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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des R A in 3500 Krems an der Donau (Justizanstalt Stein), vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2018, Zl. W112 1315471-2/57E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. Juni 2016 wurde dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn verhängt.
2 Mit (in weiterer Folge rechtskräftig gewordenem) Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. Februar 2017 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 2 StGB) sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e Abs. 2 StGB) zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA (im gegenständlich relevanten Umfang) mit der Maßgabe ab, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt wurde. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4 Begründend führte das BVwG - gestützt auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, Ergebnissen von "ACCORD"-Anfragen sowie eine Stellungnahme der österreichischen Botschaft in Moskau - ua. aus, dass dem Revisionswerber im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation (außerhalb von Tschetschenien) weder Verfolgung noch die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt drohe.
5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. Juni 2018, E 2048/2018-7, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt in den Zulässigkeitsgründen vor, der Revisionswerber habe um sein Leben zu fürchten, weil er in Syrien als Mitglied der Gruppierung "Junud-Ash-Sham" gegen das Assad-Regime gekämpft habe und daher von der Russischen Föderation jedenfalls als Terrorist angesehen werde. Ihm drohe in der Russischen Föderation Unmenschlichkeit, Unterdrückung, Ungerechtigkeit, Folter und allenfalls der Tod. Es müsse "nicht weiters ausgeführt werden", wie gefährlich eine Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation sei. Im angefochtenen Erkenntnis fehlten konkrete und begründete Feststellungen, welche Sanktionen den Revisionswerber erwarteten. Aufgrund dieser Begründungsmängel hätte die ordentliche Revision zugelassen werden müssen.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0344; 10.7.2018, Ra 2018/01/0308; 2.8.2018, Ra 2018/01/0335, jeweils mwN).
11 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, die keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf (allenfalls fehlende) Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht.
12 Es werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010388.L00Im RIS seit
05.10.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018