TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 W225 2015336-2

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Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W225 2015336-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 09.09.2016, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 26.03.2012 stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die BF war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX, XXXX und XXXX für die durch die zuständigen Almbewirtschafter jeweils ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Gegen den Erstbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 erhob die BF das Rechtsmittel der Berufung, worüber der BMFLUW als Berufungsinstanz entschied.

3. Über die gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013 eingebrachte Beschwerde entschied die AMA mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, wogegen die BF einen Vorlageantrag einbrachte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hob in Folge den Bescheid vom 26.09.2013 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die AMA zurück.

5. Auch gegen den daraufhin erlassenen Bescheid der AMA vom 26.03.2015 erhob die BF Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht mit abweisendem Erkenntnis absprach.

6. Mit dem nunmehr gegenständlichen Abänderungsbescheid der AMA vom 09.09.2016, AZ XXXX, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 17.900,49 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung von EUR 163,32 ausgesprochen. Auf Basis von 51,91 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 65,63 ha wurde seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 51,91 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, mit Schreiben vom 06.10.2016 Beschwerde, welche am 11.10.2016 bei der AMA einlangte und beantragte

1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheids, andernfalls,

2. die Abänderung des Bescheides.

Begründend führte die BF an, dass für die Auszahlung nur 51,91 Zahlungsansprüche herangezogen worden seien, tatsächlich jedoch 70,23 Zahlungsansprüche vorhanden sein müssten.

8. Die AMA legte die dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für ein Flächenausmaß von 65,63 ha.

Die BF verfügte im Antragsjahr 2012 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 9,31 ha und über 51,91 zugewiesene (flächenbezogene) Zahlungsansprüche.

Die BF war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX. Für diese stellten die zuständigen Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen 2012. Das anteilig ermittelte Flächenausmaß der BF betrug hierbei insgesamt 48,82 ha.

Im angefochtenen Bescheid wurde kein Verfall von Zahlungsansprüchen ausgesprochen. Die Verringerung der Anzahl an Zahlungsansprüchen resultiert aus dem Umstand, dass Zahlungsansprüche bereits in früheren Antragsjahren für verfallen erklärt worden sind. Ein diesbezüglicher Bescheid wurde rechtskräftig.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 der BF liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der BF beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte diese ein Flächenausmaß von 9,35 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2012). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 9,31 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde dem Bescheid vom 26.03.2015 zu Grunde gelegt und im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens der BF nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.

Das im angefochtenen Bescheid angenommene Flächenausmaß der Almen beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar und wurden Ergebnisse seitens der BF auch nicht bestritten.

Dass die BF im Antragsjahr 2012 über 51,91 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 65,63 ha beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2012 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor.

Die Feststellungen, dass im angefochtenen Bescheid kein Verfall ausgesprochen wurde ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Die Feststellung, dass die Verringerung der Anzahl an Zahlungsansprüchen auf einen in früheren Antragsjahren in Rechtskraft erwachsenen Bescheid in dem ein Verfall ausgesprochen wurde zurückzuführen ist, ergibt sich nach Einsicht in die Gerichtsdatenbank und dem Umstand, dass über das Antragsjahr 2008 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2016, W104 2108287-1, rechtskräftig abgesprochen wurde.

Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt A)

Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Als einziges Vorbringen wendet die BF in ihrer Beschwerde ein, dass seitens der AMA lediglich 51,91 ZA berücksichtigt worden seien, tatsächlich jedoch 70,23 ZA vorhanden sein müssten.

Der ausschließliche Grund weshalb im angefochtenen Bescheid von einer Anzahl an 51,91 vorhandenen ZA für das Antragsjahr 2012 ausgegangen wurde, liegt in einer Änderung der Anzahl an Zahlungsansprüchen in früheren Antragsjahren.

So wurde der BF bereits für das Antragsjahr 2008 ein Verfall an ZA erklärt, da sie nach der Neuberechnung aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2012 für das Antragsjahr 2008 weniger Fläche zur Verfügung hatte, um ihre ZA zu aktivieren. Gemäß der noch für das Antragsjahr 2008 geltenden Bestimmung des Art. 42 Abs. 8, 2. UAbs VO (EG) 1783/2003 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 795/2004 werden nämlich alle ZA aus der nationalen Reserve (NRZA), die während eines Fünfjahreszeitraums nicht jedes Jahr gemäß Art. 34 VO (EG) 1783/2003 aktiviert wurden, wieder der nationalen Reserve zugeschlagen und damit für den Antragsteller als verfallen erklärt. Dadurch, dass die BF im Jahr 2008 um 19,89 ha weniger Fläche als beantragt zur Verfügung hatte, konnte sie 18,81 ZA nicht nutzen. Diese ZA mussten sofort als verfallen erklärt werden. Eine allfällige nachträgliche Änderung der beantragten Zahlungsansprüche durch die Antragstellerin wiederum war lediglich innerhalb der in Art. 11, 15, 21 und 22 VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Fristen möglich.

Über das Antragsjahr 2008 - und somit auch über den Verfall an ZA - wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2016, W104 2108287-1/16E, rechtskräftig entschieden.

Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Bescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der ZA wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 dargelegt, zu Grunde zu legen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Bescheidabänderung, Bindungswirkung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Neuberechnung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft der
Entscheidung, Verfall, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W225.2015336.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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