TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/17 W219 2108102-2

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Veröffentlicht am 17.08.2018
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Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
FPG §9 Abs2

Spruch

W219 2108102-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 06.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"VI. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig."

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2015, Zl XXXX, wurde dieser bezüglich der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen sowie dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mangels Vorliegen von Fluchtgründen mit Erkenntnis vom 30.07.2018 gemäß § 3 AsylG abgewiesen wurde.

3. Mit Bescheid vom 29.03.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 22.05.2018 verlängert.

4. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2017 (rechtskräftig am 17.06.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB sowie des Vergehens der Nötigung gemäß § 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

5. Mit Schreiben vom 06.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer, die bis 22.05.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und berief sich diesbezüglich auf eine nach wie vor politisch instabile und äußerst unsichere Situation in Afghanistan.

6. Vor der belangten Behörde fand am 24.04.2018 eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens auf Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigten statt.

7. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.05.2018 (rechtskräftig am 17.05.2018) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit seiner letzten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

8. In der Folge erkannte die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 06.06.2018 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.). Sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

9. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 21.06.2018 spricht sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde aus und führt Gründe an, welche für seinen Verbleib in Österreich sprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde bereits einmal bis 22.05.2018 verlängert.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB sowie § 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.05.2018 wegen § 142 Abs. 1 StGB, §§ 15, 127 StGB sowie § 27 Abs. 2a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten teilbedingt, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit seiner letzten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde amtswegig ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.06.2018 der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs 2 AsylG aberkannt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.09.2014 nicht durchgehend, sondern dem Beschwerdevorbringen zufolge "hauptsächlich" in Österreich. In Österreich hielt er sich zunächst aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens, danach aufgrund der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse (nach seinem Vorbringen bis zum Niveau A2+, ohne dass diese Prüfung abgelegt worden wäre). Der Beschwerdeführer lebt in Österreich überwiegend von der öffentlichen Hand und ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er befindet sich derzeit (seit 12.06.2018) in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über Familienangehörige. Seine Eltern und Geschwister leben in Graz. Mit diesen steht er in telefonischem Kontakt; schon vor der Haft lebte er mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt und stand zu diesen auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, den im Akt aufliegenden Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2017 und 17.05.2018 sowie dem eingeholten Strafregisterauszug vom 06.08.2018 sowie aus der Beschwerde. Sie sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den Spruchpunkten I., II., III. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. Er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 2 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn er nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat daher die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab und es hat weder eine Einzelfallprüfung noch eine Gefährdungsprognose stattzufinden, weswegen auch das in der Beschwerde geltend gemachte junge Alter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt sowie dass es bei dessen Taten beim Versuch geblieben sei und er ansonsten ein anständiges Leben führen würde, nicht bewertet werden hätte können (s. VfGH 08.03.2016, G 440/2015, VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047 und VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246).

Nach § 9 Abs. 2, letzter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 leg.cit. wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 13.06.2017 unter anderem wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB sowie mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 17.05.2018 unter anderem wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Bei diesen handelt es sich jeweils um Vorsatzdelikte, wobei bei der versuchten schweren Nötigung eine gesetzlich angeordneten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und beim Raub von einem bis zu zehn Jahren droht. Es handelt sich bei diesen somit um Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB.

Der belangten Behörde war sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese dem Beschwerdeführer - aufgrund der Verwirklichung eines Aberkennungstatbestandes - den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkennt, ihm die erteilte Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 4 leg.cit. entzieht und den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abweist.

Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Spruch ihres Bescheides richtigerweise auf § 9 Abs. 2 AsylG. In der Begründung geht die belangte Behörde auch ausschließlich auf die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen ein, führt dann jedoch aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG aberkannt werde. Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begründung eines Bescheids keine normative Wirkung zukommt (vgl. VwGH 30.03.2017, Ro 2016/07/0015 mwN); eine Bescheidbegründung ist zwar zur Auslegung eines nicht eindeutigen Spruchs heranzuziehen, sie kann aber die normative Anordnung eines Bescheidspruchs weder ersetzen noch modifizieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 60, Rz 2 mwN).

Da die Voraussetzungen zur Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Der rechtmäßig erlassene Ausspruch der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war jedoch mangels gesetzlich eingeräumten Ermessens gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat erweist sich daher als unzulässig.

Dem entsprechend war Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides wie in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses ersichtlich abzuändern und der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben.

3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG hat die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. Da es im gegenständlichen Fall weder Hinweise auf die Anwendbarkeit von § 57 Abs. 1 Z 2 noch auf Z 3 AsylG hervorgekommen sind und Z 1 schon aus dem Grund nicht anwendbar ist, weil der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers - wie bereits unter Pkt. II.3.1 ausgeführt - nicht zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in den Fällen des § 9 Abs. 2 AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist (vgl. bereits oben Pkt. II.3.1.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dennoch die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden (vgl. die Materialien zur Neufassung des § 52 Abs. 9 FPG durch die FPG-Novelle BGBl. I Nr. 145/2017, denen zufolge gerade im Fall einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG und der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist).

Da wie unter Pkt. II.3.2. ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderen Gründen nach § 57 AsylG nicht vorliegen, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG erfüllt.

Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach Abs. 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung des Status des Asylberechtigten das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremden-polizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 o-der §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkeln, Tanten, Cousins usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).

In Österreich befinden sich die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebt zwar nicht im gemeinsamen Haushalt mit diesen und ist auch nicht finanziell von diesen abhängig, hat aber telefonischen Kontakt zu diesen. Geprüft werden muss daher, ob der - einhergehend mit der Rückkehrentscheidung stattfindende - Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist.

Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei straf-rechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Aufgrund seiner vierjährigen Aufenthaltsdauer (wobei der Beschwerdeführer bloß einen "hauptsächlichen" Aufenthalt in Österreich behauptet), der Absolvierung von Deutschsprachkursen sowie seines familiären Bezuges zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer familiäre und private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat, dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder ein Mitglied von Vereinen ist, noch über eine Arbeitsstelle verfügt, sondern überwiegend von der öffentlichen Hand lebt. Hinzu tritt sein wiederholt straffälliges Verhalten und die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass betreffend die Verurteilungen das junge Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei und der Beschwerdeführer nach Haftentlassung ein Leben ohne jeglichen Tadel führen werde, so erscheint dies im Hinblick auf das bisherige Verhalten - insbesondere in Anbetracht der Schwere der vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte - nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer sogar während eines anhängigen Strafverfahrens betreffend Vergehen der Nötigung, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung und das Verbrechen der schweren Nötigung weitere Delikte, und zwar das Verbrechen des Raubes, das Vergehen des Diebstahls und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen hat. Die Verhaltensprognose kann für den Beschwerdeführer daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt schwerwiegend missachtet hat. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass die privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen (vgl. VwGH 08.02.1996, Zl. 95/18/0009).

Trotz Vorliegen eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers überwiegen daher aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, insbesondere, weil die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 859).

Demnach fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der belangen Behörde, welche die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG i.V.m. Art. 8 EMRK dar.

Wie bereits oben ausgeführt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan jedoch gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig.

Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist demnach gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.

3.4. Zu Spruchpunkt VII.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da im Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde und die Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers durch den Ausspruch der derzeitigen Unzulässigkeit der Abschiebung unberührt bleibt (vgl. § 46a Abs. 1 letzter Satz FPG), wurde die Frist für die freiwillige Ausreise von der Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt VIII.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung der belangten Behörde mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Dieses ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich insgesamt zu zwei (teilbedingten) Freiheitsstrafen, welche jedenfalls den in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG angeführten Rahmen übersteigen verurteilt, weshalb die belangte Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf jene Bestimmung stützte.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich kontinuierlich straffällig, wobei sein Fehlverhalten die Schwere von Verbrechen erreichte. Das zweite Verbrechen - zu welchem u.a. noch die Vergehen der Nötigung, des Diebstahls, der Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung hinzutraten - wurde vom Beschwerdeführer zudem während eines noch anhängigen Strafverfahrens begangen. Dementsprechend kann die Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt und in schwerwiegender Weise missachtet hat.

Dass der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde, ist unbestritten.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz des gesundheitlichen Wohles der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wird auf die bereits zuvor unter Punkt II.3.3. vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.

Die belangte Behörde ging daher im vorliegenden Fall zu Recht von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit sowohl dem Grunde nach als auch im Hinblick auf die angeordnete Dauer von sechs Jahren (bei einem gesetzlichen Rahmen von bis zu zehn Jahren; die Dauer der unbedingten Freiheitsstrafe, zu der der Beschwerdeführer verurteilt wurde, übersteigt mit sechs Monaten deutlich die Mindestdauer des § 53 Abs. 3 Z 1 von 3 Monaten, damit dieser Umstand als relevante Tatsache zu gelten hat; auch die Dauer der bedingten Freiheitsstrafen übersteigen die diesbezügliche Mindestdauer deutlich) als gerechtfertigt.

3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Im gegenständlichen Fall wurde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Es liegt auch - aufgrund der schlüssigen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde - keine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von diesem einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i.V.m. § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis, Duldung,
Gefährdung der Sicherheit, Gefährlichkeitsprognose,
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2108102.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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