Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W250 2200471-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin beantragte durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter am 09.07.2018 die Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, mit dem über die Antragstellerin Schubhaft verhängt wurde. Der Verfahrenshilfeantrag wurde damit begründet, dass die Antragstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, über kein regelmäßiges Einkommen verfüge und keine Wertgegenstände oder relevante Barmittel besitze. Ein Vermögensbekenntnis war diesem Antrag nicht angeschlossen.
2. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2018 wurde der Antragstellerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages, ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde. Ein Formular eines Vermögensbekenntnisses wurde angeschlossen. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Rechtsvertreter der Antragstellerin erfolgte am 01.08.2018. Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I.1. und I.2. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Insbesondere festgestellt wird, dass dem Verfahrenshilfeantrag vom 09.07.2018 kein Vermögensbekenntnis angeschlossen war und dass die Antragstellerin dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Rechtliche Grundlagen
Der mit "Verfahrenshilfe" überschriebene § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet auszugsweise:
"§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
[...]"
§ 66 der Zivilprozesseordnung - ZPO lautet:
"§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden."
2.1. Die Antragstellerin beantragte am 09.07.2018 die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018 im Schubhaftverfahren der Antragstellerin. Dem Antrag war kein Vermögensbekenntnis beigeschlossen, obwohl gemäß § 8a VwGVG iVm § 66 ZPO einem Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe ein Vermögensbekenntnis anzuschließen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.07.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin den Auftrag, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorzulegen. Die Antragstellerin wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Antrag zurückgewiesen wird, wenn sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkommt. Ein Formular eines Vermögensbekenntnisses war dem Auftrag angeschlossen.
2.2. Da die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist kein Vermögensbekenntnis vorgelegt hat, war ihr Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eingabengebühr, Mängelbehebung, Verfahrenshilfe, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W250.2200471.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018