Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W136 2172181-1/7E
W136 2172185-1/7E
W136 2172184-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1) der XXXX geb. XXXX , 2) des XXXX auch XXXX geb. XXXX und 3) des mj. XXXX geb. XXXX , alle StA. Syrien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.08.2017, Zlen. 1.) 1057876110-150340831, 2.) 1057876001-150340840 und 3.) 1140214700-170053217 zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.) dem XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und 2.) der XXXX und 3.) dem XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) dem XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und 2.) der XXXX und 3.) dem XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 11.07.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Flüchtlingseigenschaft, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2172184.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018