TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/25 99/07/0089

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/07/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerden des R G in N, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, Wipplingerstraße 34, gegen die Bescheide des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft 1. (zu Zl. 99/07/0089) vom 7. April 1999, Zl. 711.073/5-OAS/99, und 2. (zu Zl. 99/07/0153) vom 7. Juli 1999, Zl. 711.073/7-OAS/99, beide betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. März 1996 stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) gemäß § 73 lit. e des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978) fest, dass die ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte (Teilwaldrechte) auf Gp. 691/63, 2432/16, 2432/191, 2432/313, 2432/321, 2432/364, 2612/32, 2751/38 und 2432/389 (Teil 65, 108 und 164) in EZ. 330 KG N dem jeweiligen Eigentümer der EZ. 1017 der KG N zustehen und dass an diesen Grundstücken der Liegenschaft in EZ. 90003 (Eigentümer: der Beschwerdeführer) sohin keine ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte (Teilwaldrechte) zustehen.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 28. November 1996 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung ab.

In der Begründung wurde ausgeführt, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer näher bezeichnete Parzellen aus der Liegenschaft in EZ. 3 I KG N erworben habe, welche nunmehr die Liegenschaft EZ. 90003 bildeten. Aus der zu versteigernden Liegenschaft EZ. 3 I sei weiters die Parzelle 1000/3 von J K, die Bp. 15 sowie die Grundstücke Nr. 34/1, 222, 17, 24 und 25 zunächst von der L-Bank und schließlich mit Kaufvertrag vom 27. November 1989 von H und J K erworben worden. Letztere Grundstücke seien jetzt gemeinsam mit der Parzelle 1000/3 in der EZ. 1017 zusammengefasst, in welcher als Eigentümer H K eingetragen sei. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass die strittigen Anteilsrechte bei der Zwangsversteigerung nicht in die Bewertung eingegangen seien. Hinsichtlich dieser Teilwaldrechte lägen der Behörde zwei Karteiblätter aus der Waldbesitzerkartei vor, von denen die eine als Waldbesitzer V T (Rechtsvorgänger) und unter der Bezeichnung Grundbesitzbogen die Nr. 15 anführe. Im zweiten Karteiblatt sei dem Namen V T (K) hinzugefügt und die Bezeichnung Grundbesitzbogen durch die Bezeichnung Bauparzelle ersetzt. In beiden Karteiblättern sei die EZ 90003 angeführt. Dieser Widerspruch sei anlässlich der vom Beauftragten der Behörde durchgeführten Berufungsverhandlung aufgeklärt worden. Aus der glaubhaften Aussage des Gemeindewaldaufsehers ergebe sich, dass er ca. 1989 die gesamte Waldbesitzerkartei kopiert und zu Sicherungszwecken im Gemeindeamt deponiert habe, während die aktuelle im Haus des Gemeindewaldaufsehers geführt werde. Die vom Beschwerdeführer am Gemeindeamt kopierte Kartei entspreche somit nicht dem derzeitigen Stand; genauso ergebe sich aus der Aussage des Waldaufsehers, dass in N in der aktuellen Kartei auf Grund der besonderen Situation statt der Bezeichnung "Grundbesitzbogen Nr."

immer die berechtigte Bp. angeführt sei. Auch das gegenständliche Karteiblatt verweise auf Bp. 15. In N würden die berechtigten Bauparzellen wie Stammsitzliegenschaften behandelt; das Anteilsrecht folge der Bauparzelle. Lediglich im Falle einer agrarbehördlichen Verfügung wie der Absonderung erfolge eine Bindung an eine Stammsitzliegenschaft. In N bestehe eine Besonderheit mit rechtlicher Auswirkung bis in die Gegenwart, nämlich, dass Teilwälder schon bei der Waldaufteilung immer mit bestimmten Parzellen verbunden worden seien. In Gemeinden wie N bestehe somit ein von der üblichen rechtlichen Bindung der Teilwaldrechte an die ganze Liegenschaft abweichendes System, nämlich die Bindung an die genau bezeichneten Parzellen. Rechtlich müsse somit die örtliche Übung - fixiert in den alten Teilungsprotokollen - beachtet werden, sodass in solchen Gemeinden die Teilwaldrechte im Zweifel mit der berechtigten Grund- bzw. Bauparzelle mitgingen und nicht bei der Stammsitzliegenschaft verblieben. Die Behörde vermöge somit den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe mit dem Erwerb von landwirtschaftlichen Grundflächen, welche die EZ. 90003 bildeten, auch die strittigen Teilwaldrechte erworben, nicht zu folgen. Die Anteilsrechte seien mit Bp. 15 verbunden; hiefür spreche auch der einzige urkundliche Nachweis, nämlich der geltende Auszug aus der Waldbesitzerkartei, in welcher jeweils auf die herrschende Bauparzelle verwiesen werde. Daran ändere auch die Eintragung der EZ. 90003 nichts, rühre diese doch ausschließlich daher, dass sich der Gemeindewaldaufseher über die Besitzverhältnisse in der Einlagezahl nicht klar gewesen sei. Kein Zweifel habe hingegen hinsichtlich der Zugehörigkeit der Teilwälder zur Bp. 15 bestanden.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Juli 1997, 97/07/0044, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren ergänzte der LAS das Verfahren durch eine von einem Beauftragten des LAS in Anwesenheit der Parteien, eines Sachverständigen der Bezirksforstinspektion, des Gemeindewaldaufsehers und des Bürgermeisters der Gemeinde N durchgeführten mündlichen Verhandlung. Weiters wurden der Gemeindewaldaufseher und der Altgemeindewaldaufseher vernommen und in eine Urkunde mit der Bezeichnung "Waldverteilungsprotokoll der Gemeinde N" Einsicht genommen.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1997 änderte der LAS den erstinstanzlichen Bescheid ab und stellte fest, dass die strittigen Teilwaldrechte mit der Stammsitzliegenschaft Bp. 15 der KG N verbunden sind.

In der Begründung wird ausgeführt, zur Frage der vom Beschwerdeführer bestrittenen örtlichen Übung in N, wonach Teilwaldrechte an eine Bauparzelle als Stammsitzliegenschaft gebunden seien, habe der Leiter der Bezirksforstinspektion I im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 1997 das "Waldverteilungsprotokoll der Gemeinde N" zum Akt gegeben. Im Nachtrag dieser Urkunde werde bezugnehmend auf die Aufteilungs-Prinzipien des Teillibelles aus dem Jahr 1747 Folgendes ausgeführt:

"Im Sinne dieser forstamtlichen Revisionserledigung wird aus dem alten Teilprotokolle Nachstehendes in kurzer Fassung extrahiert.

     Die Waldungen der Gemeinde N, deren Benennung in ....... den

sechs Hauptabteilungen ausgedrückt sind, wurden teils nach

dem ......... Fuße und teils nach der Feuerstatt für die Behausungen

aufgeteilt. Diese Waldzuteilungen dürfen niemals einen Bezug auf

die Güte ....... und es müssen die Waldteile fortwährend bei den

Häusern de ........... zugeteilt sind, verbleiben."

     Die Auslassungen - so fährt der LAS in der Begründung fort -

rührten daher, dass die Originalurkunde Brandflecken aufweise. Das

Waldbuch der Gemeinde N sei im Jahre 1928 bei einem Brand

vernichtet worden; auch das Teillibel existiere nicht mehr. Der im

Berufungsverfahren als Zeuge befragte J S, welcher in den

Jahren 1946 bis 1984 in N als Gemeindewaldaufseher tätig gewesen

sei, spreche ebenso von einer Bindung der Teilwaldrechte in N an

die Bauparzelle als örtliche Übung. In diesem Sinne sei er von

seinem Amtsvorgänger instruiert worden. Aus dessen persönlichen

Aufzeichnungen, welche nicht mehr existierten, habe J S in den

Sechzigerjahren die erste Waldbesitzerkartei angefertigt. Diese

Kartei habe Bezug auf die Haus-Nr. des Hauses, dem die Waldteile

zugehörten, genommen. Erst Mitte der Siebzigerjahre sei die

Waldbesitzerkartei in der heutigen Form erstellt worden. Die

vorliegende Urkunde weise nach Ansicht des LAS unzweifelhaft darauf

hin, dass in N die örtliche Übung bestehe, Teilwaldrechte nicht mit

der Gesamtliegenschaft, sondern mit der inneliegenden Bauparzelle

zu verbinden. Hiefür spreche die Textierung, wonach "die

Waldzuteilungen fortwährend bei den Häusern de ....... zugeteilt

sind, verbleiben". Offensichtlich sei aus diesem dem alten

Teilungsprotokoll extrahierten Text zu entnehmen, dass die

Waldteile bereits ursprünglich bei der Waldaufteilung mit Häusern

("....... für die Behausungen aufgeteilt") verbunden worden seien,

die jeweilige Stammsitzliegenschaft sohin auf die Bauparzelle begrenzt sei. Aus der Aussage des Altgemeindewaldaufsehers ergebe sich weiters, dass diese Übung in N während seiner Amtszeit und auch der seines Vorgängers unstrittig in dieser Form praktiziert worden sei. Auch der Leiter der Bezirksforstinspektion I habe im Zuge der mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt N am 30. Oktober 1997 bestätigt, dass die Bindung des Teilwaldes an die Bauparzelle in N örtliche Übung sei und so gehandhabt werde. Er habe sich dabei auf das obzitierte Waldverteilungsprotokoll bezogen. Für den LAS stehe auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse fest, dass in N die Besonderheit bestehe, dass Teilwälder schon bei der Waldaufteilung mit bestimmten Bauparzellen verbunden worden seien. Zu den vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Führung der Waldbesitzerkartei aufgezeigten Ungereimtheiten sei der Gemeindewaldaufseher O Z befragt worden. Aus seiner Aussage ergebe sich, dass die Waldbesitzerkartei in zwei Varianten existiere. Eine Kartei befinde sich zu Sicherungszwecken im Gemeindeamt (Variante 1), die andere (Variante 2) werde im Haus des Gemeindewaldaufsehers aufbewahrt. Die Waldbesitzerkartei dokumentiere Besitzstand und Einschlagsnachweis. Ebenso befinde sich auf der Waldbesitzerkartei die Bezeichnung des Waldbesitzers sowie die Kennung "Grundbesitzbogen-Nr." (Variante 1) bzw. "Bp." (Variante 2). Die im Hause des Gemeindewaldaufsehers geführte Kartei (Variante 2) werde von diesem im Gesamten aktuell geführt, während sich aus Variante 1 lediglich der aktuelle Besitzstand ergebe. Im Abschnitt Besitzstand fänden sich u.a. die gegenständlich wesentlichen Rubriken Einlagezahl und Grundstücks-Nr. Der Gemeindewaldaufseher führe unter der Rubrik Grundstücks-Nr. die teilwaldbelasteten Waldparzellen, unter der Rubrik Einlagezahl sei derjenige Grundbuchskörper bezeichnet, in welchem die Stammsitzliegenschaft vorgetragen sei. Die in zwei Varianten vorliegenden Auszüge aus der Waldbesitzerkartei unterschieden sich insofern, als Variante 1 als Waldbesitzer den Namen V T (ehemalige Eigentümerin des Hotels Post) und die Bezeichnung Grundbesitzbogen-Nr. 15 anführe. In Variante 2 sei dem Namen V T in Klammer der Name K beigefügt, die Bezeichnung Grundbesitzbogen-Nr. durchgestrichen und handschriftlich durch Bp. ersetzt. Auch fehle im Besitzstand der Variante 2 die gegenständlich nicht wesentliche Anführung des Eigenwaldes Gst. 772/2. Der Aussage des Altgemeindewaldaufsehers sei zu entnehmen, dass er die Waldbesitzerkartei, wie sie in der heutigen Form existiere, in den Siebzigerjahren angelegt habe. Unter der Grundbesitzbogen-Nr. sei damals die nach den Aufzeichnungen des Altgemeindewaldaufsehers berechtigte Bauparzelle als Stammsitzliegenschaft eingetragen worden. Die Einlagezahl, welcher die Stammsitzliegenschaft zugehörig gewesen sei, sei zu Zwecken der Klarstellung und Handhabung im Grundbuch angeführt worden. Wie der Gemeindewaldaufseher Z angegeben habe, habe er im Jahr 1989 von der Versteigerung des Hotels Post erfahren und aus diesem Grund zur Klarstellung der Besitzverhältnisse im Grundbuch Nachschau gehalten. Die Bauparzelle 15 sei in der EZ. 3 I vorgetragen gewesen; auch in der Waldbesitzerkartei sei zu diesem Zeitpunkt unter der Rubrik Einlagezahl die EZ 3 I angeführt gewesen. Nachdem sich der Gemeindewaldaufseher aber über die Besitzverhältnisse nicht im Klaren gewesen sei, habe er in der aktuellen Kartei (Variante 2) zu V T in Klammer den Namen K (gemeint G) hinzugefügt. Ebenfalls habe er die Bezeichnung Grundbesitzbogen durch Bauparzelle ersetzt. Diese Änderungen, welche nicht den Abschnitt Besitzstand beträfen, seien in der Gemeindekartei (Variante 1) nicht nachgetragen worden. Ende 1991 habe der Gemeindewaldaufseher auf Grund des Verkaufes einer Eigenwaldparzelle (Gst. 772/2) im Auftrag der Bezirksforstinspektion eine neuerliche Änderung in der Waldkartei vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er, ohne neuerlich im Grundbuch Einschau zu halten, in beiden Varianten der Kartei unter der Rubrik Einlagezahl, welche zum Abschnitt Besitzstand gehöre, wegen der zwischenzeitlich erfolgten Grundbuchsumstellung am Bezirksgericht I auf EDV die Bezeichnung 3 I auf 90003 geändert. Wie der Gemeindewaldaufseher einräume, sei ihm in diesem Zusammenhang ein gegenständlich nicht maßgebender Fehler unterlaufen, indem er den Verkauf der Eigenwaldparzelle 772/2 im Besitzstand Rubrik Einlagezahl der Gemeindekartei (Variante 1) nicht geändert habe. Es bestehe für den LAS kein Grund, an diesen Aussagen des Gemeindewaldaufsehers zu zweifeln. Trotz der aufgezeigten Ungereimtheiten diene die Kartei in Verbindung mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens dennoch als tauglicher Beweis dafür, die Zugehörigkeit der streitgegenständlichen Teilwaldrechte zu Bp. 15 (Hotel Post) ausreichend zu dokumentieren. Insbesondere habe auf Grund der Zeugenaussagen geklärt werden können, warum die Variante 1 der Waldbesitzerkartei die Bezeichnung Grundbesitzbogen-Nr. 15 und die Variante 2 die Bezeichnung Bp. 15 aufwiesen. Gemeint sei in beiden Fällen die Bauparzelle 15 der KG N (Hotel Post), welcher die Teilwaldrechte zugehörten. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Teilwaldrechte seien bei der Versteigerung am 10. Juli 1989 nicht berücksichtigt worden, möge zwar richtig sein, doch sei sie seinen Ansprüchen nicht dienlich. Eine Absonderung der Nutzungsrechte von der Stammsitzliegenschaft habe nicht stattgefunden. Dies gelte auch für die Aussage, der Hof in EZ. 90003 sei durch verschiedene Grundverkäufe gleichsam mit Zustimmung der Höfekommission und der Grundverkehrsbehörde "filetiert" worden. Gerade in diesem Fall hätte, wenn man eine Bindung der Teilwaldrechte an die Gesamtliegenschaft annähme, für jeden Abverkauf eine Teilungsgenehmigung nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz eingeholt werden müssen. Dass dies vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet werde, sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Stammsitzliegenschaft nicht die Gesamtliegenschaft, sondern vielmehr die inneliegende Bauparzelle sei. Feststehe im Übrigen, dass die Nutzungen aus den strittigen Teilwäldern immer von den Eigentümern des Hotels Post getätigt worden seien. Es sei Nutzholz und Brennholz bezogen und für das Gebäude Hotel Post bzw. für ein früher zum Hotel gehöriges Wirtschaftsgebäude verbraucht worden. Diese Feststellungen würden auch durch den Einschlagsnachweis in der Waldbesitzerkartei (Variante 2) belegt, aus welcher bis zum Jahr 1985 ein Bezug für Eigenbedarf zu entnehmen sei. Erst die seitdem getätigten Holzbezüge seien verkauft und nicht mehr im Objekt Hotel Post verwendet worden. Auch wenn kein urkundlicher Nachweis für die Zugehörigkeit der Teilwaldrechte zur Bp. 15 vorliegen würde, wäre somit entsprechend der Bestimmung des § 54 Abs. 2 TFLG 1996 (letzter ruhiger Besitzstand) von einer Bindung der Nutzungsrechte an das Hotel Post und somit an Bp. 15 auszugehen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 1. September 1998 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Begründung dieses Antrages brachte er vor, ihm sei am 19. August 1998 infolge eines Verkaufes von Teilwaldgrundstücken zur Kenntnis gelangt, dass es noch weitere Teilwälder gebe, von denen er annehmen müsse, dass auch diese mit seiner Liegenschaft in EZ. 90003 verbunden wären. Zudem sei auf Grund eines Schätzungsgutachtens über den Wert der Teilwaldrechte bekannt geworden, dass in N ein Waldbuch existiere. Dies sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des LAS vom 4. Dezember 1997 weder dem LAS noch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, sodass der LAS seine Entscheidung auf eine angebliche örtliche Übung in N gestützt habe. Bei Kenntnis des Vorhandensein eines Waldbuches hätte der LAS nicht von einer abweichenden örtlichen Übung ausgehen müssen, sondern von den Eintragungen im Waldbuch. Sollten die Eintragungen in diesem Waldbuch ebenfalls einer örtlichen Übung entsprechen, hätte der LAS zu prüfen gehabt, wie solche Eintragungen zustande gekommen seien und ob auch hinsichtlich der Eintragungen in einem Waldbuch eine abweichende örtliche Übung in N existiere. Schließlich sei eine wesentliche Vorfrage, über die zu entscheiden gewesen sei, gewesen, ob in N einzelne Bauparzellen Stammsitzliegenschaften sein könnten. In diesem Zusammenhang sei dem Beschwerdeführer am 19. August 1998 zur Kenntnis gelangt, dass der Masseverwalter im Konkursverfahren 19 S 136/95 t selbst bei einem teilweisen Verkauf der Liegenschaft EZ. 1017 davon ausgegangen sei, dass mit der gesamten Liegenschaft Teilwaldrechte verbunden gewesen seien. Der Beschwerdeführer könne davon ausgehen, "dass auch der Masseverwalter für den Abschluss eines rechtsgültigen Kaufvertrages entsprechende Erkundigungen eingeholt hatte und war dieses Ergebnis ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens, zumindest jedoch Beweis dafür, dass von einer Zuordnung der Teilwaldrechte zu landwirtschaftlichen Grundstücken und nicht einer einzelnen Bauparzelle ausgegangen wurde und auch ausgegangen werden musste."

Unter dem Datum des 11. November 1998 findet sich im Akt ein Aktenvermerk des LAS mit folgenden Wortlaut:

"Lt. tel. Auskunft des DI P W, welcher das Gutachten vom 10.08.1998 erstellt hat, gibt es in N kein "Waldbuch" bzw. ist dieses bei einem Brand vernichtet worden. Die Bezeichnung Waldbuch im Gutachten bezeichnet die Waldbesitzerkartei - diese wird anstelle des Waldbuches geführt."

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 wies der LAS den Wiederaufnahmeantrag ab.

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer wolle die Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründen, dass in einer Ausschreibung bzw. einem dieser Ausschreibung zugrunde liegenden Privatgutachten von den bisher nicht verfahrensgegenständlichen Teilwäldern 2432/184, 2612/65 und 2751/108 die Rede sei und in diesem Gutachten einmal der Begriff Waldbuch Verwendung finde. Die Tatsache, dass in einem Privatgutachten bzw. in einer Ausschreibung teilwaldbelastete Grundstücke (falsch) bezeichnet würden, lasse den LAS an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes nicht zweifeln. Im Übrigen sei zu betonen, das selbst dann, wenn man den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmangel unterstellen würde, dieser keinesfalls geeignet wäre, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

Feststellungsinhalt und somit Sache des bisherigen Verfahrens sei auch unter Zugrundelegung des ursprünglichen Antrages die Zuordnung von Teilwaldrechten zu einer Stammsitzliegenschaft in N. Ebenso bilde die einmalige Verwendung des Begriffes Waldbuch keineswegs eine die Wiederaufnahme des Verfahrens begründende Tatsache. In dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Privatgutachten komme zum Ausdruck, dass die strittigen Teilwaldgrundstücke im Waldbuch und in der Waldbesitzerkartei der Gemeinde N für die Stammsitzliegenschaft auf Bp. 15 bestünden. Diese Aussage unterstütze aber in ihrem Wesensgehalt geradezu den Spruch des Bescheides vom 4. Dezember 1998 (richtig wohl: 1997) und wäre daher, auch wenn man die Existenz eines Waldbuches zugrunde legen würde, kein tauglicher Wiederaufnahmegrund. Die Frage, ob in N außer der Waldbesitzerkartei weitere urkundliche Nachweise bestünden, sei im Übrigen von der Behörde im Ermittlungsverfahren erörtert worden und es könne eine nach Abschluss des Verfahrens gemachte gegenteilige Behauptung keine Wiederaufnahme bedingen. Nicht zuletzt ergebe sich aus dem Akteninhalt, dass auch der Autor des angesprochenen Gutachtens in seiner Funktion als Amtssachverständiger niemals von der Existenz eines Waldbuches ausgegangen sei (Hinweis auf die Verhandlungsschrift vom 30. Oktober 1997 und den Aktenvermerk vom 11. November 1998). Schließlich bildeten Vermutungen des Beschwerdeführers über die Rechtsmeinung des Masseverwalters, welcher nunmehr offensichtlich die ehedem strittigen Teilwaldrechte zu veräußern suche, keinen Wiederaufnahmegrund.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LAS am 3. Dezember 1998 habe der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, die Bp. 15 sei mit Kaufvertrag vom 20. November 1997 an eine näher bezeichnete Gesellschaft m.b.H. veräußert worden. Dieser Eigentümerwechsel, welcher vor der Entscheidung des LAS vom 4. Dezember 1997 stattgefunden habe, sei dem Beschwerdeführer im Zuge einer Akteneinsicht am 2. Dezember 1998 bekannt geworden und begründe nach Auffassung des Beschwerdeführers einen Wiederaufnahmegrund. Hiezu sei festzustellen, dass der den Kaufvertrag betreffende Beschluss des Bezirksgerichtes I die Tagebuchzahl 747/1998 aufweise, der Eigentumsübergang sohin nach dem 4. Dezember 1997 erfolgt sei. Im Übrigen sei Sache des Verfahrens die Zuordnung strittiger Teilwaldrechte zu einer Stammsitzliegenschaft gewesen und nicht die Frage, wer Eigentümer dieser Stammsitzliegenschaft sei.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 1998 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Wiederaufnahmeantrag ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Bp. 15 sei bereits am 20. November 1997, vor der letzten Verhandlung vor dem beauftragten Vertreter der Behörde und vor der Entscheidung des LAS vom 4. Dezember 1997 verkauft worden. Die Käuferin habe die Bp. 15 offensichtlich ohne Teilwaldrechte erworben. Wäre aber zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch den LAS bekannt gewesen, dass die Bp. 15 ohne diese Rechte weiter verkauft worden sei, hätte der LAS in seinem Bescheid vom 4. Dezember 1997 mit Sicherheit die EZ. 90003, deren Eigentümer der Beschwerdeführer sei, als Stammsitzliegenschaft für die strittigen Holz- und Streubezugsrechte festgestellt. Der Masseverwalter hätte die Pflicht gehabt, die Behörde über den bevorstehenden Kauf zu informieren und die Absonderung der Teilwaldrechte zu beantragen. Dies sei nicht geschehen; es liege daher der Tatbestand des Erschleichens vor. Sollte der Masseverwalter der Meinung gewesen sein, dass die Teilwaldrechte ohnedies nicht mit Bp. 15, sondern mit der EZ. 90003 verbunden gewesen seien, liege ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG vor.

Mit Bescheid vom 4. Februar 1999 wies der LAS diesen zweiten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. April 1999 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 3. Dezember 1998 (Ablehnung des ersten Wiederaufnahmeantrages) als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer stütze seine Behauptung, wonach über die dem Verfahrensergebnis zugrunde liegende Waldbesitzerkarte hinaus auch als weiterer urkundlicher Nachweis ein Waldbuch existiere, auf ein Privatgutachten vom 10. August 1998. In diesem Privatgutachten komme zum Ausdruck, dass die strittigen Teilwaldgrundstücke im Waldbuch und in der Waldbesitzerkartei der Gemeinde N für die Stammsitzliegenschaft auf Bp. 15 bestünden. Somit gehe dieses Gutachten auch davon aus, dass die Berechtigungen mit der Stammsitzliegenschaft Bp. 15 verbunden seien. Damit sei dieses Gutachten nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen und sei kein tauglicher Wiederaufnahmegrund. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass der Autor des angesprochenen Privatgutachtens im Verfahren vor dem LAS in seiner Funktion als Amtssachverständiger niemals von der Existenz eines Waldbuches ausgegangen sei. Die Frage der etwaigen Existenz weiterer urkundlicher Nachweise sei somit vom LAS erschöpfend behandelt worden. Selbst wenn dem LAS Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen wären, bilde dies keinen Grund zur Wiederaufnahme. Vermutungen des Beschwerdeführers über die Rechtsmeinung eines Masseverwalters, die dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers anlässlich einer Veräußerung von Teilwaldrechten in einer Ausschreibung geäußert habe, bildeten keinen Wiederaufnahmegrund. Dies habe auch für den Umfang der Teilwaldgrundstücke zu gelten. Wenn die Ausschreibung eines Masseverwalters und das Privatgutachten vom 10. August 1998 sich auf bisher nicht verfahrensgegenständliche Teilwaldgrundstücke bezögen, so sei dies für das Wiederaufnahmeverfahren ohne Relevanz. Die vom Beschwerdeführer angeführte Veräußerung von Teilwaldrechten bilde aus den vom LAS genannten Gründen auch keinen Wiederaufnahmegrund.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 99/07/0089 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Abschluss des Verfahrens durch Bescheid des LAS vom 4. Dezember 1997 sei durch das Privatgutachten des Ing. W die Existenz eines Waldbuches bekannt geworden. Von einem Waldbuch sei der LAS bei seiner Entscheidung nicht ausgegangen. Es hätte daher diese neue Tatsache von der Behörde zum Anlass für entsprechende Ermittlungen genommen werden müssen. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass der Autor des Privatgutachtens im Verfahren vor dem LAS in seiner Funktion als Amtssachverständiger niemals von der Existenz eines Waldbuches ausgegangen sei, so wäre es ein Leichtes gewesen, diesen offensichtlichen Widerspruch einer Klärung zuzuführen. Kurz vor der Entscheidung des LAS vom 4. Dezember 1997 sei eine Veräußerung der Bp. 15 durch den Masseverwalter erfolgt. Dieser habe im Kaufvertrag eine Zugehörigkeit der strittigen Teilwaldrechte zu dieser Parzelle durch privatrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen, so dass ihm die Verfügungsrechte über die Holz- und Streunutzungsrechte verbleiben sollten. Von diesem Rechtsgeschäft habe der LAS am 4. Dezember 1997 keine Kenntnis gehabt. Bei richtiger Beurteilung der Sache wäre für die Entscheidung des LAS wesentlich gewesen, dass eine Zuordnung der strittigen Teilwaldrechte zu Bp. 15 zu diesem Zeitpunkt nicht gewünscht gewesen sei. Eine solche Zuordnung habe de facto aus wirtschaftlichen Gründen an die Person des Masseverwalters erfolgen sollen, der es unterlassen habe, einerseits die Agrarbehörde vom beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft zu unterrichten und andererseits auch danach ein Absonderungsverfahren zu beantragen. Der angefochtene Bescheid sei widersprüchlich, weil die belangte Behörde ausführe, dass im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers der LAS der Bp. 15 die Eigenschaft als Stammsitzliegenschaft und somit die Berechtigung der Ausübung der strittigen Teilwaldrechte zu einem Zeitpunkt zugesprochen habe, als die Zugehörigkeit dieser Teilwaldrechte mit "privatrechtlicher Vereinbarung" bereits ausgeschlossen gewesen sei.

Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde unterlasse jegliche Entscheidung über die niemals verfahrensgegenständlichen Teilwaldgrundstücke Nr. 2432/184, 2612/65 und 2751/108, sowie die ebenfalls vorgebrachte Tatsache, dass diese in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Teilwaldrechten im August 1998 Gegenstand eines Verkaufsoffertes des Masseverwalters im Konkursverfahren gewesen seien, ohne zum Zeitpunkt des Verkaufsoffertes oder Verkaufes jedoch mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden gewesen zu sein.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 1999 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 4. Februar 1999 (Abweisung des zweiten Wiederaufnahmeantrages) als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, in dem Vertrag vom 20. November 1997, abgeschlossen zwischen dem Masseverwalter als Verkäufer und einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. als Käufer (samt Nachtrag vom 27. April 1998) sei vereinbart, dass die mit der Stammsitzliegenschaft Bp. 15 verbundenen Teilwaldrechte nicht den Gegenstand des Kaufvertrages darstellten und vorerst bei der Stammsitzliegenschaft Bp. 15 verblieben und nicht abgesondert würden. Bereits im Kaufvertrag vom 20. November 1997 sei somit festgehalten worden, dass zur Liegenschaft gehörende Waldteile (Teilwaldrechte) nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages seien. Daraus könne nun entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Schluss gezogen werden, dass über die Bp. 15 ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen worden sei, der jedenfalls eine Verbindung der Anteilsrechte mit Bp. 15 ausschließen würde. Die Zugehörigkeit von Teilwaldrechten zu einer Stammsitzliegenschaft könne nämlich nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Dies könne nur durch eine agrarbehördlich bewilligte Absonderung der Nutzungsrechte von der Stammsitzliegenschaft erfolgen. Keineswegs sei somit die Stammsitzliegenschaft Bp. 15 ohne die dazu gehörigen Holz- und Streunutzungsrechte veräußert worden. Darüber hinaus habe bis dato auch keine Absonderung dieser Anteilsrechte stattgefunden. Sohin habe eine solche Veräußerung der Bp. 15 durch den Masseverwalter der Behörde auch nicht in Irreabführungsabsicht verschwiegen werden können. Darüber hinaus habe ein Eigentumsübergang der Bp. 15 auf die Käuferin vor dem 4. Dezember 1997 gar nicht stattgefunden. Schon aus diesem Grund könne dem Eigentumsübergang keine Bedeutung als Wiederaufnahmegrund zukommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 99/07/0153 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, durch den Kaufvertrag samt Nachtrag vom 27. April 1998 sei eine Irreführung der Behörde vorgenommen worden. Die Käuferin der Bp. 15 hätte dem Verfahren beigezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe schon seinem ersten Wiederaufnahmeantrag ein Waldbuch beigelegt. Von diesem Waldbuch sei auch der Privatgutachter ausgegangen. Das Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz spreche ausdrücklich von Liegenschaften; damit müsse etwas anderes als eine einzelne Parzelle gemeint sein.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zu verbinden und hat über diese Beschwerden erwogen:

Nach § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Sämtliche vom Beschwerdeführer in seinen beiden Wiederaufnahmeanträgen vorgebrachten Wiederaufnahmegründe erweisen sich nicht als stichhältig.

Richtig ist, dass sich der LAS in seinem Bescheid vom 4. Dezember 1997 auf die Waldbesitzerkartei sowie auf das Waldverteilungsprotokoll und auf Aussagen von Waldaufsehern stützt, nicht aber auf ein Waldbuch. In einem nach der Erlassung dieses Bescheides erstellten Privatgutachten eines Sachverständigen der Bezirksforstinspektion I ist ein Waldbuch erwähnt. Diese Erwähnung ist aber aus zwei Gründen nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund darzustellen. Der entsprechende Passus lautet, die strittigen Teilwaldgrundstücke bestünden im Waldbuch und in der Waldbesitzerkartei der Gemeinde N für die Stammsitzliegenschaft auf Bp. 15. Somit geht zum einen der Gutachter davon aus, dass die Teilwaldrechte zu Gunsten der Bp. 15 bestünden, bestätigt also genau das Ergebnis, welches der LAS in seinem Bescheid vom 4. Dezember 1997 erzielt hat. Zum anderen hat sowohl der LAS als auch die belangte Behörde unter Hinweis auf einen Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit dem Sachverständigen dargelegt, dass dieser nicht vom Vorhandensein eines Waldbuches ausgeht, dass es sich bei der Erwähnung des Waldbuches also offenbar um einen Irrtum handelt.

Welche Bedeutung es für eine Wiederaufnahme des Verfahrens haben soll, dass in einer Ausschreibung eines Masseverwalters Teilwaldgrundstücke erwähnt sind, die nicht Gegenstand des Bescheides des bisherigen Verfahrens waren, bleibt völlig unerfindlich.

Ebenso ohne Belang ist der Kaufvertrag vom 20. November 1997. Abgesehen davon, dass mit diesem Kaufvertrag mangels agrarbehördlicher Genehmigung keine Absonderung von Teilwaldrechten von der Bp. 15 erfolgte, wäre selbst eine erfolgte Absonderung ohne jede Bedeutung, da sie nicht zur Folge hätte, dass diese Teilwaldrechte dann der EZ. 90003 zustünden.

Der Kaufvertrag vom 20. November 1997 wurde vom Beschwerdeführer bereits im Zuge des Verfahrens über den ersten Wiederaufnahmeantrag ins Spiel gebracht und vom LAS in seinem Bescheid über die Ablehnung des ersten Wiederaufnahmeantrages auch erörtert. Es kann dahingestellt bleiben, ob der zweite Wiederaufnahmeantrag daher nicht ab-, sondern wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hätte werden müssen. Denn selbst wenn dies zuträfe, wäre der Beschwerdeführer durch die Abweisung an Stelle der Zurückweisung in keinem Recht verletzt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070089.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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