RS Vwgh 2018/8/30 Ra 2018/21/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2018
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BVwG-EVV 2014 §1 Abs5 idF 2016/II/222;
BVwGG 2014 §21 Abs3;
BVwGG 2014 §21 Abs7;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

An der Verspätung einer Revision, welche im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebracht wurde, ändert nichts, dass es bei der Übermittlung der Revision zu technischen Problemen kam, die deren Einbringung an diesem Tag vor Ende der Amtsstunden des BVwG verhinderten. Denn maßgeblich bleibt für die Frage der Rechtzeitigkeit der Revision jedenfalls der Einbringungszeitpunkt. Die in § 21 Abs. 3 BVwGG 2014 vorgesehene und in § 21 Abs. 7 BVwGG 2014 (im zweiten Satz) der Sache nach angesprochene Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen BVwG und Beteiligten, legt in ihrem § 1 Abs. 5 fest, dass derjenige, der Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einbringt, sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Hat der Verfahrenshelfer eine solche Übermittlungsstelle ("Advokat") herangezogen und ist ihm nach beendeten Amtsstunden nur die Meldung "Fehler beim Senden zur Übermittlungsstelle" zugegangen, und eine Rückmeldung iSd § 21 Abs. 7 zweiter Satz BVwGG 2014 vor dem Ende der Amtsstunden nicht, so bleibt es bei der Einbringung der Revision nach Ablauf der Amtsstunden des BVwG. Die technischen Gebrechen können allerdings Grundlage für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210035.L01

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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