TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 W194 2199658-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2199658-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.03.2018, GZ 0001860353, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 20.02.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine angegebene Auswahlmöglichkeit an. Sie gab an, dass eine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, ihr Sohn XXXX. Weiters vermerkte sie, dass sie die Zuschussleistung für "XXXX" einlösen werde.

Dem Antrag waren ua folgende Unterlagen angeschlossen:

-

zwei Meldebestätigungen,

-

eine an die Beschwerdeführerin adressierte und mit Jänner 2018 datierte Verständigung über die Leistungshöhe der PVA, gemäß welcher die Beschwerdeführerin eine monatliche Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von 951,99 Euro und eine monatliche Witwenpension in der Höhe von 735,80 bezieht,

-

eine an die Beschwerdeführerin adressierte und mit Jänner 2018 datierte Verständigung über die Leistungshöhe der PVA, gemäß welcher der Sohn der Beschwerdeführerin eine monatliche Waisenpension bezieht,

-

ein an die Beschwerdeführerin adressierter Freibetragsbescheid betreffend das Jahr 2018, in welchem vom Finanzamt 1.648,74 Euro als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden,

-

eine Bestätigung für das Kalenderjahr 2017 gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988,

-

ein an die Beschwerdeführerin adressierter Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.07.2010 betreffend ihren Sohn über die Verpflichtung zur Leistung eines monatlichen Kostenbeitrages in der Höhe von 89,10 Euro sowie

-

ein Überweisungsbeleg in Bezug auf die Bezahlung eines Wohngruppenurlaubs des Sohnes der Beschwerdeführerin.

2. Am 08.03.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Mietzinsaufschlüsselung bitte nachreichen

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN---

[Beschwerdeführerin]---

Einkünfte---

Pension-€-951,99-monatl.

Pension-€-735,80-

---

HAUSHALTSMITGLIED(ER)---

[Sohn der Beschwerdeführerin]---

Einkünfte---

Pension-€-421,18-monatl

---

Abzüge---

Außergew. Belastungen gem. §§34 u. 35 EStG-€-137,40-monatl.

Summe der Einkünfte-€-2.108,97-monatl.

Sonstige Abzüge---

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)-€--140,00-monatl.

Summe der Abzüge-€--277,40-monatl

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.831,57-monatl

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€--1.527,14-monatl

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-304,43-monatl.

Mietzinsaufschlüsselung bitte nachreichen"

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde daraufhin einen Teil der bereits vorgelegten Unterlagen sowie folgende weitere:

-

eine an die Beschwerdeführerin adressierte Vorschreibung eines monatlichen Entgeltes in der Höhe von 179,66 Euro sowie

-

einen Kontoauszug, aus welchem der Auszahlungsbetrag in der Höhe von 174,64 Euro der dem Sohn der Beschwerdeführerin zuerkannten Waisenpension hervorgeht.

In der beigelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen könne, warum nicht der Auszahlungsbetrag, sondern die zuerkannte Leistung als Gesamtes zur Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens von der belangten Behörde herangezogen worden sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde ausgeführt: "Nach Abzug der Miete besteht weiterhin eine Richtsatzüberschreitung." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde als Wohnaufwand statt des Pauschalbetrages in der Höhe von 140,00 Euro der Posten "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" in der Höhe von 179,66 Euro in Abzug gebracht.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in welcher diese insbesondere ausführte, dass unklar sei, warum der Bruttobetrag der Waisenpension von 421,18 Euro und nicht der Auszahlungsbetrag von 174,64 Euro zur Berechnung herangezogen worden sei.

6. Mit hg. am 29.06.2018 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort in einer Wohnung ihren Hauptwohnsitz.

An der antragsgegenständlichen Adresse leben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in einem gemeinsamen Haushalt.

Seit Jänner 2018 bezieht die Beschwerdeführerin eine monatliche Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von 951,99 Euro netto und eine Witwenpension in der Höhe von 735,80 Euro netto.

Aus der Verständigung über die Leistungshöhe der PVA ergeben sich folgende Einkünfte des Sohnes der Beschwerdeführerin:

-"Waisenpension

Leistung-EUR-421,18

zuzüglich--

Pflegegeld Stufe 6-EUR-1225,20

abzüglich--

Ruhen-EUR-154,60

Verpflegskostenanteil

(davon Pflegegeldanteil EUR 980,20)-EUR-1317,14

--

Anweisungsbetrag--174,64"

Im Freibetragsbescheid der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2018 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:

"Nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen--1.648,74 €"

Der Beschwerdeführerin wird von der Wohnungseigentümer Gemeinn. Wohnbauges.m.b.H ein monatliches Entgelt in der Höhe von 179,66 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben und von ihrem Konto abgebucht.

Bis zum 31.03.2018 war die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit; bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführerin auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.4. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, lautet idF BGBl. I Nr. 81/2016 auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Befristung

§ 5. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

§ 6. (1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.

(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

[...]

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

§ 7. (1) Die begünstigte Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(2) Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.

[...]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

[...]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.

[...]"

3.5. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) bzw. die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung (monatlich)

 

2018

2018

1 Person

€ 909,42

€ 1.018,55

2 Personen

€ 1.363,52

€ 1.527,14

jede weitere

€ 140,32

€ 157,16

3.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde ausgeführt: "Nach Abzug der Miete besteht weiterhin eine Richtsatzüberschreitung." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, jedoch wurde als Wohnaufwand statt des Pauschalbetrages in der Höhe von 140,00 Euro der Posten "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" in der Höhe von 179,66 Euro Abzug gebracht.

3.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in welcher diese insbesondere ausführte, dass unklar sei, warum der Bruttobetrag der Waisenrente von 421,18 Euro und nicht der Auszahlungsbetrag von 174,64 Euro zur Berechnung herangezogen worden sei.

3.8. Vorliegend steht fest (vgl. II.1.), dass die Beschwerdeführerin - so wie im angefochtenen Bescheid festgehalten - eine monatliche Pension in der Höhe von insgesamt 1.687,79 Euro bezieht.

Strittig ist die Höhe der gemäß FGO und FeZG relevanten Einkünfte des Sohnes der Beschwerdeführerin:

Aus der Verständigung über die Leistungshöhe der PVA ergeben sich folgende Einkünfte des Sohnes der Beschwerdeführerin:

-"Waisenpension

Leistung-EUR-421,18

zuzüglich--

Pflegegeld Stufe 6-EUR-1225,20

abzüglich--

Ruhen-EUR-154,60

Verpflegskostenanteil

(davon Pflegegeldanteil EUR 980,20)-EUR-1317,14

Anweisungsbetrag--174,64"

Zwar beläuft sich im vorliegenden Fall der Auszahlungsbetrag auf 174,64 Euro, jedoch bezieht der Sohn der Beschwerdeführerin eine Waisenpension in der Höhe von 421,18 Euro, von welcher dieser einen Verpflegskostenanteil, der nicht mit dem Pflegegeld beglichen wird, zu tragen hat.

Gemäß § 48 Abs. 3 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG ist das "Nettoeinkommen" bzw. "Haushalts-Netttoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut des § 48 Abs. 3 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG im Einzelnen genannte Leistungen gemäß § 48 Abs. 4 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs. 4 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG explizit genannt (vgl. VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110).

Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im gegenständlichen Fall, wurde von der belangten Behörde daher zu Recht die gesamte Waisenpension des Sohnes der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Nettoeinkommens bzw. Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt. Insbesondere fallen Abzüge aufgrund der Bezahlung für die Verpflegung des Sohnes der Beschwerdeführerin (arg. "Verpflegskostenanteil") nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unter "die gesetzlich geregelten Abzüge", weil sie nicht wie etwa Sozialversicherungsbeiträge bloß aufgrund des Gesetzes, sondern unregelmäßig und in variabler Höhe je nach konkretem Anlassfall anfallen. Die belangte Behörde hat insoweit zu Recht das Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin mit 421,18 Euro ihren Berechnungen zugrunde gelegt.

Abgesehen davon, würde selbst bei Zugrundelegung des Auszahlungsbetrages - so wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - in der Höhe von 174,64 Euro eine Richtsatzüberschreitung vorliegen (siehe weiter unten II.3.11.).

3.9. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung bzw. die Zuschussleistung:

Der hier relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder beträgt seit dem 01.01.2018 1.527,14 Euro (vgl. II.3.4.). Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diese Beträge jeweils.

3.10. Abzugsfähige Ausgaben:

3.10.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren vor der belangten Behörde eine Entgeltvorschreibung vor, wonach der Beschwerdeführerin monatlich 179,66 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben werden. Dieser Betrag wurde im angefochtenen Bescheid als "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" anerkannt.

Der Beschwerdeführerin kann daher jedenfalls ein Betrag von 179,66 Euro angerechnet werden.

3.10.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG

Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.

Im Freibetragsbescheid der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2018, welcher von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde in Vorlage gebracht wurde, wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:

"Nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen--1.648,74 €"

Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren anerkannte außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von 137,40 Euro (= 1.648,74/12) geltend machen konnte, welche vom errechneten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen waren.

3.10.3. Zusätzlich geltend gemachte Abzüge durch die Beschwerdeführerin:

Die Aufzählung in § 48 Abs. 5 FGO bzw. in § 2 Abs. 3 FeZG der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben ist taxativ. Die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen und von ihr zu bezahlenden Kosten für den Wohngruppenurlaub und der von ihr zu tragende Kostenbeitrag gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX entsprechen keiner der in § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG genannten abzugsfähigen Ausgaben und können daher mangels expliziter Anführung in § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG schon deshalb nicht als abzugsfähige Ausgaben bei Ermittlung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt werden.

3.11. Ergebnis:

Das gemäß FGO bzw. FeZG errechnete relevante Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin - legt man der Berechnung ein Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Höhe von 421,18 Euro zugrunde - beträgt somit 1.791,91 Euro (2.108,97 Euro Einkommen minus 317,06 Euro an Abzügen).

Das gemäß FGO bzw. FeZG errechnete relevante Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin - legt man der Berechnung ein Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Höhe von 174,64 Euro zugrunde - beträgt somit 1.545,37 Euro (1.862,43 Euro Einkommen minus 317,06 Euro an Abzügen).

Beide Beträge übersteigen den Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder in der Höhe von 1.527,14 Euro für das Jahr 2018.

Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin über der maßgeblichen Betragsgrenze, hier für einen Zweipersonenhaushalt, liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. gemäß § 3 Abs. 2 FeZG die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig ist.

Aus alledem war die Beschwerde abzuweisen.

3.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.13. Erg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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