Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AlVG §25Spruch
W262 2201086-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.04.2018, VN XXXX , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von €
1.694,28 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 29.01.2018 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 13.01.2018 bis 23.02.2018 verloren hat. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe und Nachsichtsgründe nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.03.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme des Empfängers am 15.03.2018, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2018 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen. Diese ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.694,28 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.03.2018 bestehe.
Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht verstehe, warum er den oben genannten Betrag zurückzahlen müsse. Er habe während seiner Arbeitslosigkeit immer versucht, Arbeit zu finden und auch seine derzeitige Beschäftigung sei ohne Hilfe des AMS zustande gekommen. Weiters habe er bei der Bewerbung - entgegen den Angaben des potentiellen Dienstgebers - nicht angegeben, dass der Dienstort zu weit entfernt sei, da er nun auch dort arbeite. Weiters gab er an, derzeit nicht über den zurückzuzahlenden Betrag zu verfügen. Zuletzt ersuchte der Beschwerdeführer seinen Fall noch einmal zu überprüfen.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.07.2018 vorgelegt. Im Begleitschreiben des AMS wurde ausgeführt, dass die Leistung während der Ausschlussfrist weiter ausbezahlt wurde und nach Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2018 der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen wurde. Abschließend wurde mitgeteilt, dass das AMS die Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat.
7. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit, dass Arbeitslosengeld in Höhe von € 40,42 täglich für die Dauer der Sperre von 42 Tagen vorläufig ausbezahlt wurde und sohin ein Rückforderungsbetrag von € 1.694,28 bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 29.01.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 13.01.2018 bis 23.02.2018 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Nachsichtsgründe lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 13.01.2018 bis 23.02.2018 vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 40,43 täglich erhalten. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.694,28.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.03.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde kein Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Die Rechtskraft dieser Beschwerdevorentscheidung ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von €
1.694,28 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret dargetan.
2. Beweiswürdigung:
Der Gegenstand des Bescheides vom 29.01.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2018 ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges des Arbeitslosengeldes gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen. Der Höhe des von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Arbeitslosengeldes ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Dass der gegen den Bescheid vom 29.01.2018 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG.
Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2018 dem Beschwerdeführer am 15.03.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt wurde und er innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil weder behauptet noch konkret dargetan hat, gründet sich auf das Beschwerdevorbringen, welches sich (insoweit) in der Behauptung erschöpft, derzeit nicht über den rückgeforderten Betrag zu verfügen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. § 25 Abs. 1 AlVG lautet wie folgt:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung
Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.01.2018 insgesamt Leistungen in Höhe von € 1.694,28 vorläufig weiter ausbezahlt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2018, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, erwuchs in Rechtskraft.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt hier vor, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 13.01.2018 bis 23.02.2018 im Ausmaß von insgesamt € 1.694,28 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2018 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit Rechtskraft der die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2018 geendet hat.
3.4. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
3.4.1. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:
"Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat."
Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028).
3.4.2. Der Beschwerdeführer vermochte einen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darzutun.
Vielmehr brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass derzeit nicht über den rückgeforderten Betrag verfüge. Dass dem Beschwerdeführer daraus ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen könnte, wurde von diesem nicht einmal ansatzweise behauptet.
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welche im Übrigen spätestens mit Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses in der Hauptsache geendet hätte, somit zu Recht.
3.5. Die Beschwerde (gegen beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides) war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde lediglich Fragen betreffend das mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2018 rechtskräftig beendeten Verfahren vorgebracht. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.5. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Konkretisierung, Notstandshilfe, RückzahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W262.2201086.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018