TE Vwgh Beschluss 1999/11/25 98/07/0045

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, in der Beschwerdesache des JP in X., vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, Siegmund-Haffner-Gasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 14. Jänner 1998, Zl. 1/01-36.486/4-1998, betreffend Aussetzung eines Verfahrens in Angelegenheit einer wasserrechtlichen Bewilligung (Entlastungsstraße X.), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. August 1997 setzte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (kurz: BH) das bei ihr über Antrag des Landes Salzburg, Amt der Salzburger Landesregierung, Landesstraßenverwaltung, anhängige Wasserrechtsverfahren betreffend den Antrag vom 10. November 1995 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Neubau der Entlastungsstraße X., km 9.54 bis km 11,63, für den Teilbereich ab Fluss-km 8,279, ausgenommen der Bau des linksufrigen Brückenwiderlagers bei Fluss-km 8.279, flussaufwärts bis Baulos-Ende, insbesondere vier näher genannte Liegenschaftseigentümer (darunter auch der Beschwerdeführer) sowie eine näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung oder Einstellung des Verfahrens der gemäß § 4 Abs. 1 lit. a des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 zuständigen Straßenrechtsbehörde u.a. gestützt auf § 38 AVG aus.

Gegen diesen Bescheid erhob neben einem weiteren betroffenen Liegenschaftseigentümer auch der Beschwerdeführer als Eigentümer von näher genannten und seiner Behauptung nach vom Projekt betroffenen Liegenschaften Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Jänner 1998 wurde u.a. die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wird von der belangten Behörde insbesondere zu dem nach § 38 WRG 1959 anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ausgeführt, dass eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer für das vorliegende Projekt fehle, weshalb das Verfahren nach § 38 AVG auszusetzen gewesen sei. Die BH habe in ihrer Entscheidung zutreffend erkannt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben "Neubau der Entlastungsstraße X." zwar um ein Gesamtvorhaben, nicht jedoch um ein Gesamtbauwerk handle, welches nicht in einzelne Teile aufgeteilt werden könne. Es würden daher die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere gehen, weil dieses Gesamtvorhaben aus trennbaren Bauabschnitten bestehe.

Sowohl der wasserbautechnische Amtssachverständige als auch der hydrografische Amtssachverständige hätten in ihren Gutachten ausdrücklich dargestellt, dass bei Umsetzung des Projektsvorhabens für die Entlastungsstraße X. im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers gegenüber dem Istzustand eine Verbesserung der Hochwasserabfuhr und eine Absenkung der Hochwasseranschlagslinie bei HQ 100 bis 0,90 m und bei HQ 30 bis 0.35 m erfolge. Auf die hydraulische Verbesserung durch den Abtrag der Zufahrtsbrücke zu den H.-Bahnen (Hochwasserabfuhrvermögen derzeit 190 m3/s und Stau an der Brückenunterkante) auf die projektmäßig vorgesehene linksufrig erweiterte Bermenausbildung, auf die Neuerrrichtung der Achenbrücke 4 mit einem Hochwasserabfuhrvermögen von 210 m3/s sowie einem Freibord von 0,50 m mit einem zusätzlichem Hochwasserabfuhrvermögen 36 m3/s werde ausdrücklich verwiesen. Damit sei aber die Hochwassergefährdung wesentlich vermindert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zur Gegenschrift der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen.

Die Beschwerde erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde nach § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Bei einer Aussetzung des Verfahrens ist im Falle einer Berufung Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die von der Unterbehörde verfügte Aussetzung des bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens (vgl. die bei Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, S. 524, unter E 118 zu § 38 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

Es kann dem § 38 AVG nicht entnommen werden, dass einem Antragsgegner ein Recht auf Unterbleiben einer Aussetzung eines verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahrens zustünde. Die gegen die verfügte Aussetzung eines Teils des bei der Behörde erster Instanz anhängig gewesenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Durch die seitens der belangten Behörde erfolgte Abweisung der Berufung konnte der Beschwerdeführer aber - mangels Rechtsanspruchs auf Unterbleiben einer Aussetzung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens - nicht in seinen Rechten verletzt werden.

Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 412, zweiter Absatz, wiedergegebene hg. Judikatur).

Konnte der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid, welcher im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur auf die Aussetzung des bei der Behörde erster Instanz anhängig gewesenen (Teils eines) wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens beschränkt war, nicht in seinen Rechten verletzt werden, so war auch die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung unzulässig.

Auch die vom Beschwerdeführer angesprochene Frage der Zulässigkeit der Teilung des Projektes in zwei Teilabschnitte war daher in diesem Zusammenhang nicht näher zu prüfen. Ob jedoch durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Teilbewilligung für den weiteren (flussabwärts gelegenen) Projektsabschnitt eine Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers erfolgte, war im vorliegenden Verfahren, welches sich nicht auf diesen zweiten Teilabschnitt bezog, gleichfalls nicht zu prüfen.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - unter Abstandnahme von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. November 1999

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070045.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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