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27/01 Rechtsanwälte;Norm
AHR §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des H und der M in M, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Oktober 1998, Zl. 870.095/73-VI/12a-98, betreffend Kostenersatz in einem Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz 1971 (mitbeteiligte Partei: Bund - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 4. April 1996 ersuchte der Bund (Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung) unter Anschluss verschiedener Unterlagen bei der erstinstanzlichen Behörde "um die Durchführung der Grundeinlöseverhandlung" für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben, betreffend den Ausbau der M-Straße, Baulos Ortsdurchfahrt M. Von diesem Straßenbauvorhaben, näherhin von der beabsichtigten Grundeinlösung, waren unter anderem auch drei Grundstücke der Beschwerdeführer, nämlich die Grundstücke Nr. 171/1, 171/2 und 284/4 einer näher bezeichneten Katastralgemeinde, betroffen. Dem mit dem Antrag vorgelegten Grundstücksverzeichnis zur Folge sollten vom Grundstück Nr. 171/1 (Gesamtfläche von 1193 m2) 85 m2 beansprucht werden (Rest daher 1308 m2), vom Grundstück Nr. 171/2 (Gesamtfläche 1135 m2) 150 m2 (Rest somit 985 m2) und schließlich vom Grundstück Nr. 284/2 (Gesamtfläche 8003 m2) 110 m2 (Rest somit 7893 m2).
Von der Behörde erster Instanz wurde mit Kundmachung vom 19. Juli 1996 eine mündliche Verhandlung für den Zeitraum vom 19. August 1996 bis einschließlich 22. August 1996 mit dem Beifügen anberaumt, dass die Begehung der Trasse nur am Montag, den 19. August 1996 stattfinde.
Die Beschwerdeführer erhoben, vertreten durch einen Rechtsanwalt, mit dem am 16. August 1996 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Schriftsatz vom 13. August 1996 Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie vertraten zunächst die Auffassung, dass keine sachliche Notwendigkeit für einen Ausbau der Straße unter Inanspruchnahme von Teilen dieser Grundstücke bestehe. Weiters brachten sie vor, sie betrieben einen näher bezeichneten landwirtschaftlichen Besitz, welcher aus einem Wohn- und drei Wirtschaftsgebäuden auf den Grundstücken Nr. .79 und 171/2 bestehe. Die (zu ergänzen: vorgesehene) Abtretung von Grundflächen im Bereich unmittelbar zur (bestehenden) Bundesstraße könne deshalb nicht erfolgen, weil dadurch die Zufahrt zum Wohntrakt und zu den drei Wirtschaftsgebäuden unmöglich werde. Ihre landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hätten eine Breite von 2,70 m bis 2,90 m. Die engste Stelle zwischen dem Wirtschaftsgebäude "2" und der Bundesstraße messe 3,10 m. Eine weitere Verengung der Hofzufahrt mache eine Zufahrt unmöglich. Auch werde die Nutzung des Silos verhindert. Sollte die Enteignungswerberin (Republik Österreich) auf der Durchsetzung des Projektes unbedingt bestehen, sei der landwirtschaftliche Hof zur Gänze wegen künftiger Unbewirtschaftbarkeit abzulösen. Der Gebäudewert belaufe sich auf mindestens 5 Millionen. Dieser Wert sei auch vorläufig (bis zur allfälligen Feststellung eines höheren Wertes) als Kostenbemessungsgrundlage heranzuziehen.
In der Verhandlungsschrift ist unter anderem festgehalten (Seite 8), dass der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer, ein namentlich genannter Rechtsanwalt, zur Verhandlungseröffnung am 19. August 1996 um 9.30 Uhr erschienen sei und sich anlässlich der Begehung der Trasse von der Verhandlung um 12.00 Uhr entfernt habe.
Am 3. Verhandlungstag, am 21. August 1996, wurde die Verhandlung um 8.30 Uhr fortgesetzt. Dabei ging es unter anderem um das Vorhaben in Bezug auf die drei verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer (Seiten 53 bis 58 der Niederschrift). In der Niederschrift wurden nunmehr die Ausmaße der jeweils beanspruchten Grundflächen mit 10 m2 beim Grundstück Nr. 171/1 (Obstbaumwiese in Baurandlage, S 168,--/m2), mit ebenfalls 10 m2 beim Grundstück der beim Grundstück Nr. 171/2 (landwirtschaftliche Nutzfläche, bewertet als Hofraum mit S 336,--/m2) und mit 110 m2 beim Grundstück Nr. 284/2 (landwirtschaftliche Nutzfläche, bewertet als Acker mit S 60,--/m2) beziffert. Es scheinen dann weiters verschiedene Beträge für unterschiedliche Pflanzen auf. Seite 55 enthält in fünf Punkten "Festhaltungen". Auf Seite 56 heißt es, der durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Liegenschaftseigentümer vorgelegte Schriftsatz samt Honorarnote werde nach Verlesung als Beilage C zum Protokoll genommen. Dieses sechsseitige, maschinschriftlich verfasste Schriftstück enthält auf fünf Seiten Vorbringen, auf der letzten Seite die Kostennote. In diesem Schriftsatz erfolgte eine Stellungnahme zum Vorhaben und zu Bewertungsfragen, im Punkt 6. des Vorbringens heißt es, absolut keine Grundinanspruchnahme gäbe es nach Aussagen des Planers in einem näher bezeichneten, westlichen Bereich des Grundstückes Nr. 171/2. Diese Erklärung sei "seitens der Planung" bei der Begehung am Montag um 11. 50 Uhr erfolgt, also nach 5/2 Stunden Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt sei mit dieser Erklärung auch das Begehren der Beschwerdeführer auf Gesamtablöse des Restgrundstückes (landwirtschaftliche Gebäude) wegen Unbenützbarkeit durch Verhinderung der Zufahrt "nicht mehr aktuell" gewesen. "Sollte allerdings der Bescheid einen anderen Inhalt haben", bleibe die Berufung vorbehalten. Im Punkt 16. heißt es, die Beiziehung rechtsfreundlicher Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei im Anlassfall unbedingt erforderlich gewesen. Es sei doch im Besonderen um die Frage der Einlösung der Restfläche gegangen, auf welcher der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführer errichtet sei. Bei einer Ausführung des eingereichten Projektes bestünde "Existenzgefahr", weil der Hof nicht mehr bewirtschaftbar gewesen wäre. Zu den Einlösebeträgen gehöre auch die Zahlung der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung, wobei mit dem "nun vorgesehenen Fixbetrag" (gemeint: der Pauschalbetrag von S 5000,-- gemäß § 7 Abs. 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995) eine zweckmäßige Rechtsverfolgung nicht annähernd bestritten werden könne. Als Bemessungsgrundlage des "erstrittenen Betrages" (im Original unter Anführungszeichen) werde daher ein Betrag von S 1,5 Mio. angesetzt.
In der Kostennote wuren die Kosten wie folgt verzeichnet:
08.08.1996 Akteneinsicht StrVwSpi. 1/2 3.382,-- S
50 % Einheitssatz 1.691,-- S
16.08.1996 EINWENDUNGEN 8.912,-- S
50 % EINHEITSSATZ 4.456,-- S
19.08.1996 EINLÖSEVERHANDLUNG 2/2 17.824,-- S
100 % EINHEITSSATZ 17.824,-- S
21.08.1996 SCHRIFTSATZ 8.912,-- S
50 % EINHEITSSATZ 4.456,-- S
21.08.1996 EINLÖSEVERHANDLUNG 2/2 8.912,-- S
100 % EINHEITSSATZ 8.912,-- S
zusammen 85.281,-- S
plus 20 % Mehrwertsteuer 11.056,20 S
ergibt 96.337,20 S
plus 10 % STREITGENOSSEN 9.633,72 S
105.970,92 S"
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Auf Seite 56 der Verhandlungsschrift heißt es weiter, der Vertreter der Beschwerdeführer gebe folgende Erklärungen ab:
Er verweise zunächst auf die schriftlichen Einwendungen zum Projekt, die am 16. August 1996 bei der Behörde überreicht "und heute in Form eines zusammengefassten Vorbringens über die gegenseitigen Standpunkte bei der örtlichen Besichtigung der Verhandlungsleiterin überreicht und zum Protokollinhalt gemacht" worden seien. Im Besonderen werde festgehalten, dass das ursprüngliche Projekt eine Grundeinlöse im westlichen Bereich des Bauernhofes auf dem Grundstück Nr. 171/2 vorgesehen habe. Bei der örtlichen Begehung sei die Grundinanspruchnahme zwischen näher bezeichneten Vermessungspunkten auf dieser Parzelle zurückgenommen worden. Wie bereits ausgeführt, sei dies am 19. August 1996 um
11.50 Uhr erfolgt. Dies sei auch einer der Hauptgründe der Grundeigentümer für die Inanspruchnahme rechtsfreundlicher Vertretung gewesen. Im Zuge der heutigen Verhandlung habe mit dem Vertreter der Bundesstraßenverwaltung insofern ein Einvernehmen erzielt werden können, als der Grundinanspruchnahme von 110 m2 auf dem Grundstück Nr. 284/2 sowie je 10 m2 im östlichen Bereich der Grundstücke Nr. 171/1 und 171/2, zugestimmt werde. Keine Einigung habe hinsichtlich der Höhe des für die rechtsfreundliche Vertretung zu leistenden Kostenersatzes erzielt werden können. Diesbezüglich nähmen die Beschwerdeführer den Standpunkt ein, dass
1. das Einschreiten ihres Rechtsfreundes nicht ungerechtfertigt gewesen sei,
2. die Kostenvergütung ihres Rechtsfreundes mit dem gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrag von S 5.000,-- nicht dem europäischen Mindeststandard für rechtsfreundliche Vertretung entspreche und
3. daher von der Bemessungsgrundlage für die nach dem Rechtsanwaltstarif zuzusprechenden Kosten auszugehen sei.
Der Bürgermeister der Gemeinde, welcher "heute" anwesend gewesen sei, habe die Einlöse der "Restfläche" bzw. des "landwirtschaftlichen Wirtschaftsbetriebes" grundsätzlich bejaht. Dieser stelle mindestens einen Wert von S 1,5 Mio. dar, welcher Betrag zunächst zugrundezulegen gewesen sei. Nachdem sich bei der "heute" durchgeführten Verhandlung herausgestellt habe, dass eine neuerliche Besichtigung notwendig gewesen sei, müsse dieser Betrag auch für die "heute" erfolgte Intervention zugrundegelegt werden. Die tarifmäßig verzeichneten Kosten seien auch "notwendig" (gemeint: zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig) gewesen, weil sie der Verkürzung der "heutigen" Verhandlung gedient hätten und darüber hinaus zur Vorbereitung der gesamten Grundeinlösung Verhandlungen erforderlich gewesen seien. Es handle sich dabei, wie aktenkundig, um Akteneinsicht, Verfassung von Einwendungen, Ortsbesichtigungsverhandlung und Grundeinlöseverhandlung.
Bei Einhaltung der von der Bundesstraßenverwaltung vorgeschlagenen Auflagenpunkte 1. bis 5., wie sie in den "Festhaltungen" auf Seite 55 der Niederschrift aktenkundig seien, seien die Beschwerdeführer mit der Notwendigkeit des Gegenstandes und des Umfanges der Grundeinlöse sowie mit der Durchführung des Projektes einverstanden.
Der antragstellende Bund verwies durch seinen Vertreter hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten auf § 7 Abs. 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995 (Anmerkung: Pauschalbetrag von S 5.000,--).
Auf Seite 58 der Verhandlungsschrift heißt es, dass sich der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer, "welcher zur Protokollierung der Grundeinlöse am 21.8.1996" um 13.30 Uhr erschienen sei, von der Verhandlung um 18.00 Uhr entfernt habe.
Bei der Fortsetzung der Verhandlung am 22. August 1996 erklärten, soweit vorliegendenfalls erheblich, die (zwei) beigezogenen Sachverständigen (Seite 73 der Verhandlungsschrift) bezüglich der "starken Verminderung der Einlöseflächen" bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer (den betroffenen Grundstücken der Beschwerdeführer) werde festgestellt, dass seitens der Bundesstraßenverwaltung eine möglichst wirtschaftliche Lösung angestrebt worden sei. Bei den örtlichen Erhebungen hätten die Sachverständigen "grundsätzlich festgestellt, dass bei größerer Bodeninanspruchnahme Wirtschaftserschwernisse entstanden und mit diesen Entschädigungen verbunden gewesen wären. Eine Gesamtablösung der Wirtschaftsgebäude wäre nicht in Frage gekommen".
Mit dem von den Beschwerdeführern nicht bekämpften erstinstanzlichen Bescheid vom 22. August 1996 wurden, soweit hier erheblich, unter Zuspruch einer Entschädigung Teilflächen von 10 m2 des Grundstückes Nr. 171/1 (bewertet mit S 168/m2), 10 m2 des Grundstückes Nr. 171/2 (bewertet mit S 336,--/m2) und 110 m2 des Grundstückes 284/2 (bewertet mit S 60,--/m2) enteignet. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen "Festhaltungen" entsprechen jenen, die diesbezüglich in der Verhandlungsschrift vorgesehen waren.
Mit dem weiteren erstinstanzlichen Bescheid vom 11. September 1996 wurde die Antragstellerin (insbesondere unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) verpflichtet, den Beschwerdeführern als Ersatz des Aufwandes für die rechtsfreundliche Vertretung im Enteignungsverfahren eine Pauschalvergütung von S 5.000,-- zu leisten. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen den abweislichen Teil dieses Bescheides Berufung mit dem Begehren, in Stattgebung der Berufung den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben, die Kosten für die Intervention ihres Rechtsfreundes im erstinstanzlichen Verfahren, wie mit der vorgelegten Kostennote verzeichnet, mit S 105.970,92 zu bestimmen und, ebenso wie die (mit S 20.825,64 verzeichneten) Kosten des Berufungsverfahrens zur Zahlung aufzuerlegen.
Mit Bescheid vom 15. November 1996 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, auf Grund derer der Verfassungsgerichtshof zunächst mit Erkenntnis vom 17. Juni 1998, G 372-394/97-11, § 7 Abs. 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der Fassung des Art. XVIII Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, als verfassungswidrig aufhob und sodann in weiterer Folge im Hinblick auf diese Aufhebung mit dem Erkenntnis vom 26. Juni 1998, B 14/97-15, den bekämpften Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 15. November 1996 aufhob.
Mit dem nun angefochtenen (Ersatz-)Bescheid hat die belangte Behörde
I. - der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid "aufgehoben";
-
weiters die Höhe des Anspruches der Beschwerdeführer auf Ersatz der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung gemäß dem Rechtsanwaltstarifgesetz in Verbindung mit dem Autonomen Honorar-Richtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages mit S 21.178,08 bestimmt; und
-
das Mehrbegehren in Höhe von S 84.792,84 als unbegründet abgewiesen;
II. der "Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung" aufgetragen, den Beschwerdeführern zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters den Betrag von S 21.178,08 abzüglich
S 5.000,--, somit S 16.178,08 als Kostenersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auszubezahlen.
Nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verlaufes des Rechtsmittelverfahrens führte die belangte Behörde begründend aus, im Hinblick auf die Aufhebung des § 7 Abs. 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EEG) durch den Verfassungsgerichtshof sei somit auf Grundlage der bereinigten Rechtslage zu entscheiden. Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231, seien die Leistungen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) in Verbindung mit den Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) abzugelten.
Im Hinblick auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie "unter sinngemäßer Heranziehung des der Aufhebung des § 7 Abs. 3 EEG zugrundeliegenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1998, G 372/97," sei als Bemessungsgrundlage für die anwaltlichen Leistungen das in der Kundmachung der erstinstanzlichen Behörde vom 19. Juli 1996 angeführte Ausmaß der zur Einlösung beantragten Grundflächen herangezogen worden. Diesem Flächenausmaß seien die in der erstinstanzlichen Verhandlungsschrift von den gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelten Schätzwerte wie folgt zugrundegelegt worden:
Grundstück 171/1: 85 m2 zu S 168,-- = S 14.280,--
Grundstück 171/2: 150 m2 zu S 336,-- = S 50.400,--
Grundstück 284/2: 110 m2 zu S 60,-- = S 6.600,--
insgesamt S 71.280,--
Es sei daher eine Bemessungsgrundlage in Höhe von S 71.280,-- zugrundezulegen. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers seien "in der Verhandlungsschrift" Ausführungen zur Bemessungsgrundlage für die nach dem RATG zuzusprechenden Kosten getroffen worden. Diese Ausführungen seien jedoch für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, auch seien den Akten keine anderen Angaben in diesem Zusammenhang zu entnehmen.
Von dieser Bemessungsgrundlage ausgehend, errechne sich die Höhe des Kostenersatzanspruches der Beschwerdeführer wie folgt:
08.08.96 Akteneinsicht 1/2 TP 7/2 544,--
50 % ES 272,--
16.08.96 Einwendungen TP 3A 1.692,--
50 % ES 846,--
19.08.96 Einlöseverhandlung 5/2 TP 3A 3.384,--
100 % ES 3.384,--
21.08.96 Schriftsatz TP 3A 1.692,--
50 % ES 846,--
21.08.96 Einlöseverhandlung 2/2 1.692,--
TP 3 A
100 % ES 1.692,--
Summe 16.044,--
plus 20 % Mehrwertsteuer 3.208,80
19.252,80
plus 10 % "Streitzuschlag" 1.925,28
Gesamtsumme 21.178,08
Da bereits ein Betrag von S 5.000,-- zugesprochen worden sei (gemeint: von der erstinstanzlichen Behörde), habe die "Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung" noch einen Betrag von S 16.178,08 auszuzahlen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer machen, wie schon im Verwaltungsverfahren, geltend, sie hätten auch die Einlösung des "landwirtschaftlichen Wirtschaftsbetriebes" nach § 18 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStrG 1971) begehrt, der einen Wert von S 5 Mio. repräsentiere. Gehe man von der "Differenztherorie" zwischen dem Unternehmenswert und dem Liquidationswert aus, so sei jedenfalls eine Bemessungsgrundlage von S 1,5 Mio. anzusetzen. Richtigerweise hätte daher die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Verfahren angesprochenen Kosten in voller Höhe, nämlich mit einem Betrag von S 105.907,92 zuzüglich der mit "S 18.932,40" verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens zuerkennen müssen. Gehe man hingegen von einer Bemessungsgrundlage von lediglich S 71.280,-- aus, wäre der angefochtene Bescheid dennoch rechtswidrig, weil bei einem Streitwert dieses Ausmaßes nach RATG der Einheitssatz nicht 50 % sondern 60 %, daher bei einer auswärtigen Tätigkeit nicht 100 %, sondern 120 % betrage.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Nach § 18 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 (diese Bestimmung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 63/1983), gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
Eine solche Einlösung hatten die Beschwerdeführer im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde zunächst begehrt. Strittig ist im Beschwerdefall vor allem, ob der von ihnen hiefür angesetzte Restwert von S 1,5 Mio. als Bemessungsgrundlage für die strittigen Vertretungskosten herangezogen werden kann oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem von der belangten Behörde genannten Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231, mit verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Ersatz von Vertretungskosten, die dem Enteignungsgegner durch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren erwachsen, befasst. Dieses Erkenntnis befasste sich auch mit der Frage, wie der Ausdruck "geltend gemachter Entschädigungsbetrag" in § 5 der Autonomen Honorar-Richtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages als Grundlage für die Bemessung eines Kostenersatzanspruches zu deuten ist. Darin wurde unter anderem dargelegt, es entspreche dem Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht, den kostenersatzpflichtigen Enteignungswerber nicht mit jenen Kosten zu belasten, die durch ein ungerechtfertigtes Mehrbegehren (des Enteignungsgegners) verursacht wurden. Die Geltendmachung eines überhöhten Entschädigungsanspruches sei daher insoweit als Fall des ungerechtfertigten Einschreitens anzusehen, sodass in diesem Umfang ein Kostenersatzanspruch nicht bestehe. Als Bemessungsgrundlage komme daher - soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht worden sei - höchstens der tatsächlich gebührende (das sei in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht (das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann).
In diesem Erkenntnis blieb aber die hier strittige Frage unerörtert, ob, gegebenenfalls inwieweit und unter welchen Umständen bei einem Verlangen des Eigentümers auf Ablösung des gesamten Grundstückes der in Anschlag gebrachte Wert des gesamten Grundstückes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, wobei der Beschwerdefall weiters dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beschwerdeführer ihren Behauptungen zufolge ihren Einlösungsantrag deshalb nicht mehr aufrecht erhalten hatten, weil der Enteignungswerber seinen Antrag entsprechend eingeschränkt hatte.
Anknüpfend an die in diesem Erkenntnis dargelegten Grundsätze ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass vorliegendenfalls das hypothetische Schicksal des Einlösungsbegehrens der Beschwerdeführen zu prüfen ist, näherhin zu prüfen ist, ob und inwieweit es dann, wenn der Enteignungswerber seinen Antrag nicht eingeschränkt hätte, zu einer Einlösung des gesamten Grundstückes gekommen und welcher Entschädigungsbetrag hiefür zuerkannt worden wäre. Dieser (fiktive) Entschädigungsbetrag ist sodann als Bemessungsgrundlage zugrundezulegen, sofern nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht wurde.
Ob die von den Beschwerdeführern angesprochenen Kosten vor diesem Hintergrund berechtigt geltend gemacht wurden, kann nach den gegebenen Verfahrensergebnissen nicht abschließend beurteilt werden. Die belangte Behörde hat hiezu im angefochtenen Bescheid ausgeführt, seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer seien in der Verhandlungsschrift Ausführungen zur Bemessungsgrundlage für die nach dem Rechtsanwaltstarif zuzusprechenden Kosten getroffen worden. Diese Ausführungen seien jedoch für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, auch seien den Akten keine anderen Angaben in diesem Zusammenhang zu entnehmen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist für den Verwaltungsgerichtshof durchaus nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer von der strittigen, höheren Bemessungsgrundlage ausgegangen sind, dies wurde nämlich insbesondere im Schriftsatz vom 13. August 1996 (der am 16. August 1996 bei der erstinstanzlichen Behörde überreicht wurde) und den die belangte Behörde in ihren Ausführungen nicht erwähnt, näher ausgeführt. Ob die diesbezüglichen Überlegungen und Annahmen der Beschwerdeführer zutreffend sind, ist von der Frage der Nachvollziehbarkeit des Vorbringens zu unterscheiden. Die belangte Behörde wäre daher bei rechtsrichtiger Vorgangsweise verhalten gewesen, sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer inhaltlich auseinander zu setzen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die Ausführungen der Sachverständigen Seite 73 der erstinstanzlichen Verhandlungsschrift, sie hätten bei den örtlichen Erhebungen grundsätzlich festgestellt, dass bei größerer Bodeninanspruchnahme Wirtschaftserschwernisse entstanden und mit diesen Entschädigungen verbunden gewesen wären, eine Gesamtablöse der Wirtschaftsgebäude aber nicht in Frage gekommen wäre, mangels näherer Begründung zur Widerlegung des Vorbringens der Beschwerdeführer bezüglich der hier strittigen Frage der höheren Bemessungsgrundlage noch nicht ausreichend erscheinen.
Durch die unzutreffende Auffassung, das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der angefochtene Bescheid ist auch aus einem weiteren Grund mangelhaft: Die Beschwerdeführer haben für die Verfassung der Berufungsschrift im Verwaltungsverfahren Kosten verzeichnet und damit deren Ersatz begehrt. Obwohl nun der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach offensichtlich als abschließende Entscheidung gedacht war, fällt auf, dass sich die belangte Behörde darin mit dem begehrten Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens gar nicht befasst hat; jedenfalls wurden sie weder zugesprochen noch abgewiesen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist diesbezüglich allerdings zu bemerken, dass ein Ersatz der Kosten eines solchen Berufungsverfahrens nicht in Betracht kommt, wie im mehrfach genannten Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231, dargelegt wurde.
Schließlich ist der angefochtene Bescheid auch noch aus einem anderen Blickwinkel rechtswidrig: Zutreffend machen die Beschwerdeführer geltend, dass ihnen dann, wenn man von der von der belangten Behörde zugrundegelegten Bemessungsgrundlage ausgehen würde, der Einheitssatz gemäß § 23 Abs. 3 RATG im Ausmaß von 60 % (der doppelte Einheitssatz im Sinne des Abs. 5 leg. cit. daher im Ausmaß von 120 %) gebühren würde (die maßgebliche Wertschwelle belief sich im damaligen, nun beschwerdegegenständlichen Zeitraum gemäß der Novelle BGBL. Nr. 343/1989 auf S 100.000,--). Darauf hätte die belangte Behörde von Amts wegen Bedacht nehmen müssen, was aber in Verkennung der Rechtslage unterblieb. Das Vorbringen der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Kostennote lediglich 50 % bzw. 100 % Einheitssatz begehrt, weshalb ein höherer Zuspruch schon aus diesem Grund unzulässig gewesen wäre, ist nach dem Gesagten unzutreffend, weil die belangte Behörde dabei übersieht, dass die Beschwerdeführer bei der von ihnen zugrundegelegten Bemessungsgrundlage rechtens ja nur einen Einheitssatz von 50 % bzw. 100 % ansprechen konnten.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben (die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hat hier Vorrang gegenüber der Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil letztere nur einen - "sekundären" - Teilaspekt betrifft, geht es doch primär um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. November 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060221.X00Im RIS seit
27.03.2001