Entscheidungsdatum
21.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2199897-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8105583010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Weiters war der BF im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (Weidegemeinschaft XXXX , im Folgenden: erstgenannte Alm), XXXX (
XXXX , im Folgenden: zweitgenannte Alm) und XXXX ( XXXX , im Folgenden: drittgenannte Alm), für die vom jeweiligen Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
2. Am 30.06.2016 fand auf der drittgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der Flächenabweichungen auch für das Antragsjahr 2016 festgestellt wurden. Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 17.11.2016 wurde der die Alm bewirtschaftenden Gesellschaft der Kontrollbericht der VOK zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5301637010, wurden dem BF auf der Grundlage von 5,41 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 155,25 Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 in der Höhe von EUR 1.432,29 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten und ermittelten Fläche auf dem Heimbetrieb von 4,0139 ha sowie von einer beantragten anteiligen Almfläche von insgesamt 6,1135 ha und von einer ermittelten Almfläche von 6,0288 ha ausgegangen. Aufgrund der VOK auf der drittgenannten Alm wurde eine Flächenabweichung von 0,0847 ha ausgewiesen, es wurde jedoch keine Sanktion verhängt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 13.09.2017 fand auf der erstgenannten Alm eine VOK statt, bei der Flächenabweichungen auch für das Antragsjahr 2016 festgestellt wurden. Mit Schreiben der AMA vom 17.10.2017 wurde der die Alm bewirtschaftenden Gemeinschaft der Kontrollbericht der VOK zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
5. Ebenfalls am 13.09.2017 fand auf der zweitgenannten Alm eine VOK statt, bei der Flächenabweichungen auch für das Antragsjahr 2016 festgestellt wurden. Mit Schreiben der AMA vom 17.10.2017 wurde der die Alm bewirtschaftenden Gemeinschaft der Kontrollbericht der VOK zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 12.01.2018 wurden dem BF auf der Grundlage von 4,6340 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 167,65 Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 - unter Anwendung der Kleinerzeugerregelung - in der Höhe von EUR 1.250,01 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 182,28 zurückgefordert. Es wurde von einer beantragten und ermittelten Fläche auf dem Heimbetrieb von 4,0139 ha sowie von einer beantragten anteiligen Almfläche von insgesamt 6,1135 ha und von einer ermittelten Almfläche von 3,6933 ha ausgegangen. Die sanktionsfreie festgestellte Flächenabweichung betrug insgesamt 2,3355 ha, die sanktionsrelevante Abweichung 0,0847 ha. Eine Sanktion wurde im Bescheid jedoch nicht verhängt. Begründend führte die AMA aus, die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO 1306/2013 erfolge bei der erst- und zweitgenannten Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion. Ermittelte Fläche für die Basisprämie sei die ermittelte beihilfefähige Fläche (Art. 15 Abs. 1 VO 639/2014), jedoch maximal die Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche (Art. 18 Abs. 1 lit. b VO 640/2014).
8. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.01.2018 führte der BF unter Hinweis auf eine Erklärung gemäß § 8i Abs. 1 MOG im Wesentlichen aus, er sei bloßer Auftreiber auf den drei Almen und habe auch im betreffenden Antragsjahr auf die gegenständlichen Almen aufgetrieben. Er habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.
9. Im Rahmen der Aktenvorlage legte die belangte Behörde den Verlauf des Verfahrens dar und führte im Wesentlichen aus, bei den VOK am 30.06.2016 und am 13.09.2017 sei auf den drei Almen weniger Fläche festgestellt worden, als beantragt. Die Flächen- und Zahlungsanspruch-Änderung sei auf die Nachberechnung im Antragsjahr 2015 zurückzuführen. Da der mit Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2015 gewährte Direktzahlungsbetrag in der Höhe von EUR 1.223,71 unter EUR 1.250,00 liege, sei der BF in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden. Ein Ausstieg nach dem Antragsjahr 2015 sei bis zum Ende der Frist zur Einreichung des jeweiligen Mehrfachantrages-Flächen bekannt zu geben. Für das Antragsjahr 2016 sei kein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung erfolgt und somit seien die Direktzahlungen auch in diesem Antragsjahr auf EUR 1.250,01 beschränkt worden. Der BF beziehe sich in seiner Beschwerde auf die Erklärung gemäß § 8i MOG. Bei der Kontrolle sei eine Differenzfläche ermittelt worden, welche sanktionsfrei berücksichtigt werden habe können, da keine NLN-Flächen festgestellt worden seien. Der eingereichte Antrag gemäß § 8i MOG sei somit obsolet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 21.04.2016 stellte der BF für seinen Heimbetrieb elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte insbesondere die Gewährung von Direktzahlungen.
Weiters war der BF im Antragsjahr Auftreiber auf die erst-, zweit- und drittgenannte Alm, für die vom jeweiligen Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
Auf allen drei Almen fanden Vor-Ort-Kontrollen der AMA statt: auf der drittgenannten Alm am 30.06.2016 und auf der erst- sowie zweitgenannten Alm am 13.09.2017. Bei diesen Kontrollen wurden jeweils auch Flächenabweichungen für das Antragsjahr 2016 festgestellt. Die jeweiligen Kontrollberichte wurden der die Alm bewirtschaftenden Gesellschaft bzw. den Gemeinschaften zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 wurden dem BF Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 im Rahmen der Kleinerzeugerregelung in der Höhe von EUR 1.250,01 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 182,28 zurückgefordert. Eine Sanktion wurde in diesem Bescheid nicht verhängt.
Der BF hat für das Antragsjahr 2016 keinen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung bekannt gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden vom BF nur insoweit bestritten, als er in seiner Beschwerde auf eine Flächensanktion hinweist und sich auf § 8i MOG beruft. Eine solche Flächensanktion wurde in der angefochtenen Entscheidung der AMA jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht verhängt.
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei vom BF bestoßenen Almen wurden vom BF nicht bekämpft, sodass auch das erkennende Gericht von einer für das Antragsjahr 2016 rechtskonform ermittelten Almfutterfläche auf diesen Almen durch die Kontrollorgane der AMA ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
"TITEL V
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[...]
Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[...]"
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
[...]."
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]"
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"KLEINERZEUGERREGELUNG
Artikel 61
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen.
Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.
(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Zahlungen.
[...].
(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.
(4) Betriebsinhabern wird im Rahmen dieses Titels kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen.
Artikel 62
Teilnahme
(1) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem 15. Oktober 2015 liegen darf, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung liegen.
Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.
(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den Betriebsinhabern rechtzeitig vor dem durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt für die Antragstellung oder für das Ausscheiden eine Schätzung des Zahlungsbetrags nach Artikel 63 mitgeteilt wird."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[...]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[...]
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
[...]"
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 7
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]"
§ 8g und § 8i Abs. 1 MOG 2007 lauten:
"Kleinerzeugerregelung
§ 8g. (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.
(2) Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 €
Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr."
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:
Sammelantrag
§ 22. [...].
(4) Für Betriebsinhaber, die im Antragjahr 2015 höchstens 1 250 Euro Direktzahlungen erhalten, gilt der Sammelantrag auch als Antrag auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Gegebenenfalls, jedoch frühestens ab dem Antragsjahr 2016, hat der Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung sein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bekannt zu geben. Fällt ein Betriebsinhaber erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung, so kann er abweichend vom zweiten Satz seinen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für die Folgejahre innerhalb der Frist zur Beschwerdeerhebung für das betreffende Antragsjahr mitteilen.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Aus Art. 58 der VO (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Art. 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.
Auch im vorliegenden Fall haben Vor-Ort-Kontrollen auf den drei gegenständlichen Almen stattgefunden, deren Ergebnis in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist und dazu geführt hat, dass nicht die gesamte beantragte Futterfläche auf den Almen festgestellt werden konnte.
Die AMA hat jedoch bereits in der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf Art. 77 Abs. 2 lit. d der VO (EU) 1306/2013 bei der erst- und der zweitgenannten Alm eine Richtigstellung vorgenommen und keine Sanktion im Sinne des Art. 19a der VO (EU) 640/2014 verfügt.
Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, die von der Behörde ermittelte beihilfefähige Fläche betrug - nach den vorgenommenen Flächenabzügen - insgesamt 7,7073 ha bei 4,6340 vorhandenen Zahlungsansprüchen und somit übertraf die ermittelte Fläche die Anzahl der Zahlungsansprüche. Die Flächenabzüge im angefochtenen Bescheid hatten daher keine Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Insbesondere führten die Abzüge - auch nicht die als "sanktionsrelevant" ausgewiesene Abweichung auf der drittgenannten Alm -zu keinen Sanktionen nach Art. 19a VO (EU) 640/2014.
Soweit der BF nunmehr auf eine Erklärung gemäß § 8i MOG hinweist, geht dieser Hinweis ins Leere, da diese Erklärung ausschließlich auf eine Aufhebung einer verfügten Flächensanktion abzielt, die in der gegenständlichen Angelegenheit von der AMA jedoch nicht verhängt wurde.
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ergibt sich maßgeblich aus der Anwendung der Kleinerzeugerregelung auf den BF. Der BF wurde im Antragsjahr 2015, da die gewährten Direktzahlungen EUR 1.250 unterschritten und er nicht seinen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung bekanntgab, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen. Auch für das Antragsjahr 2016 gab der BF in seinem Mehrfachantrag nicht den Ausstieg aus dieser Regelung bekannt. Aufgrund der erneuten Einbindung des BF in die Kleinerzeugerregelung kürzte die AMA den Auszahlungsbetrag im Antragsjahr 2016 gemäß Art. 61 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 8g Abs. 1 MOG 2007 auf den Betrag von EUR 1.250.
Höhe und Wert der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2016 beruhen schließlich auf den Werten für das Jahr 2015. Über das Antragsjahr 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag, W113 2199896-1/2E, entschieden.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2199897.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018