TE Bvwg Beschluss 2018/8/21 W164 1436796-2

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §88
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W164 1436796-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zahl 820091903-170376865, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Afghanistan, wurde aufgrund seines Antrages vom 20.01.2012 gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Zl. IFA 820091903-1451876, vom 06.07.2018 gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis 10.07.2020 verlängert wurde.

Am 22.03.2017 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer (=BF) einen Antrag gemäß § 88 Abs 2a FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Darin gab er an, dass er einen am 08.08.2014 ausgestellten Fremdenpass besitze, der bis 07.08.2016 Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gültig sei. Er habe keine Geburtsurkunde. Einen Reisepass seines Herkunftsstaates könne er nicht erlangen, da er aus politischen Gründen Probleme mit der afghanischen Botschaft habe.

Mit 30.10.2017 forderte das BFA den BF auf, binnen zwei Wochen eine Bestätigung der Afghanischen Botschaft beizubringen, in der ihm bestätigt werden, dass ihm kein afghanischer Reisepass ausgestellt werden könne. Sollte der BF dieser Aufforderung nicht nachkommen, sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses abzuweisen. Der BF legte keine Bestätigung vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid Zl. 82009 1903-VZ-170376865, vom 06.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2018 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses Folge gegeben wird, in eventu ein Ersatzreisedokument auszustellen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 01.03.2018 vorgelegt.

Zu der am 21.08.2018 stattfindenden Verhandlung ist der BF nicht erschienen. Während dieser Verhandlung zog seine rechtliche Vertretung in seinem Namen die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.08.2018 zog der Vertreter des Beschwerdeführers seine Beschwerde ausdrücklich zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, wenn - wie hier - keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das BFA-VG regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt (§ 1 BFA-VG).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG in näher bezeichneten Fällen nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 21.08.2018 die Beschwerde zurückgezogen hat.

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der angefochtene Bescheides ist aufgrund der vom Vertreter des Beschwerdeführers erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.1436796.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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