungen von Steinbrucherweiterung und Unterinntal-Trasse.
Der bestellte Sondersachverständige für Geologie und Hydrogeologie führte aus, die nun vorgesehene Planung einschließlich der Auflagen des technischen Sachverständigen zum Einreichprojekt gewährleisteten ein Deponieprojekt, durch das eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden könne. Das geplante neue Trinkwassererschließungsgebiet der beschwerdeführenden Gemeinde beginne ca. 1000 m abstrom der Deponie am linken Ufer des Inns, wobei sich das zugehörige Einzugsgebiet von dort nach Norden erstrecke und die höher gelegene Terrassenfläche sowie den weiter nach Norden anschließenden Bergrücken umfasse. Der geplante Deponiestandort aber liege außerhalb dieses Einzugsgebietes. Es könne auch in einem Störfall eine Gefährdung ausgeschlossen werden, weil durch die Lage der Deponie im Zwickel zwischen Felsrücken und Inn austretendes Sickerwasser mit dem dortigen Grundwasserstrom auf kurzem Weg in den Inn exfiltrieren und das weitere Grundwasservorkommen unbeeinträchtigt lassen würde. Die Frage des Vertreters der beschwerdeführenden Gemeinde nach einer Gefährdung des Dichtungssystems der Deponie durch Sprengwirkungen bei der geplanten Steinbrucherweiterung und beim Bau eines Eisenbahntunnels wurde vom Sondersachverständigen damit beantwortet, dass es technisch verschiedene Möglichkeiten gebe, die Auswirkungen von Sprengungen sehr klein zu halten und dass auf Grund der plastischen Eigenschaften des Deponiedichtungssystems Beeinträchtigungen bei Einhaltung der Vorgaben ausgeschlossen werden könnten.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik stellte das Projekt den Anforderungen der Deponieverordnung gegenüber und schlug eine Reihe von Auflagen vor. Durch die Projektsmodifikationen und die vorgesehenen Auflagen im Berufungsbescheid würden keine fremden Rechte anders betroffen oder andere fremde Rechte betroffen als durch das 1990 vom LH bewilligte Projekt. Es sei auch kein öffentliches Interesse in Bezug auf den Schutz der Gewässer anders betroffen und es werde das Wesen des Vorhabens durch die Projektsmodifikationen und die Auflagen nicht verändert, diese dienten vielmehr einem verbesserten Schutz der Gewässer durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Gefährdung der baulichen Einrichtungen der geplanten Deponie durch eine geplante Erweiterung der Steinbruches oder durch den geplanten Bau des Tunnels sei aus fachlicher Sicht zu bemerken, dass der Aufbau der Deponiebasis- und Flankendichtung eine erhöhte Sicherheit gegenüber Wirkungen von Erschütterungen erwarten lasse.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde "aus Anlass der Berufungen der Beschwerdeführerin und des Fremdenverkehrsverbandes" den Bescheid des LH vom 14. Mai 1990 in mehrfacher Hinsicht, so in der Anführung der ihm zugrunde liegenden Gesetzesvorschriften u.a. auch durch Aufnahme der Bestimmung des § 31b WRG 1959 und der Deponieverordnung BGBl. Nr. 164/1996, des Weiteren in gravierender Weise auch im Auflagenbereich und in einer Reihe sonstiger Nebenbestimmungen ab, während sie die Berufung der Beschwerdeführerin (ebenso wie jene des Fremdenverkehrsverbandes) abwies. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens die Frage sei, ob die Einwendungen der Beschwerdeführerin und des Fremdenverkehrsverbandes vom LH zu Recht zurückgewiesen worden seien. Während dies für den Fremdenverkehrsverband offensichtlich sei, habe die belangte Behörde hinsichtlich der Beschwerdeführerin prüfen müssen, ob es denkmöglich sei, dass die Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Projekt in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser beeinträchtigt werde (§ 31b Abs. 3 WRG 1959) "bzw."
ihr das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen werde (§ 13 Abs. 3 WRG 1959). Parteistellung genieße nur, wer durch ein Vorhaben denkmöglicherweise in wasserrechtlich geschützten Rechten berührt werde. Diese Frage sei hinsichtlich der beschwerdeführenden Gemeinde vom bestellten Sondersachverständigen eindeutig verneint worden. Es habe sich aber sowohl aus dem Gutachten des Sondersachverständigen als auch aus den Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik die Erforderlichkeit ergeben, das Projekt im Sinne seiner Anpassung an den Stand der Technik (insbesondere der Deponieverordnung) zu überarbeiten. Die vorgenommenen Projektsmodifikationen dienten lediglich einem verbesserten Schutz der Gewässer und veränderten den Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ebenso wenig wie die vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vorgeschlagenen Auflagen. Auch hinsichtlich des modifizierten Projektes habe der bestellte Sondersachverständige an seinen Ausführungen im Zusammenhang mit der Besorgnis der Beschwerdeführerin für ihre künftige Wasserversorgung festgehalten. Die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen seien durch kein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Gutachten entkräftet worden. Es habe die belangte Behörde damit davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin in ihren gemäß §§ 13 Abs. 3 und 31b Abs. 3 WRG 1959 wasserrechtlich geschützten Rechten nicht einmal denkmöglich berührt werde, weshalb ihr Parteistellung vom LH mit Recht aberkannt worden sei. Erläuternd sei darauf hinzuweisen, dass sich eine Parteistellung nicht schon daraus ergeben könne, dass sie nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geprüft werden könne. Darüber hinaus habe der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes festgestellt, dass eine Grundwassernutzung zu Trinkwasserzwecken in dem von der beschwerdeführenden Gemeinde ins Auge gefassten Bereich nicht sinnvoll und durchführbar erscheine, weil auf Grund der Rahmenbedingungen (Autobahn, Bundesstraße, Bahn, Besiedelung) ein ausreichendes Schutzgebiet nicht ausweisbar wäre. Zum ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Gefahr einer Grundwasserkontamination durch einen bewilligten Gesteinsabbau und einen Eisenbahntunnel habe die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen angestellt, denen zufolge weder ein bergrechtlicher Abbauplan für die Erweiterung des Steinbruchs noch eine Verordnung gemäß § 24 UVP-G zur Festlegung der Trasse einer Hochleistungsstrecke vorliege. Zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin könnten beide Vorhaben nichts beitragen, weil Projekte, für welche die erforderlichen behördlichen Bewilligungen noch nicht vorliegen, in die Überlegungen der belangten Behörde nicht hätten einbezogen werden können. Es werde die MP ihre Interessen im Rahmen der jeweiligen Verfahren aber geltend zu machen haben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom 30. September 1997, B 2370/97, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die MP hat ein Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, welchem entnommen werden kann, dass sie den Erwägungen der belangten Behörde beitritt.
Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin trägt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Rechtsansicht vor, es handle sich beim angefochtenen Bescheid inhaltlich um einen Bescheid, mit dem ihre Berufung zurückgewiesen worden sei.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde nicht zurückgewiesen. Gegenstand der Berufung der Beschwerdeführerin war die Zurückweisung ihrer Einwendungen gegen das Vorhaben der MP. Diese aus dem Grunde fehlender Parteistellung der Beschwerdeführerin vom LH ausgesprochene Zurückweisung ihrer Einwendungen wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid durch meritorische Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin im Sinne der Abweisung dieser Berufung bestätigt. Was im Beschwerdefall vorliegt, ist ein im Instanzenzug ergangener Bescheid über die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Vorhaben der MP, nicht jedoch ein Bescheid über die Zurückweisung der von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung. Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung gegen die Zurückweisung ihrer Einwendungen durch den LH austrug, war der Streit über ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Vorhaben der MP, in welchem Streit die Beschwerdeführerin jedenfalls Parteistellung hatte. Diese Parteistellung zur einzig relevanten Frage des Beschwerdefalles hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auch eingeräumt und dementsprechend konsequenterweise ihre Berufung eben nicht zurück-, sondern abgewiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 96/07/0055).
Der auch in der Replik noch wiederholte Versuch der Beschwerdeführerin, ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Vorhaben der MP auf die Bestimmung des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zu stützen, ist nicht recht verständlich.
Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.
Als bestehende Rechte sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Dass die beschwerdeführende Gemeinde durch das Vorhaben der MP in einer auf sie lautenden rechtmäßig geübten Wassernutzung, in einer ihr zukommenden Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 oder in einem in ihrem bücherlichen Eigentum stehenden Grundstück betroffen sein könnte, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ebenso wenig je geltend gemacht wie eine ihr zukommende Fischereiberechtigung oder ein ihr zustehendes Einforstungsrecht. Weshalb sich aus § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 dann eine Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde im Verfahren hätte ergeben sollen, bleibt unerfindlich.
Bei dieser Sachlage hätte sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, nur aus der Bestimmung des § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 ergeben können.
In ihrer zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides durch den LH geltenden Fassung vor Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, räumte diese Vorschrift Parteistellung Gemeinden, Ortschaften und einzelnen Ansiedlungen zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31a Abs. 5 WRG 1959 zustehenden Anspruches ein.
Mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wurde Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 leg.cit. zustehenden Anspruches eingeräumt.
Eine neuerliche Novellierung erfuhr die genannte Bestimmung mit der in der betroffenen Hinsicht am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 59/1997, durch die Einräumung von Parteistellung an Gemeinden "im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3, § 31b Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches".
Nach dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde die Bestimmung des § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 in dieser durch BGBl. I Nr. 59/1997 gestalteten Fassung anzuwenden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 299 ff zu § 66 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur).
In der in § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 angesprochenen Bestimmung des § 31b Abs. 3 leg. cit. in der nämlichen Fassung heißt es im zweiten Halbsatz des ersten Satzes, dass darauf zu achten ist, dass Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden.
Mit dieser Bestimmung war das Recht der beschwerdeführenden Gemeinde als normiert zu beurteilen, welches ihr im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Vorhaben der MP nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 Parteistellung im Beschwerdefall hätte verschaffen können. Voraussetzung für die Erlangung einer Parteistellung der Beschwerdeführerin war zum einen, dass sie dieses von ihr verfolgbare Recht in ihren Einwendungen gegen das Vorhaben auch geltend gemacht hatte, und zum anderen, dass die Möglichkeit einer Verletzung dieses Rechtes sachbezogen nicht auszuschließen war. Die erste dieser Voraussetzungen traf zu, die zweite nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 1995, Slg. N.F. Nr. 14.247/A, unter Hinweis gerade auch auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Judikatur zu § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 klargestellt hat, muss auch für die nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 eingeräumte Parteistellung als Bedingung gefordert werden, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung (angesichts der Bestimmung des § 31b Abs. 3 WRG 1959 nunmehr: Trinkwasserversorgung) der Bewohner der Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Ist eine solche Gefährdung sachbezogen auszuschließen, dann kommt auch eine auf § 13 Abs. 3 WRG 1959 (nunmehr: § 31b Abs. 3 leg. cit.) gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht.
Dieser im Einklang mit der ständigen, auch von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, hatte die belangte Behörde demnach, worin der Beschwerdeführerin durchaus beizupflichten ist, nicht zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung des verfolgbaren Rechtes der Beschwerdeführerin auch tatsächlich stattfindet, sondern vielmehr, ob eine Beeinträchtigung des von der Beschwerdeführerin verfolgbaren Rechtes auszuschließen ist. Soweit die belangte Behörde an einer Stelle der Begründung des angefochtenen Bescheides gemeint hat, dass sich eine Parteistellung nicht schon daraus ergeben könne, dass sie nur durch Einholung eines Gutachtens geprüft werden könne, irrt sie. Da zur Begründung der Parteistellung die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt, nicht genügt, darf es zur Frage der Parteistellung durchaus Ermittlungen geben, die erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 96/07/0253, mit weiterem Nachweis). Tatsächlich hat die belangte Behörde ja auch ihr Ermittlungsverfahren unter Beiziehung von Sachverständigen hinsichtlich der Berufung der Beschwerdeführerin gerade in dieser Hinsicht geführt und ist im Ergebnis sachverständiger Bekundungen zur Auffassung gelangt, dass eine Beeinträchtigung des von der Beschwerdeführerin verfolgten Rechtes auf den Schutz ihrer Bewohner vor Beeinträchtigung in der Versorgung mit Trinkwasser sachbezogen ausgeschlossen werden kann.
Dass die zu dieser Beurteilung führenden fachkundigen Äußerungen unschlüssig wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht einsichtig aufgezeigt und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurden ihre zur Lösung der Frage ihrer Parteistellung insoweit bestehenden Parteienrechte durch die belangte Behörde auch nicht verletzt. Der Hinweis der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auf geplante Vorhaben einer Steinbrucherweiterung und eines Eisenbahntunnels war in mehrfacher Hinsicht ungeeignet, zur allein interessierenden Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin einen Beitrag zu leisten. Konnten geplante und anderen Bewilligungsverfahren zu unterziehende Vorhaben nicht einmal Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens der MP haben, dann waren solche Vorhaben für die Frage einer Parteistellung der Beschwerdeführerin umso weniger bedeutsam, als fachkundig untermauert und insoweit unwiderlegt und unwidersprochen feststand, dass aus dem Deponiebereich gegebenenfalls austretende Wässer jenes Gebiet nicht erreichen könnten, das die Beschwerdeführerin für eine Erweiterung ihrer Wasserversorgung ins Auge gefasst zu haben behauptete, wozu noch kommt, dass ebenso fachkundig geäußert worden war, dass sich das betroffene Gebiet für Wasserversorgungszwecke aus nachvollziehbaren Gründen nicht eigne.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Projektes mit der Behauptung anspricht, eine Genehmigung dürfe nur als "quasi ultimo ratio bei absolut 100 %iger Sicherstellung" erteilt werden, so vertritt sie mit dieser Anschauung zum einen eine Rechtsansicht, die verfehlt ist (vgl. die Ausführungen zum Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung im Fall der Bewilligung der Ablagerung von Abfällen im hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, 95/07/0196), und bewegt sie sich zum anderen und vor allem außerhalb des Rahmens des vorliegenden Verfahrens. Die Genehmigungsfähigkeit des Projektes ist nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern die Parteistellung der Beschwerdeführerin.
Gleiches gilt für die Behauptung einer unzulässigen Projektsänderung, zu welcher ebenso auf das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, 95/07/0196, ergänzend aber auch auf die Bestimmung des § 31d Abs. 6 letzter Halbsatz WRG 1959 verwiesen werden kann, wonach Projektsergänzungen in bei Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle Deponie, BGBl. I Nr. 59/1997, anhängigen Verfahren nur dann als Neuantrag gelten, wenn durch die Anpassung fremde Rechte (§ 12 Abs. 2) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden. Dass das modifizierte Projekt eine Beeinträchtigung der Bewohner der beschwerdeführenden Gemeinde in der Versorgung mit Trinkwasser -anders als das ursprüngliche Projekt - nicht mehr ausschließe, vermag die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig zu machen; fachkundig wurde im Verwaltungsverfahren das Gegenteil festgestellt. Nach der fachkundig erfolgten Verneinung der Frage einer Veränderung des sachbezogen gegebenen Ausschlusses einer Berührung des verfolgten Rechtes durch die Projektsänderung aber lag die Frage der Zulässigkeit der Projektsänderung außerhalb des - auf die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren eingegrenzten - Gegenstandes des vorliegenden Verfahrens.
Dass der angefochtene Bescheid unzulänglich begründet wäre, wird von der Beschwerdeführerin behauptet, aber nicht erläutert. Inwiefern ihr welcher konkrete Begründungsmangel eine Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof unmöglich gemacht hätte, stellt sie nicht dar.
Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die MP hat Aufwandersatz nicht geltend gemacht.
Wien, am 25. November 1999
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070182.X00Im RIS seit
12.11.2001