Entscheidungsdatum
21.08.2018Norm
BBG §40Spruch
W135 2178099-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.10.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin war bis 30.09.2017 Inhaberin eines gültigen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v. H. (festgestellte, nach der damals anzuwendenden Richtsatzverordnung einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen:
1. Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundär beginnender Lungenblähung und wiederkehrenden Exazerbationen sowie deutlicher Ruhehypoxämie [Grad der Behinderung
50v. H.] und 2. Abnützungsveränderungen der Wirbelsäule [Grad der Behinderung 20 v.H.]).
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Verlängerung ihres "Parkausweises mit Gültigkeit 9.2017" und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden und einen Behindertenpassdaten-Auszug vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet.
Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.10.2017 ein. In diesem wurden nach einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Wahl dieser Position, da COPD II dokumentiert. Unterer Rahmensatz, da leichtgradig und therapeutisch kompensiert
06.06.02
30
2
Diabetische Polyneuropathie Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichtgradig sensible Ausfälle.
04.06.01
20
3
Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik
02.01.01
20
4
Gonarthrose rechts Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche röntgenologisch fassbare Veränderungen jedoch lediglich geringfügige Funktionseinschränkung.
02.05.18
20
5
Diabetische Polyneuropathie Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichtgradige sensible Ausfälle.
04.06.01
20
6
Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation
09.02.01
20
7
Totalendoprothese des rechten Hüftgelenkes Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich bei entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit.
02.05.07
20
8
Karpaltunnelsyndrom Unterer Rahmensatz, da leichtgradige sensible Ausfälle
04.05.06
10
der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v. H. eingeschätzt. Begründend führte der Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch die anderen Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Das Schulterleiden sei ohne signifikante funktionelle Defizite.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2017 wies die belangte Behörde den (als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewerteten) Antrag vom 14.07.2017 gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die belangte Behörde verwies dabei auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.10.2017, wonach der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Das Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Bescheid übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.11.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass eine geplant gewesene Knieoperation bis dato nicht durchgeführt habe werden können, sodass diesbezüglich keine Besserung eingetreten sei. Die Neuropathie sei in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Hüftprothese bereite ihr Schmerzen. Der im Gutachten genannte Wert hinsichtlich der COPD sei nicht nachvollziehbar. Schließlich hätten sich auch die diabetische Neuropathie und die COPD 2 nicht verbessert. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde vor. Sie stellte in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 29.11.2017 wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich der Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkung "Polyneuropathie" im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ausreichend berücksichtigt worden sei, ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Ärztin für Neurologie und Psychiatrie stufte die Funktionseinschränkung Polyneuropathie nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 27.02.2018 unter der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. ein.
Hinsichtlich der Frage, ob sich der Zustand der Funktionseinschränkung COPD II gebessert habe, holte das Bundesverwaltungsgericht weiters ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten, ebenfalls auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin basierend, ein. Der Sachverständige hält in seinem Gutachten vom 26.06.2018 fest, dass die Einschätzung der COPD im Gutachten vom 04.10.2017 korrekt vorgenommen worden sei und sich somit unter Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Gutachtens vom 27.02.2018 insgesamt keine Abweichung in der Beurteilung ergebe.
Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, welche beide Parteien ungenutzt ließen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war bis 30.09.2017 Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
1) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD);
2) Diabetische Polyneuropathie;
3) Abnützungen der Wirbelsäule;
4) Gonarthrose rechts;
5) Diabetes mellitus;
6) Totalendoprothese des rechten Hüftgelenkes;
7) Karpaltunnelsyndrom.
Das führende Leiden Nr. 1) wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v. H. Die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 auf 30 v.H. ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einschätzung des Lungenleidens im Gutachten vom 01.06.2016 zu hoch einschätzt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis 30.09.2017 im Besitz eines gültigen Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. war, ergibt sich aus dem Akteninhalt; der damals vorgelegene Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 01.06.2016.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergeben sich aus dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 04.10.2017 sowie den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nerven- und lungenfachärztlichen Gutachten vom 27.02.2018 bzw. vom 26.06.2018.
Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist die chronisch obstruktive Lungenerkrankung, welche nunmehr auch im Beschwerdeverfahren vom lungenfachärztlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Moderate Form der COPD [COPD II]) zugeordnet wurde. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 26.06.2018 aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine gehäuften akuten Exazerbationen der Grunderkrankung voliegen würden und die Funktionseinschränkung als mäßig bis mittelgradig zu bezeichnen sei.
Der in der gewählten Positionsnummer als Voraussetzung genannte FEV1/FVC Wert zwischen 50% und 80% ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bodyplethysmographie Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 11.07.2017. Hinsichtlich der Lungenfunktion wird darin mit dem vorliegenden Gutachten vom 26.06.2018 übereinstimmend ausgeführt, dass eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung vorliegt. Die Einschätzung des Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. ist daher nachvollziehbar.
Der nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Lungenfacharzt hält nachvollziehbar fest, dass es entgegen der Feststellung im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 04.10.2017 zu keiner Verbesserung der COPD gekommen sei, da dies aus fachärztlicher Sicht ausgeschlossen werden könne, sondern das Lungenleiden der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 01.06.2016 zu hoch eingeschätzt wurde und die nunmehr vorgenommene, auf objektiven Messwerten basierende Einschätzung korrekt ist.
Die Einschätzung der Funktionseinschränkung der diabetischen Polyneuropathie im Gutachten der belangten Behörde wurde im Beschwerdeverfahren von einer nervenfachärztlichen Sachverständigen überprüft und ist korrekt der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet worden, welche sensible und motorische Ausfälle leichten Grades bei Polyneuropathien und Polyneuritiden betrifft. Da leichtgradige sensible Ausfälle vorliegen, erfolgte die Einschätzung mit einem GdB von 20 v. H. ebenfalls nachvollziehbar. Eine höhere Beurteilung dieses Leidens kann aus den vorgelegten Befunden nicht abgeleitet werden. Die gutachterliche Beurteilung deckt sich auch mit dem Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.11.2016, in welchem dokumentiert ist, dass im Bereich der unteren Extremitäten keine motorischen Defizite zu verzeichnen sind und keine vegetativen Symptome vorliegen.
Hinsichtlich der vorliegenden Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten ergibt sich, dass der Sachverständige sowohl die Gonarthrose rechts, wie auch die Totalendoprothese des rechten Hüftgelenkes den korrekten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet hat. Das Kniegelenk weist eine Beweglichkeit von 0-0-120°, sodass lediglich geringfügige Funktionseinschränkungen vorliegen. Im Bereich des rechten Hüftgelenks ist eine Beugung von 90° möglich und es liegt eine entsprechende Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin ist jedoch in der Lage einen Zehen- und Fersenstand beidseits vorzuzeigen und auch der Einbeinstand ist beidseits möglich. Auch die grobe Kraft ist beidseits nicht signifikant vermindert. Die beschriebene Beschwerdesymptomatik im Hüftgelenk wurde daher entsprechend berücksichtigt.
Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin, unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Befunde und der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen von insgesamt drei Untersuchungen, bei der jeweiligen Gutachtenserstellung entsprechend berücksichtigt und den korrekten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 04.10.2017 erweist sich vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden, im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§. 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung:
"02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
...
02.01 Wirbelsäule
02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
...
02.05 Untere Extremitäten
...
Hüftgelenke 02.05.07 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 - 20 %
Streckung/Beugung bis zu 0-10-90°
mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit ...
Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.
Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht.
02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 - 20 %
Streckung/Beugung bis 0-0-90° ...
04.05 Lähmungen der peripheren Nerven
Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrungen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt.
Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus.
...
04.05.06 Nervus medianus 10 - 40 %
Leitfunktion sind Fingerbeugung I bis III, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, Schreiben ...
04.06 Polyneuropathien und Polyneuritiden
Die Einstufung orientiert sich an den jeweiligen Ausfallserscheinungen.
04.06.01 Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades 10 - 40 %
...
06 Atmungssystem
...
06.06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
...
06.06.02 Moderate Form - COPD II 30 - 40%
Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% - 80%) und Fortschreiten der Symptome
...
06.11 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Osas)
06.11.01 Leichte Form 10%
Ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen
...
09 Endokrines System
...
09.02 Diabetes mellitus
09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 - 30%
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c
Wertes
..."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 04.10.2017, 27.02.2018 und vom 26.06.2018 zugrunde gelegt, aus welchen sich ergibt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v. H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v. H. beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bezieht, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die belangte Behörde über die Zusatzeintragung nicht bescheidmäßig abgesprochen hat und diese Frage nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).
Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge.
An dieser Stelle ist abschließend festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich des Umstandes hat, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet hat; aus den Beilagen zum Antrag ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin inhaltlich die Ausstellung eines Behindertenpasses begehrte. Auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, wird nichts Gegenteiliges behauptet.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, von der Beschwerdeführerin unbestrittenen gebliebenen und schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W135.2178099.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018