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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §14 Abs2 idF 2013/I/033;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0211Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die als "Rechtsmittel" bezeichnete, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 2018, Ra 2018/05/0210 bis 0211, gerichtete Eingabe des Einschreiters Ing. N S in W, vom 27. August 2018 den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem genannten Beschluss vom 6. August 2018 wurde (u.a.) der Antrag des Einschreiters auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juli 2018, Zl. LVwG-AV-978/001-2017, abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, in welcher der Einschreiter (u.a.) erklärt, gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe Rechtsmittel einzulegen und die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe zu beantragen.
3 Die Eingabe ist nicht zulässig:
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 21.9.2015, Ra 2015/04/0044, mwN).
4 Ferner wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieses Inhaltes nunmehr ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden (vgl. auch dazu VwGH 21.9.2015, Ra 2015/04/0044, mwN).
Wien, am 25. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050210.L00Im RIS seit
05.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018